Guten Tag,
angenommen man möchte einen Minijob neben seinem Vollzeitjob beginnen, der Hauptarbeitgeber ist aber nicht einverstanden obwohl es eine andere Branche ist und zu Zeiten außerhalb der regulären Tätigkeit wäre. Was kann man hier tun?
Melden muss man es ja, dennoch hätte man wenn man entgegen des "Verbots" des AG den Nebenjob ausübt was man ja dürfte, schlechte Karten in Bezug auf kommende Bewertungen und stünde eher auf der Abschussliste. Was tun?
Nebentätigkeit - AG nicht einverstanden
13. Dezember 2022
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Frage vom 13. Dezember 2022 | 11:14
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 16x hilfreich)
Nebentätigkeit - AG nicht einverstanden
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#1
Antwort vom 13. Dezember 2022 | 11:21
Von
Status: Schüler (296 Beiträge, 27x hilfreich)
Zitatangenommen man möchte einen Minijob neben seinem Vollzeitjob beginnen, der Hauptarbeitgeber ist aber nicht einverstanden obwohl es eine andere Branche ist und zu Zeiten außerhalb der regulären Tätigkeit wäre. Was kann man hier tun? :
Mit welcher Begründung verweigert der AG dir seine Zustimmung?
BTW: Ich würde die Nebentätigkeit vorab anzeigen und fertig. Eine Pflicht, dir die Zustimmung deines Hauptarbeitgebers einzuholen, kann ich hier auf den ersten Blick nicht erkennen.
-- Editiert von User am 13. Dezember 2022 11:33
#2
Antwort vom 13. Dezember 2022 | 11:26
Von
Status: Unbeschreiblich (27210 Beiträge, 5039x hilfreich)
Nicht viel, d.h. möglichst seinen Hauptjob nicht riskieren.ZitatWas kann man hier tun? :
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#3
Antwort vom 13. Dezember 2022 | 11:33
Von
Status: Wissender (15480 Beiträge, 5936x hilfreich)
Die allererste Frage ist noch nicht gestellt: Was genau steht im AV zur Nebentätigkeit. Wenn das klar ist und die Begründung der Weigerung, kann man nachdenken, ob ein Nein gerechtfertigt ist.
Sollte das Nein des AG nicht gerechtfertigt sein, könnte AN sich auch darüber hinwegsetzen.
#4
Antwort vom 13. Dezember 2022 | 11:50
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 16x hilfreich)
Im Arbeitsvertrag steht, dass man es melden muss und dass man nicht bei der Konkurrenz oder selbstständig im gleichen Tätigkeitsfeld arbeiten darf. Das würde nicht zutreffen.
Der Grund ist, dass bisher wohl festgestellt wurde bei anderen dass die Arbeitsleistung durch den zusätzlichen Job eingeschränkt ist/war.
#5
Antwort vom 13. Dezember 2022 | 12:02
Von
Status: Schüler (296 Beiträge, 27x hilfreich)
ZitatIm Arbeitsvertrag steht, dass man es melden muss und dass man nicht bei der Konkurrenz oder selbstständig im gleichen Tätigkeitsfeld arbeiten darf. Das würde nicht zutreffen. :
Na also.
ZitatDer Grund ist, dass bisher wohl festgestellt wurde bei anderen dass die Arbeitsleistung durch den zusätzlichen Job eingeschränkt ist/war. :
Das dürfte kein Grund sein, dir deinen Nebenjob prophylaktisch zu verbieten...zumal du ja nicht mal eine Zustimmung brauchst, sondern ihn nur melden musst.
#6
Antwort vom 13. Dezember 2022 | 12:03
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 15x hilfreich)
Zitatdass man es melden muss und dass man nicht bei der Konkurrenz oder selbstständig im gleichen Tätigkeitsfeld arbeiten darf. Das würde nicht zutreffen. :
Dann ist doch alles in Ordnung. Da steht nicht, dass der Arbeitsgeber der Nebentätigkeit zustimmen muss. Gemeldet ist es und solange die anderen Bedingungen erfüllt sind, sehe ich hieraus keine Nachteile. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn denn tatsächlich die Arbeitsleistung nachlässt, wofür wiederum der AG beweispflichtig wäre
#7
Antwort vom 13. Dezember 2022 | 12:54
Von
Status: Master (4062 Beiträge, 651x hilfreich)
Was steht dort GENAU?ZitatIm Arbeitsvertrag steht, dass man es melden muss und dass man nicht bei der Konkurrenz oder selbstständig im gleichen Tätigkeitsfeld arbeiten darf. :
#8
Antwort vom 13. Dezember 2022 | 13:08
Von
Status: Junior-Partner (5458 Beiträge, 1354x hilfreich)
Zitatangenommen man möchte einen Minijob neben seinem Vollzeitjob beginnen, der Hauptarbeitgeber ist aber nicht einverstanden obwohl es eine andere Branche ist und zu Zeiten außerhalb der regulären Tätigkeit wäre. Was kann man hier tun? :
Melden muss man es ja
Nein. Bzw. jein.
Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft müssen ihren Arbeitgeber nicht über eine Nebentätigkeit informieren - es sein denn, eine solche Informationspflicht wäre im Arbeitsvertrag oder einem anzuwendenden Tarifvertrag bestimmt.
Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft brauchen keine Einwilligung des Arbeitgebers für eine Nebentätigkeit - es sei denn, ein solcher Einwilligungsvorbehalt wäre im Arbeitsvertrag oder einem anzuwendenden Tarifvertrag bestimmt.
In diesem Fall darf der Arbeitgeber die Einwilligung aber nur bei Vorliegen eines "berechtigten Interesses" verweigern.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben eine gegenseitige "Treuepflicht". Daraus folgt u.a., daß ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen oder für einen Konkurrenten des AG arbeiten darf. (Es sei denn, der AG erlaubt das.)
Außerdem dürfen die zusammengerechneten Arbeitszeiten von Haupt- und Nebenjob die vom ArbzG bestimmten Höchstarbeitszeitn nicht überschreiten. Für die Einhaltung ist der AG aber nur verantwortlich, wenn er vom Nebenjob weiß. Weiß er nichts davon, ist er für eine evtl. Überschreitung nicht verantwortlich.
Angestellte im öffentlichen Dienst müssen ihren Dienstherren vor Aufnahme einer Nebentätigkeit informieren. Ansonsten gilt obiges.
Beamte brauchen vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit die Erlaubnis ihres Dienstherren. (Davon gibt es eine Handvoll Ausnahmen, wie z.B. selbständige schriftstellerische Tätigkeit u.ä.m.)
Zitat:dennoch hätte man wenn man entgegen des "Verbots" des AG den Nebenjob ausübt was man ja dürfte, schlechte Karten in Bezug auf kommende Bewertungen und stünde eher auf der Abschussliste. Was tun?
Prüfen, ob der Arbeitgeber überhaupt seine Einwilligung geben muss, und falls ja, ob er sie überhaupt verweigern darf.
#9
Antwort vom 13. Dezember 2022 | 13:14
Von
Status: Junior-Partner (5458 Beiträge, 1354x hilfreich)
ZitatIm Arbeitsvertrag steht, dass man es melden muss :
Dann muss der AG den AN informieren. Ist ja hier wohl aber auch geschehen.
Zitat:und dass man nicht bei der Konkurrenz oder selbstständig im gleichen Tätigkeitsfeld arbeiten darf.
Auch korrekt, Stichwort "Treuepflichten".
Zitat:Das würde nicht zutreffen.
Also kein Problem.
Zitat:Der Grund ist, dass bisher wohl festgestellt wurde bei anderen dass die Arbeitsleistung durch den zusätzlichen Job eingeschränkt ist/war.
Wenn die Arbeitsleistung des AN unter dem Nebenjob leidet, ist das ein "wichtiger Grund", aus dem die Einwilligung verweigert werden kann.
Wenn aber - wie hier anscheindend - gar keine Einwilligung nötig ist, kann der AG sich auch nicht auf eine fehlende Einwilligung berufen.
Er kann dann "nur" wie übliche eine Abmahnung machen, wenn er meint, daß der AG seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommt.
Ob das daran liegt, daß der AN einen Nebenjob hat oder daran, daß er jeden Abend bis zwei Uhr morgens in der Kneipe versumpft - das spielt keine Rolle.
Schlimmstenfalls ist nach einer erfolglosen Abmahnung eine personenbedingte Kündigung möglich - aber die Hürden dafür sind hoch.
Daß bei anderen Mitarbeitern ein Nebenjob zu schlechterer Arbeitsleistung geführt hat, spielt arbeitsrechtlich für die ganze Sache absolut keine Rolle.
