Nebentätigkeit in TVÖD-S

20. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
lu94
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebentätigkeit in TVÖD-S

Hallo liebes Forum,

in meinem Arbeitsvertrag ist folgende Passage enthalten.

"Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2) Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3) Für Nebentätigkeiten bei demselben
Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden."

Folgende Frage dazu:

Was ist, wenn eine Nebentätigkeit OHNE Entgelt durchgeführt wird? Also geschäftsführender Gesellschafter (100% Anteile), aber ohne Vergütung jeglicher Art? Trotzdem Anzeige- bzw. genehmigungspflichtig?

Besten Dank für eure Einschätzung. VG

-- Editiert von User am 20. Mai 2023 23:55




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130271 Beiträge, 41508x hilfreich)

Zitat (von lu94):
Was ist, wenn eine Nebentätigkeit OHNE Entgelt durchgeführt wird?

Nun die oben genannte Klausel regelt ja nur Tätigkeiten gegen Entgelt - insofern mal nachforschen ob es nicht noch irgendwo was zu Tätigkeiten ohne Entgelt geregelt ist.



Zitat (von lu94):
Also geschäftsführender Gesellschafter (100% Anteile), aber ohne Vergütung jeglicher Art?

Das Unternehmen hat also ausschließlich den Zweck Geld zu verbrennen oder wie muss man sich das vorstellen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20322 Beiträge, 7354x hilfreich)

Zitat (von lu94):
Nebentätigkeit OHNE Entgelt durchgeführt wird? Also geschäftsführender Gesellschafter (100% Anteile), aber ohne Vergütung jeglicher Art?

Im Nebenjob bist du also unbezahlter Geschäftsführer im eigenen Betrieb? Der Zweick und das Ziel des Betriebes ist aber, Gewinn zu erwirtschaften? - Da wüsste ich gerne, was das Finanzamt dazu sagt. Die Tätigkeit könnte gewerblich sein, auch wenn (derzeit) kein Geld fließt. Und wäre dann auch m.E. als Nebentätigkeit anzumelden, auch wenn es (derzeit) rein formal kein Entgelt gibt.

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#3
 Von 
lu94
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun die oben genannte Klausel regelt ja nur Tätigkeiten gegen Entgelt - insofern mal nachforschen ob es nicht noch irgendwo was zu Tätigkeiten ohne Entgelt geregelt ist.

Dazu habe ich leider nichts gefunden.

Zitat (von Harry van Sell):
Das Unternehmen hat also ausschließlich den Zweck Geld zu verbrennen oder wie muss man sich das vorstellen?

Zitat (von blaubär+):
Im Nebenjob bist du also unbezahlter Geschäftsführer im eigenen Betrieb? Der Zweck und das Ziel des Betriebes ist aber, Gewinn zu erwirtschaften?

Es handelt sich um eine reine vermögensverwaltende GmbH. Es existiert kein operatives/gewerbliches Geschäft, auch keine beratende Tätigkeit o.ä.. Es entsteht also auch kein Wettbewerb zum Arbeitgeber. Der Zweck des Unternehmens ist die Gewinnerzielung, das hängt meines Wissens nach aber nicht mit der Anstellung eines Geschäftsführers (inkl. Geschäftsführerentgeltes) zusammen.

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#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 723x hilfreich)

Zitat (von lu94):
Nebentätigkeit OHNE Entgelt - geschäftsführender [Allein-]Gesellschafter ohne Vergütung jeglicher Art?


Offenkundig will der Alleingesellschafter "seinem" Geschäftsführer dessen Tätigkeit "für die Gesellschaft" in anderer Weise entgelten als durch die Zahlung einer Vergütung.

Die Nebentätigkeit dürfte dem "Sinn" der Anzeigeregelung nach anzeigepflichtig sein - vor allem, damit der Arbeitgeber entscheiden kann, ob die Geschäftsführungstätigkeit des 100%-igen Alleingesellschafters "geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen". Das wird auch auf den Zweck der Gesellschaftstätigkeit ankommen, und auf die Art des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens, dessen Geschäftsführung die Gesellschaft "vergütungslos" bleiben lassen will.

RK

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