Nebenjob verbot Corona

31. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
go561948-23
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenjob verbot Corona

Guten Tag ,

Folgendes Szenario :

Ich bin in einem mittelständischen Unternehmen angestellt das als systemrelevant eingestuft ist ( keine Lebensmittelindustrie, Pharma oder Pflege )
Mein Arbeitsvertrag legt mit eine Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten vor.
Anfang des Monats habe ich den Nebenjob angezeigt und auch angefangen in diesem zu arbeiten , da es für mein Verständnis eine reine Formalität war.
Nun habe ich gestern meine Lohnabrechnung erhalten mit dem Zettel den ich Anfang des Monats ausgefüllt hatte.
Der Antrag wurde mir unterschrieben mit folgenden Zusatz :

Aufgrund der aktuellen Infektionsszahlen bzgl. der Corona Infektion nicht.
Der Nebenjob wird aktuell nicht genehmigt.

Nun zu meiner Frage ;

Gibt es für diese Entscheidung eine rechtliche Grundlage ?
Meines Wissens nach darf mir der AG nur ablehnen wenn der Nebenjob Konkurrieren würde oder ich mich an Gesetzte wie das Zeitgesetz nicht halte ?
Was könnte die Konsequenz sein , wenn ich ihn ausübe und ,,erwischt" werde ?
Ermahnung , Abmahnung , fristlose ?

Vielen Dank im Vorraus und schönen Start ins Wochenende..


-- Editiert von go561948-23 am 31.10.2020 07:16

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 52x hilfreich)

Er sagt ja: Wird aktuell nicht genehmigt.
Sicherlich um nicht vielleicht Corona vom einen Job zum anderen zu übertragen.

Ich arbeite auch in 2 Filialen. Anfangs der Coronazeit durfte ich nur in einer arbeiten.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go561948-23
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Frabato):
Er sagt ja: Wird aktuell nicht genehmigt.
Sicherlich um nicht vielleicht Corona vom einen Job zum anderen zu übertragen.

Ich arbeite auch in 2 Filialen. Anfangs der Coronazeit durfte ich nur in einer arbeiten.


Den Sinn und Zweck dahinter verstehe ich ja , das ist nicht das Problem.
Ich bezweifle nur , dass es für die Ablehnung eine rechtliche Grundlage gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17428 Beiträge, 6485x hilfreich)

.... das bezweifle ich auch.
'Corona' für sich alleine ist m.E. kein hinreichender Grund, die Nebentätigkeit zu verweigern.
Es müssten aus dem Nebenjob - oder auch anders herum: aus der Haupttätigkeit - konkrete Anhaltspunkte erkennbar sein, dass AN sich einem erhöhten und/oder unnötigen Ansteckungsrisiko aussetzt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go561948-23
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
.... das bezweifle ich auch.
'Corona' für sich alleine ist m.E. kein hinreichender Grund, die Nebentätigkeit zu verweigern.
Es müssten aus dem Nebenjob - oder auch anders herum: aus der Haupttätigkeit - konkrete Anhaltspunkte erkennbar sein, dass AN sich einem erhöhten und/oder unnötigen Ansteckungsrisiko aussetzt.


Bei dem Nebenjob würde es viele Kontakte geben unter Einhaltung der Schurzmaßnahmen selbstverständlich.
Es wären viele kurzkontakte ca 20 pro Schicht die nicht länger als 2 min dauern und eine kontaktlose Übernahme gewährleistet ist.

Ich hatte im Vorfeld eine telefonische Rechtsberatung durch meine Versicherung in Anspruch genommen , diese aber teilte mir mit , dass der AG ( aus mir nicht verständlichen ) Gründen fristlos kündigen könnte - es hierfür aber keine Rechtssprechung bzw. Präzedenzfall gibt

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4581 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von go561948-23):
Ich hatte im Vorfeld eine telefonische Rechtsberatung durch meine Versicherung in Anspruch genommen , diese aber teilte mir mit , dass der AG ( aus mir nicht verständlichen ) Gründen fristlos kündigen könnte - es hierfür aber keine Rechtssprechung bzw. Präzedenzfall gibt


Na ja, für einen Präzedenzfall muss ja mal einer den Anfang machen, bei all den anderen Fällen war es auch so, dass es vorher "so ein Urteil" noch nicht gegeben hat.