#10
Antwort vom 13. Dezember 2022 | 13:16
Von
Status: Junior-Partner (5458 Beiträge, 1354x hilfreich)
ZitatZitat (von Mystique0704): :
Was kann man hier tun?
Nicht viel, d.h. möglichst seinen Hauptjob nicht riskieren.
Beim aktuellen Fachkräftemangel ist es eher der Arbeitgeber, der nicht riskieren kann, seinen Angestellten zu verlieren...
#11
Antwort vom 13. Dezember 2022 | 13:19
Von
Status: Junior-Partner (5458 Beiträge, 1354x hilfreich)
ZitatZitat (von Mystique0704): :
Im Arbeitsvertrag steht, dass man es melden muss und dass man nicht bei der Konkurrenz oder selbstständig im gleichen Tätigkeitsfeld arbeiten darf.
Was steht dort GENAU?
Daß eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen ist und daß der Arbeitnehmer nicht für ein Konkurrenzunternehmen seines Arbeitgebers arbeiten darf, und auch nicht selbstständig in dem Bereich, in dem sein Arbeitgeber tätig ist.
Das ist ausreichend genau beschrieben. Noch genauer ginge schon an die Grenze zur unerlaubten Rechtsberatung im Einzelfall.
#12
Antwort vom 13. Dezember 2022 | 15:01
Von
Status: Wissender (15480 Beiträge, 5936x hilfreich)
ZitatNoch genauer ginge schon an die Grenze zur unerlaubten Rechtsberatung im Einzelfall. :
Man muss 'nicht päpstlicher sein als der Papst' - die Bitte um den genauen Wortlaut und die Wiedergabe des Wortlauts führen noch lange nicht oder gar zwingend zu einer unerlaubten Rechtsberatung.
In der Sache halte ich die Ausführung des Passus auch durchaus für geeignet, darauf eine fundierte Meinung aufzubauen - immer unter der Voraussetzung, dass die Wiedergabe korrekt ist. Das aber ist nicht das Risiko des Antwortenden.
-- Editiert von User am 13. Dezember 2022 15:03
#13
Antwort vom 13. Dezember 2022 | 15:35
Von
Status: Master (4062 Beiträge, 651x hilfreich)
Glaskugel?ZitatDaß eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen ist und daß der Arbeitnehmer nicht für ein Konkurrenzunternehmen seines Arbeitgebers arbeiten darf, und auch nicht selbstständig in dem Bereich, in dem sein Arbeitgeber tätig ist. :
Was für ein Unfug.ZitatDas ist ausreichend genau beschrieben. Noch genauer ginge schon an die Grenze zur unerlaubten Rechtsberatung im Einzelfall. :
Der GENAUE Wortlaut ist deshalb interessant, weil die Erfahrung zeigt, dass viele hier Fragende nur "ungefähr" irgendwas wiedergeben.
#14
Antwort vom 13. Dezember 2022 | 15:47
Von
Status: Wissender (15480 Beiträge, 5936x hilfreich)
Zitatnur "ungefähr" irgendwas wiedergeben. :
... und gar nicht so selten den entscheidenden Punkt verfehlen.
Ein BR / BR-Mitglied begleitet und berät durchaus Kolleginnen und Kollegen, oft geht das gar nicht ohne Textgrundlage. Und doch leistet er keine Rechtsberatung.
#15
Antwort vom 14. Dezember 2022 | 01:21
Von
Status: Unbeschreiblich (109093 Beiträge, 38258x hilfreich)
ZitatDaß eine Nebentätigkeit ... :
Ach, man hat eine Kopie des Arbeitsvertrages vorliegen?
Ansonsten ist das verfasste schlicht Unfug.
ZitatNoch genauer ginge schon an die Grenze zur unerlaubten Rechtsberatung im Einzelfall. :
Das ist ja nun vollkommener Blödsinn ...
Zitatweil die Erfahrung zeigt, dass viele hier Fragende nur "ungefähr" irgendwas wiedergeben. :
Richtig, die "Zusammenfassungen" sind oft nur das was man verstanden / interpretiert hat, nicht das was tatsächlich dort steht.
Zitatimmer unter der Voraussetzung, dass die Wiedergabe korrekt ist. Das aber ist nicht das Risiko des Antwortenden. :
Richtig, wer dich den Wortlaut spart, muss mit dem sich daraus ergebenden Risiko leben.
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