Nebenjob in der Buchhaltung?

27. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Nils89
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenjob in der Buchhaltung?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin beruflich im Bereich Steuern angestellt. Darf ich als Nebenverdienst einen Nebenjob in der Buchhaltung annehmen?

Vielen Dank.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Kommt ganz darauf an, was genau in den vertraglichen Vereinbarungen steht.
Und ob es ein unmittelbarer Mitbewerber ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

I. d. R. ist eine Nebentätigkeit mit dem aktuellen Arbeitgeber abzusprechen.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

'Mit dem AG absprechen' geht mir doch etwas weit - ich würde sagen: dem AG anzuzeigen.
Angestellt als Steuerfachperson scheint mir doch deutlich etwas anderes als Buchhaltung.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

@ blaubär: kleine Korrektur. Viele Steuerberatungsbüros leben inzwischen überwiegend davon, dass sie die Buchhaltung für kleine Unternehmen machen, die Monatsabrechnungen für die Mitarbeiter. Da kann es durchaus geschäftsschädigende Nebentätigkeiten geben.

wirdwerden

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
I. d. R. ist eine Nebentätigkeit mit dem aktuellen Arbeitgeber abzusprechen.

Nö. "In der Regel" ist das nicht erforderlich.

Erforderlich ist es nur

1. bei Beamten - die brauchen eine Erlaubnis ihres Dienstherren
2. bei Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst - die müssen ihren Dienstherren informieren
3. wenn der Arbeitsvertrag oder ein anzuwendender Tarifvertrag das so bestimmt

Ansonsten muss der Arbeitgeber nicht mal informiert werden, es geht ihn schlicht nix an.

Außerdem gilt: Im Rahmen der "Treuepflicht" darf ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen.

"Beruflich im Bereich Steuern angestellt" ist da zu ungenau. Wenn man beim Steuerberater angestellt ist und der für Mandanten auch die Buchführung macht, wäre das Konkurrenz. Wenn man in einem Unternehmen angestellt ist und dort für steuerliche Vorgänge zuständig ist, wäre es keine Konkurrenz, irgendwo anders noch die Buchführung zu machen.
Unabhängig davon wäre es auch ein Verstoß gegen die "Treuepflicht", wenn man für einen direkten Konkurrenten des Arbeitgebers arbeitet - egal in welchem Bereich.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Seid doch nicht so wortklaubend: absprechen, Zustimmung einholen, anzeigen......wie auch immer, es kann nicht am AG vorbei geschehen.

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