Der AG hat ja nicht nur die Fürsorgepflicht für dich, sondern auch für deine Kollegen, und aus dieser Perspektive könnte es durchaus sein, dass er dir tatsächlich den NJ temporär untersagen könnte. Ob er dir bei Zuwiderhandlung tatsächlich (fristlos) kündigen könnte vermag ich nicht zu beurteilen, je nachdem wo du arbeitest kann ich es mir aber zumindest vorstellen.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17428 Beiträge, 6485x hilfreich)

Dass ein Widersetzen in der Frage zur 'Fristlosen' führen könnte, scheint mir dann maßlos dramatisiert. Ein Ultimatum könnte ich mir vorstellen.
Allein: wenn man die allgemeine Grundanweisung 'Kontakte runterfahren' zugrunde legt, könnten 20 Kontakte zusätzlich doch wohl eine Handhabe für das aktuelle Versagen der Zustimmung abgeben. Wenn diese Kontakte nicht im Freien oder in gut durchlüfteten Räumen ....
Es bleibt ein Für und Wider - Klarheit wird es wohl vorerst eher nicht geben. Es sei denn, man riskiert etwas. Derzeit erlebt ja 'die Politik', dass Gerichte etliche Maßnahmen als nicht hinreichend begründet verwerfen bzw. verworfen haben.

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#7
 Von 
go561948-23
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Dass ein Widersetzen in der Frage zur 'Fristlosen' führen könnte, scheint mir dann maßlos dramatisiert. Ein Ultimatum könnte ich mir vorstellen.
Allein: wenn man die allgemeine Grundanweisung 'Kontakte runterfahren' zugrunde legt, könnten 20 Kontakte zusätzlich doch wohl eine Handhabe für das aktuelle Versagen der Zustimmung abgeben. Wenn diese Kontakte nicht im Freien oder in gut durchlüfteten Räumen ....
Es bleibt ein Für und Wider - Klarheit wird es wohl vorerst eher nicht geben. Es sei denn, man riskiert etwas. Derzeit erlebt ja 'die Politik', dass Gerichte etliche Maßnahmen als nicht hinreichend begründet verwerfen bzw. verworfen haben.


Es handelt sich um eine Beschäftigung als Zusteller.
Die Arbeit wird nur vor der Haustür stattfinden.
Ich schätze deswegen , das Risiko mich anzustecken bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen für gering ein , unabhängig davon könnte mir mein AG eine Ansteckung durch meinen Nebenjob sowieso nicht nachweisen.
Das einzige was mich davon abhalten würde , die Tätigkeit auszuführen ist die Unklarheit welche Konsequenzen auf mich zukommen könnten.

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17428 Beiträge, 6485x hilfreich)

Nun - was das Ansteckungsrisiko angeht, wäre ich nicht wirklich beunruhigt. Eine der überzeugenden Regeln für komplett unproblematische Begegnungen lautet six feet, six seconds; erst wenn es länger dauert, KANN es problematisch werden. Mein bofrost-Fahrer trägt Maske und legt die Ware in einen Korb, den ich an der Tür bereitstelle. Begegnung tendiert gegen Null. Safe, will mir scheinen.
Für den Fall eines Streites mit dem AG solltest du also recht gute Argumente haben.
Es kommt letzten Endes auf die Stärke deines Willens an, indl. Bereitschaft zu Streit.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120063 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von go561948-23):
Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten

Zitat (von go561948-23):
Der Antrag

Finde den Widersprich ...


