Nebentätigkeit abgelehnt - welche Rechtsgrundlage?

1. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
TGV_1601
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebentätigkeit abgelehnt - welche Rechtsgrundlage?

Ich bin krank geschrieben und möchte einer Nebentätigkeit nachgehen.

Hierbei handelt es sich um digitales Zeichnen und dies nun auch online zu vertreiben. Mein Arbeitgeber hat meinen Antrag abgelehnt, da er den zeitlichen Aufwand nicht überprüfen kann.
Muss ein Arbeitgeber den zeitlichen Umfang überprüfen können?
Auch wird angezweifelt, dass ich mich hiermit genesungsförderlich verhalte.
Muss ich mich hierbei genesungsförderlich verhalten oder genügt es, mich nicht genesungsgefährdend zu verhalten, wie es bereits mein Arzt attestierte?

Welche Rechtsgrundlage besteht für die Ablehnung?

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von TGV_1601):
Welche Rechtsgrundlage besteht für die Ablehnung?

Verkehrt herum - erst mal prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage der Antrag beruht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Was immer 'digitales Zeichnen' sein mag: erste Frage ist doch, ob das nicht eher Hobby und Freizeitbeschäftigung ist, also keine Nebentätigkeit. Der zweite Punkt ist dann das Verhökern der Produkte. Auch hier ist nicht unbedingt klar, dass das eine Nebentätigkeit ist - es könnte auch sporadisch anfallen und dürfte zeitlich eher weniger ins Gewicht fallen. Dass das Zeug haben sollte zu einer handfesten Nebentätigkeit, leuchtet mir aufs Erste nicht ein.

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#3
 Von 
TGV_1601
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Dies wurde im Arbeitsvertrag festgehalten, dass ein Antrag zu stellen ist.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von TGV_1601):
Welche Rechtsgrundlage besteht für die Ablehnung?

Verkehrt herum - erst mal prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage der Antrag beruht.

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#4
 Von 
TGV_1601
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Im weitesten Sinn ist es illustrieren.
Da diese on demand auf einer Dropshipping Plattform gekauft werden können, fällt tatsächlich sehr wenig zeitlicher Aufwand an. Mein Arbeitgeber machte mich dennoch hierzu mit einer direkten Abmahnung aufmerksam, da dieser auf meinen Online-Shop aufmerksam wurde.

Ein Antrag mit angegebenen Zeitrahmen wurde dennoch wegen nicht Überprüfbarkeit abgelehnt.

Nicht zuletzt, weil mein Arzt attestierte, dass dies meiner Genesung nicht schade.
Grund zur Ablehnung war hierzu, dass es nicht direkt als genesungsförderlich attestiert wurde.

Zitat (von blaubär+):
Was immer 'digitales Zeichnen' sein mag: erste Frage ist doch, ob das nicht eher Hobby und Freizeitbeschäftigung ist, also keine Nebentätigkeit. Der zweite Punkt ist dann das Verhökern der Produkte. Auch hier ist nicht unbedingt klar, dass das eine Nebentätigkeit ist - es könnte auch sporadisch anfallen und dürfte zeitlich eher weniger ins Gewicht fallen. Dass das Zeug haben sollte zu einer handfesten Nebentätigkeit, leuchtet mir aufs Erste nicht ein.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Ob es sich tatsächlich um eine Nebentätigkeit handelt, ist damit aber noch keineswegs beantwortet. Wenn ich irgendwelche Hinweise direkt dagegen sprechen, würde ich mich ja wohl auf den Standpunkt stellen dass es Freizeitbeschäftigung ist.

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#6
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zitat:
Mein Arbeitgeber machte mich dennoch hierzu mit einer direkten Abmahnung aufmerksam, da dieser auf meinen Online-Shop aufmerksam wurde.


Also hattest Du mit dem ganzen schon angefangen ohne vorher zu fragen....

