Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

2. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Networker_23
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Ich bin Angestellte im öffentlichen Dienst (TV-L) und übe eine Nebentätigkeit auf 450 EUR Basis aus (Nachtwache). (Mach den Job nicht wegen der Kohle sondern weil mir mein Hauptberuf zu langweilig ist und der Nebenjob mal ein wenig Abwechslung bietet.) Den Nebjob hab ich bei meinem Hauptarbeitgeber angemeldet. (Flexible Schichten 2-3 im Monat nach Bedarf).
Hin und wieder springe ich auch mal spontan in der Woche ein und mache eine Nachtwache (in der ich größenteils schlafen kann) und arbeite nächsten Tag wieder normal - meistens im Homeoffice - was ich nicht an die große Glocke hänge. Ich erledige meinen Hauptjob immer zur Zufriedenheit meines Arbeitsgebers. Kann das theoretisch Konsequenzen für meinen Hauptjob haben, wenn ich 1-2 mal im Monat mal spontan nachts einspringe und trotzdem jederzeit meine Arbeit zuverlässig erledige?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39879x hilfreich)

Das nicht einhalten der gesetzlichen Ruhezeiten kann zu empfindlichen Bußgeldern für die Arbeitgeber führen - entsprechend dürfte man nicht nur auf der Beliebtheitsskala erheblich sinken, sondern die Nebentätigkeit könnte auch untersagt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Networker_23
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok das die Tätigkeit untersagt werden kann ist klar. Ist mit weiteren Konsequenzen als die im Beitrag beschriebenen zu rechnen?

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#3
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Networker_23):
Ich bin Angestellte im öffentlichen Dienst


Zitat (von Networker_23):
Mach den Job nicht wegen der Kohle sondern weil mir mein Hauptberuf zu langweilig ist

Zitat (von Networker_23):
mache eine Nachtwache (in der ich größenteils schlafen kann)


sry konnte nicht wiederstehen ;)

zum Thema habe ich keine fundierten Beitrag.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Networker_23):
Ist mit weiteren Konsequenzen als die im Beitrag beschriebenen zu rechnen?

Es könnte sein, das das ein Kündigungsgrund ist - für beide Arbeitgeber.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2335 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von Networker_23):
mache eine Nachtwache (in der ich größenteils schlafen kann)


Also bei dem, was ich mir unter dem Begriff "Nachtwache" vorstelle ist alleine das schon ein Kündigungsgrund...

Dazu muss man nur mal die Wortkerkunft von "Wache" ansehen...ist verwandt mit "sehen" (engl. "watch") und zum Sehen sollten die Augen zumindest mal offen sein, oder ist es eigentlich gar keine "Nachtwache"?

-- Editiert von Kalanndok am 03.08.2020 08:26

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#6
 Von 
Networker_23
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Bitte nicht die ganzen Formulierungen so auseinander nehmen bzw hinterfragen. Das ist ein Tätigkkeit wo man bei Anruf/Klingel max 1h tätig wird und danach wieder schläft. In 70% der Nächte kommt gar kein Anruf so das man durchschläft. Dafür sind Ruheräume vorgesehen. Ist quasi eine Art ,,Bereitschaft' und keine Arbeit bzw Wache wie ihr euch das vorstellt.

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Es ist Arbeitszeit. Die Ruhezeiten sind einzuhalten. Es kann daher für beide AG einen Kündigungsgrund darstellen.
Es spielt keine Rolle ob du schlafen darfst, denn du kannst ja gar nicht vorhersehen ob du tätig werden musst oder schlafen kannst.

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Networker_23):
Ist mit weiteren Konsequenzen als die im Beitrag beschriebenen zu rechnen?

Es könnte sein, das das ein Kündigungsgrund ist - für beide Arbeitgeber.

Der Dienstherr kann nicht mit der Begründung "Nebentätigkeit" kündigen, wenn er über die Nebentätigkeit rechtzeitig informiert wurde und keine Einwände erhoben hat.

Der Hinweis auf das Arbeitszeitgesetz ist einerseits zwar richtig, kann aber dem Arbeitnehmer andererseits egal sein, gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Höchstarbeitszeit können nur Arbeitgeber verstoßen, Arbeitnehmer nicht. (§§22, 23 ArbZG) Die Vorschrift richtet sich ausschließlich an die Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber der Nebentätigkeit könnte mit der Begründung kündigen, daß er den Arbeitnehmer nicht ohne Verstoß gegen das ArbZG beschäftigen kann. Das fällt hier aber auch erstmal weg, weil ja durchaus eine Beschäftigung in der beschriebenen Art möglich ist, ohne gegen die Höchstgrenzen des ArbZG zu verstoßen.

Immerhin erlaubt das ArbZG 48 Arbeitsstunden in der Woche und sogar 60 Arbeitsstunden in der Woche, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Der Dienstherr kann höchstens, wenn er sieht, daß gegen die Zeitgrenzen des ArbZG verstoßen wird, die Nebentätigkeit untersagen. Und dann sowohl mit Verweis auf das ArbZG als auch darauf, daß die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters leidet, weil er zuviel arbeitet und zu wenig Freizeit als Freizeit nutzt.

Auch mit den Ruhezeiten kommt man nicht zwangsläufig ins Gehege, weil

§ 5 ArbZG Ruhezeit

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Man müsste auch erstmal prüfen, wie die Nachtwache überhaupt arbeitszeitrechtlich zu bewerten ist. (Bereitschaftsdienst?)

Mit anderen Worten: man kann entweder das ganze mal auf formalrechtliche Korrektheit prüfen (lassen), oder man macht es einfach, und wenn dann jemand Anstoß nimmt, dann muß man den Nebenjob eben beenden.

Ein Kündigungsgrund ist es nie, wenn der Arbeitgeber bzw. Dienstherr rechtzeitig informiert wird und dann nicht widerspricht. (Eine vorherige Zustimmungspflicht des Dienstherren gibt's ja nur bei Beamten, nicht bei Angestellten im ÖD.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
Networker_23
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den ausführlichen Beitrag. Die Nachtschicht hat Bereitschaftszeitanteile. Solche Schichten kommen auch nicht ständig vor sondern nur wenn ein Kollege kurzfristig ausfällt (1 mal im Monat). Ich erledige in beiden Jobs meine Arbeit zu aller Zufriedenheit. Die Tätigkeit ist von mir beim AG angezeigt worden. Mir ist ebenfalls nicht klar wo da ein Kündigungsgrund ist. Wenn es jemanden stören sollte würde ich die Nebentätigkeit zur Not aufgeben.

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