Was ist es denn nun tatsächlich?
Denn erst wenn das geklärt ist, kann man sinnvollweiterdiskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32143 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von go561948-23):
Der Nebenjob wird aktuell nicht genehmigt.
Rechtlich zu klären wäre nur, ob er jetzt gerade und wegen dieses Nebenjobs diesen auch --nicht genehmigen---darf. Der AG hat seine Position schriftlich bekanntgegeben.
Zitat (von go561948-23):
Das einzige was mich davon abhalten würde , die Tätigkeit auszuführen ist die Unklarheit welche Konsequenzen auf mich zukommen könnten.
Eben. Und wir sollen das wissen? Du müsstest es selbst ausprobieren.
Kündigt er dir dann deswegen, könntest du KS-Klage erheben.
Irgendwann im nächsten Jahr würde das Arbeitsgericht die Sache verhandeln. Im Gütetermin, vermutlich mit Vergleich beenden.
Ist keine Rechtsprechung. Noch lange nicht.

Das nachgefragte Risiko/Konsequenz hat hier mE mehrere Komponenten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120063 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Rechtlich zu klären wäre nur, ob er jetzt gerade und wegen dieses Nebenjobs diesen auch --nicht genehmigen---darf.

Falsch.
Erst mal ist zu klären, ob es überhaupt einer Genehmigung bedarf. Erst dann lässt sich sinnvoll weiterdiskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32143 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Erst mal ist zu klären, ob es überhaupt einer Genehmigung bedarf.
Achso. WER klärt das?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go561948-23
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Anami):
Rechtlich zu klären wäre nur, ob er jetzt gerade und wegen dieses Nebenjobs diesen auch --nicht genehmigen---darf.

Falsch.
Erst mal ist zu klären, ob es überhaupt einer Genehmigung bedarf. Erst dann lässt sich sinnvoll weiterdiskutieren.


In dem Vertrag steht :

Die Aufnahme der Nebenbeschäftigung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung wird erteilt wenn keine Interessen der Gesellschaft entgegenstehen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32143 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von go561948-23):
Die Aufnahme der Nebenbeschäftigung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft.
Auch das noch. Dann hätte dein AG dir doch die Zustimmung versagen können.
Zitat (von go561948-23):
Aufgrund der aktuellen Infektionsszahlen bzgl. der Corona Infektion nicht.
Der Nebenjob wird aktuell nicht genehmigt.
Das kann man zwar so interpretieren. Aber die Juristen hier sehen wohl andere *Grabungsstätten*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120063 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von go561948-23):
Die Aufnahme der Nebenbeschäftigung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung wird erteilt wenn keine Interessen der Gesellschaft entgegenstehen.

Ok, das ist also schon mal das komplette Gegenteil von
Zitat (von go561948-23):
Mein Arbeitsvertrag legt mit eine Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten vor.




Zitat (von go561948-23):
Anfang des Monats habe ich den Nebenjob angezeigt

Man hätte aber die Zustimmung beantragen müssen - der Arbeitgeber hat das eingereichte wohl auch als Antrag gedeutet.



Zitat (von go561948-23):
und auch angefangen

Schlecht, man verstößt derzeit gegen den Arbeitsvertrag. Das könnte Abmahnung oder Kündigung bedeuten.



Zitat (von go561948-23):
Aufgrund der aktuellen Infektionsszahlen bzgl. der Corona Infektion nicht.
Der Nebenjob wird aktuell nicht genehmigt.

Das Gestammel vom Arbeitgeber lässt erkennen, das er als Begründung die aktuellen Infektionsszahlen anführt. Weshalb genau diese und der Nebenjob nun aber eine Gefahr für den Betrieb darstellen sollen, hat er nicht dargelegt, das müsste er aber.

Also erst mal den Arbeitgeber oben genanntes fragen.

Ist die Antwort unbefriedigend oder bleibt aus, müsste man klagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17428 Beiträge, 6485x hilfreich)
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