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von TGV_1601):
Ich bin krank geschrieben und möchte einer Nebentätigkeit nachgehen.

Das Problem liegt vermutlich in der Arbeitsunfähigkeit.

Zitat:
Hierbei handelt es sich um digitales Zeichnen und dies nun auch online zu vertreiben. Mein Arbeitgeber hat meinen Antrag abgelehnt, da er den zeitlichen Aufwand nicht überprüfen kann.
Muss ein Arbeitgeber den zeitlichen Umfang überprüfen können?

Gegenfrage: muss gemäß Arbeits- bzw. Dienstvertrag der Arbeitgeber überhaupt informiert werden?

Wenn das nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag so bestimmt ist, muss der Arbeitgeber weder informiert werden noch ist seine Einwilligung erforderlich.

Wenn ja, muss der AG zustimmen, wenn er keine berechtigten Interessen hat, die Zustimmung zu verweigern.

Die Unterscheidung zwischen "genesungsfördernd" und "die Genesung nicht beeinträchtigend" ist Unfug und keine rechtlich haltbare Grundlage, die Einwilligung zu verweigern.

Wenn es genesungsfördernde Maßnahmen gibt, muss der Arbeitnehmer die machen - also z.B. zur Physiotherapie gehen oder was es sonst so an "Reha"-Maßnahmen gehen kann. Diese Maßnahmen gehen einer Nebentätigkeit vor, insofern muss der AN sich "genesungsfördernd" verhalten.

Eine Nebentätigkeit kann aber nicht mit dem Argument versagt werden, diese Tätigkeit sei nicht "genesungsfördernd". Sie darf nur eben nach Ansicht des behandelnden Arztes die Genesung nicht behindern.

Simples Beispiel: wenn das die Genesung eines kranken Kniegelenks nach Ansicht des Arztes behindert, darf der AN in der Zeit seiner AU nicht Skifahren. Wenn es die Heilung fördert, muss er verordnete Krankengymnastik machen. Er darf aber auf der Coach sitzen und TV gucken - das ist absolut nicht "genesungsfördernd", aber eben auch nicht "genesungsbehindernd".

Er muss sich nicht die ganze Zeit "genesungsfördernd" verhalten. Er muss sich immer nur dann "genesungsfördernd" verhalten, wenn der Arzt das verschreibt.

-- Editiert von eh1960 am 02.03.2021 10:39

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von TGV_1601):
Dies wurde im Arbeitsvertrag festgehalten, dass ein Antrag zu stellen ist.

Nicht gerade wenige solcher Klauseln werden falsch ausgelegt oder sind nichtig.

Man kann ja mal gerne den Wortlaut hier reinstellen, dann kann man darüber diskutieren.



Zitat (von TGV_1601):
Muss ich mich hierbei genesungsförderlich verhalten oder genügt es, mich nicht genesungsgefährdend zu verhalten, wie es bereits mein Arzt attestierte?

Wer sich nicht genesungsgefährdend verhält, verhält sich stets genesungsförderlich. Wenn das auch der Arzt attestierte, ist das ein Problem weniger.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
frannzwick
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 36x hilfreich)

Liegt das Problem denn nicht auch darin, dass der Arbeitgeber nicht kontrollieren kann, ob die maximale wöchentliche Stundenzahl überschritten wird?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Wegen der Zeitfrage hat TGV seinen Arbeitgeber völlig unnötig, wie ich finde, auch eine falsche Spur gesetzt: natürlich ist es einigermaßen unkalkulierbar, wie lange jemand für ein Bild braucht. Frage bloß: muss Malen als Nebenjob angemeldet werden?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von frannzwick):
Liegt das Problem denn nicht auch darin, dass der Arbeitgeber nicht kontrollieren kann, ob die maximale wöchentliche Stundenzahl überschritten wird?

Das kann er nie. Und er ist auch nur verantwortlich, wenn er es weiß. Er kann den AN höchstens auf die Höchstzeiten hinweisen.

