Neue Dienstvereinbarung rechtens?

7. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
Thuan
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Neue Dienstvereinbarung rechtens?

"Für einen Mitarbeiter gilt die Dienstvereinbarung Gleitende Arbeitszeit (DV GLAZ), siehe Anlage.
Die Leiterin eines Fachgebietes hat ihren Mitarbeiter mit Verweis auf zwingende dienstliche Gründe angewiesen, um 7.00 Uhr seinen Dienst im Rathaus anzutreten.
Der Mitarbeiter (st in der Probezeit und hat ein negatives Zeitguthaben, das den maximal zulässigen Umfang überschreitet. Eine technische Lösung (Homeoffice) wird von der Vorgesetzten abgelehnt.
§ 2 Abs. 3 DV GLAZ sieht vor, dass der Bürgermeister nach Anhörung des Personalrates die GLAŻ aus zwingenden Gründen im Einzelfall einschränken und aufheben kann.
Der Personalrat ist der Auffassung, dass die oben genannte Anweisung nur vom Bürgermeister persönlich nach Anhörung des Personalrates erteilt werden darf. Die Dienststelle teilt diese Auffassung nicht und verweist auf das Direktionsrecht.
Ist die Auffassung des Personalrates korrekt?"




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19944 Beiträge, 7235x hilfreich)

Zitat (von Thuan):
§ 2 Abs. 3 DV GLAZ

... ist doch ganz deutlich: nur der Bürgermeister ... , der PR sieht das richtig.
Allerdings:
Zitat (von Thuan):
in der Probezeit ... negatives Zeitguthaben

Stress in der Probezeit?
Als definitive technische Lösung ist da die Kündigung in der Probezeit zu erwarten.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41817 Beiträge, 14614x hilfreich)

Ist denn in der Dienstanweisung auch geregelt, wie mit Minusstunden über den zulässigen Rahmen hinaus zu verfahren ist?

wirdwerden

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18145 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von Thuan):
Die Leiterin eines Fachgebietes hat ihren Mitarbeiter mit Verweis auf zwingende dienstliche Gründe angewiesen, um 7.00 Uhr seinen Dienst im Rathaus anzutreten.
Selbstverständlich kann auch die Leiterin, aus zwingenden dienstlichen Gründen, eine Anwesenheit zu einer bestimmten Uhrzeit anweisen. Diese Anweisung steht der GZ Regelung nicht entgegen, solange diese Anweisung nicht auf Dauer ausgelegt ist sondern nur gewisse Ereignisse berücksichtigt.
Solch eine auf Dauer angelegte Weisung, darf die Leiterin allerdings nicht aussprechen.

Signatur:

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19944 Beiträge, 7235x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
... sondern nur gewisse Ereignisse berücksichtigt.

... wenn also der Ministerpräsident um 9 Uhr im Rathaus aufschlägt, oder so. Dazu könnte Erscheinen um 7 Uhr angeordnet werden, auch von der direkten Vorgesetzen.
Die Eingangsschilderung liest sich aber ehe so, als schränke die Leitung des FG die Gleitzeit für diesen AN ein.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39172 Beiträge, 6439x hilfreich)

Zitat (von Thuan):
Der Mitarbeiter ist in der Probezeit und hat ein negatives Zeitguthaben, das den maximal zulässigen Umfang überschreitet. Eine technische Lösung (Homeoffice) wird von der Vorgesetzten abgelehnt.
Unabhängig davon, wer nun das alleinige Recht hat, eine solche neue Dienstvereinbarung aus xxx dringenden betrieblichen Gründen durchzusetzen, wäre ich als neuer AN in der Probezeit vor allem daran interessiert, dass meine Probezeit bzw. Weiterbeschäftigung nicht wegen solcher *Frühaufsteher gg. Gleitzeitausreizung* scheitert.

Bedeutet das negative Zeitguthaben schon mehr Minusstunden in der Probezeit als zulässig für ein ganzes Jahr?
Oder sind die Zeitguthaben +/- auf Quartale oder gar Monate aufgeschlüsselt?
Oder gibts so wenig zu tun für den neuen AN?
Oder könnte der neue AN diesen Streitpunkt nach Übernahme ins Angestelltenverhältnis ausfechten?
Wann endet denn die Probezeit?

Einen Home-Arbeitsplatz hätte der AN evtl. vorab vereinbaren müssen...?
Oft genug erlaubt eine Tätigkeit auch ganz einfach kein Home Office.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41817 Beiträge, 14614x hilfreich)

Ich tu mich bei der Einschätzung schwer. Deshalb ja auch meine Frage, ob es in der Betriebsvereinbarung noch weitere möglicherweise erhebliche Regelungen gibt. Der Fragesteller war ja vor ein paar Stunden noch mal hier, hat aber keine weiteren Infos gegeben.

Selbst wenn bei einer grundsätzlichen Änderung der Gleitzeitregelung der Bürgermeister entscheiden muss, der PR einzuschalten ist, kann es zu Abänderungen auch ohne Einschaltung kommen, die legitim sind. Also, wenn es zu keiner dauerhaften Abänderung kommt, sondern zu einer begrenzten Abänderung, die an ein Ereignis gekoppelt ist, oder aber, wie mit Minusstunden umzugehen ist.

Ich persönlich würde sehr nachdenklich werden, als Arbeitgeber, wenn es ein neuer Mitarbeiter nicht mal in der Probezeit schafft, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Denn so etwas wird nach der Probezeit nicht besser. Bitte das in Überlegungen einbeziehen, wenn man den Job behalten will.


wirdwerden

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#7
 Von 
Matrose74
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von Thuan):
mit Verweis auf zwingende dienstliche Gründe angewiesen


Welche sind das und wie lange werden sie vorliegen?

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