Bei der im EP beschriebenen Nebentätigkeit handelt es sich aber um eine selbständige Tätigkeit, und die unterliegt generell nicht den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, dieses regelt nur angestellte Tätigkeiten.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TGV_1601
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Meines Erachtens handelt es sich um eine Nebentätigkeit, sobald Geld (wenn auch wenig) damit verdient wird, richtig?

Zitat (von blaubär+):
Ob es sich tatsächlich um eine Nebentätigkeit handelt, ist damit aber noch keineswegs beantwortet. Wenn ich irgendwelche Hinweise direkt dagegen sprechen, würde ich mich ja wohl auf den Standpunkt stellen dass es Freizeitbeschäftigung ist.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
TGV_1601
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Korrekt, ich entschuldigte mich hierfür, stellte einen Antrag und bat um Genehmigung.

Zitat (von cirius32832):
Zitat:
Mein Arbeitgeber machte mich dennoch hierzu mit einer direkten Abmahnung aufmerksam, da dieser auf meinen Online-Shop aufmerksam wurde.


Also hattest Du mit dem ganzen schon angefangen ohne vorher zu fragen....

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
TGV_1601
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Zitat (von TGV_1601):
Ich bin krank geschrieben und möchte einer Nebentätigkeit nachgehen.

Das Problem liegt vermutlich in der Arbeitsunfähigkeit.

Genau. Es irritiert ihn, dass ich während meiner AU einen Dropshipping-Shop weiterhin betreiben kann. Ich erklärte, dass es sich hierbei lediglich darum handelt, dass ich Dateien meiner Zeichnungen hochlade und User dieser Seite meine Designs nutzen können, um sie auf Produkte drucken zu lassen. Mehr ist es aktuell nicht.


Zitat:
Hierbei handelt es sich um digitales Zeichnen und dies nun auch online zu vertreiben. Mein Arbeitgeber hat meinen Antrag abgelehnt, da er den zeitlichen Aufwand nicht überprüfen kann.
Muss ein Arbeitgeber den zeitlichen Umfang überprüfen können?

Gegenfrage: muss gemäß Arbeits- bzw. Dienstvertrag der Arbeitgeber überhaupt informiert werden?

Ja, so steht es in meinem Arbeitsvertrag.

Wenn das nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag so bestimmt ist, muss der Arbeitgeber weder informiert werden noch ist seine Einwilligung erforderlich.

Wenn ja, muss der AG zustimmen, wenn er keine berechtigten Interessen hat, die Zustimmung zu verweigern.

Die Unterscheidung zwischen "genesungsfördernd" und "die Genesung nicht beeinträchtigend" ist Unfug und keine rechtlich haltbare Grundlage, die Einwilligung zu verweigern.

Sehr interessant, vielen Dank!

Wenn es genesungsfördernde Maßnahmen gibt, muss der Arbeitnehmer die machen - also z.B. zur Physiotherapie gehen oder was es sonst so an "Reha"-Maßnahmen gehen kann. Diese Maßnahmen gehen einer Nebentätigkeit vor, insofern muss der AN sich "genesungsfördernd" verhalten.

Genau, so sehe ich es auch. Ich setze aktuell alles um, was mir aus ärztlicher Sicht als genesungsfördernd empfohlen wird.

Eine Nebentätigkeit kann aber nicht mit dem Argument versagt werden, diese Tätigkeit sei nicht "genesungsfördernd". Sie darf nur eben nach Ansicht des behandelnden Arztes die Genesung nicht behindern.

Korrekt, so wurde es bereits attestiert, jedoch wie o.a. vom AG bemängelt.

Simples Beispiel: wenn das die Genesung eines kranken Kniegelenks nach Ansicht des Arztes behindert, darf der AN in der Zeit seiner AU nicht Skifahren. Wenn es die Heilung fördert, muss er verordnete Krankengymnastik machen. Er darf aber auf der Coach sitzen und TV gucken - das ist absolut nicht "genesungsfördernd", aber eben auch nicht "genesungsbehindernd". Einleuchtend.

Er muss sich nicht die ganze Zeit "genesungsfördernd" verhalten. Er muss sich immer nur dann "genesungsfördernd" verhalten, wenn der Arzt das verschreibt.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

-- Editiert von eh1960 am 02.03.2021 10:39

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
TGV_1601
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Wegen der Zeitfrage hat TGV seinen Arbeitgeber völlig unnötig, wie ich finde, auch eine falsche Spur gesetzt: natürlich ist es einigermaßen unkalkulierbar, wie lange jemand für ein Bild braucht. Frage bloß: muss Malen als Nebenjob angemeldet werden?


Sobald Geld hiermit verdient werden kann, gilt dies m.E. bereits als Nebentätigkeit, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
TGV_1601
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von frannzwick):
Liegt das Problem denn nicht auch darin, dass der Arbeitgeber nicht kontrollieren kann, ob die maximale wöchentliche Stundenzahl überschritten wird?


Dies wurde u. A. als Grund der Ablehnung benannt. Fragt sich, in wiefern der AG dies kontrollieren darf und wie der AN dies nachweisen kann, sofern er dies muss.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
TGV_1601
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von TGV_1601):
Dies wurde im Arbeitsvertrag festgehalten, dass ein Antrag zu stellen ist.

Nicht gerade wenige solcher Klauseln werden falsch ausgelegt oder sind nichtig.

Man kann ja mal gerne den Wortlaut hier reinstellen, dann kann man darüber diskutieren.

"- jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Arbeitgeberin. Hierzu hat der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zunächst die beabsichtigte Nebentätigkeit rechtzeitig unter Angabe von Arbeitgeber bzw. Auftraggeber, Inhalt und Ort der Tätigkeit sowie Arbeitszeit zumindest in Textform anzuzeigen.
- die Arbeitgeberin wird ihre Zustimmung nach billigem Ermessen erteilen, wenn und soweit die Nebentätigkeit inhaltlich und ihrem zeitlichen Umfang nach die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin nicht beeinträchtigt. Die Arbeitgeberin behält sich vor, die Zustimmung zu einer Nebentätigkeit und der Ausübung billigen Ermessens zu widerrufen, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass durch die Nebentätigkeit die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin beeinträchtigt werden.
- Bei Ausübung jeder Nebentätigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sowie des Wettbewerbsverbots eingehalten werden. Im Zweifel hat er rechtzeitig zuvor eine Weisung der Arbeitgeberin einzuholen."



Zitat (von TGV_1601):
Muss ich mich hierbei genesungsförderlich verhalten oder genügt es, mich nicht genesungsgefährdend zu verhalten, wie es bereits mein Arzt attestierte?

Wer sich nicht genesungsgefährdend verhält, verhält sich stets genesungsförderlich. Wenn das auch der Arzt attestierte, ist das ein Problem weniger.


Sehe ich ganz genauso.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von TGV_1601):
jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Arbeitgeberin.

Ich halte diese Klausel für nichtig.



Zitat (von TGV_1601):
Dies wurde u. A. als Grund der Ablehnung benannt.

Der AG verstößt also gegen seine eigenen AGB ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Der AG überschreitet m.E. seine Befugnisse außerordentlich:
Wenn das Anzeigen jeglicher Tätigkeit verlangt wird, ob entgeltlich oder unentgeltlich, dürftest du kein Ehrenamt ausüben ohne Zustimmung. Du dürftest - nur als Beispiel - bei deinen Eltern nicht den Rasen mähen oder die Wohnung aufhübschen ... kurzum: er verlangt Einblicke in deine Freizeit, die ihm nicht zustehen.
Und damit dürfte die ganze Klausel hinfällig sein.

Oder (nicht sonderlich ernstgemeint): Man bombardiert den AG mit Bewilligungsanträgen für praktisch jeden Pfurz: Am WE will ich meinem Nachbarn helfen, die Sommerreifen aufzuziehen ... Mit 'man' meine ich nicht nur dich, sondern die ganze Belegschaft.
:bang:

-- Editiert von blaubär+ am 03.03.2021 19:47

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

@tgv
... und was fängst du jetzt an mit deinem neu gewonnenen Wissen?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
TGV_1601
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Wegen der Zeitfrage hat TGV seinen Arbeitgeber völlig unnötig, wie ich finde, auch eine falsche Spur gesetzt: natürlich ist es einigermaßen unkalkulierbar, wie lange jemand für ein Bild braucht. Frage bloß: muss Malen als Nebenjob angemeldet werden?


Ich denke, es geht nicht primär ums Malen, sondern um den Vertrieb, bzw. dass hiermit Geld verdient werden kann.
Ich verstand mein Hobby zuvor nicht als Nebentätigkeit, bis ich in meiner Abmahnung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ich einer Nebentätigkeit ohne Zustimmung meines AG nachgehen würde.
Der Sollte ich meinen Dropshipping - Shop ohne Genehmigung weiterführen, droht mir eine fristlose Kündigung (so wurde es in der Abmahnung vermerkt.)

Die Frage, ob es genesungsfördernd sein MUSS, wäre geklärt.
Fraglich ist nur, ob man meinen Antrag ablehnen kann, da mein AG die angegeben Stundenanzahl anzweifelt. (für AG nicht nachvollziehbar bzw. kontrollierbar)?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von TGV_1601):
Fraglich ist nur, ob man meinen Antrag ablehnen kann,

Nö, stellt sich nicht. Die Frage ist doch längst beantwortet:
Zitat (von TGV_1601):
Mein Arbeitgeber hat meinen Antrag abgelehnt,





Zitat (von TGV_1601):
droht mir eine fristlose Kündigung

Dann geht man vors Arbeitsgericht und dann muss der AG seine merkwürdigen Ansichten dort mal erklären.

Ist halt die Frage ob man kämpfen will oder nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
TGV_1601
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
@tgv
... und was fängst du jetzt an mit deinem neu gewonnenen Wissen?


Ganz herzlichen Dank für die Antworten und Hinweise zu meinem Fall. Dank dieser werde ich deren Rechtsauffassung nun in schriftlicher Form hinterfragen!

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
TGV_1601
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von TGV_1601):
Fraglich ist nur, ob man meinen Antrag ablehnen kann,

Nö, stellt sich nicht. Die Frage ist doch längst beantwortet:
Zitat (von TGV_1601):
Mein Arbeitgeber hat meinen Antrag abgelehnt,


Meine Frage bezog sich darauf, ob dieser pauschal abgelehnt werden darf, weil meine geleistete Stundenanzahl nicht kontrolliert werden kann. (Dies wurde als Grund der Ablehnung genannt.)

„Die Frage, ob es genesungsfördernd sein MUSS, wäre geklärt.
Fraglich ist nur, ob man meinen Antrag ablehnen kann, da mein AG die angegeben Stundenanzahl anzweifelt. (für AG nicht nachvollziehbar bzw. kontrollierbar)?"

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Es zeigt sich einmal mehr, was das für ein Mist ist, immer zu komplette Redebeiträge zu kopieren und als Zitate einzusetzen. Es wird nicht klarer, worum es geht. Wenn es die Fragen sind, die Du hinzugefügt hast, dann erübrigen sich diese Fragen alle Sams, weil die Klausel in deinem Arbeitsvertrag mit einiger Sicherheit ungültig ist. Damit gibt es keine Anzeigepflicht und damit gibt es keine Möglichkeit, dir an den Karren zu fahren.

0x Hilfreiche Antwort


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