Hallo,
eine AN hat seit 3 Monaten ein Bewerbungsverfahren laufen und ist zuversichtlich, dass sie den Zuschlag bekommt.
Nach dem 2. Gespräch stellt sie erschrocken fest, dass sie schwanger ist (trotz Spirale), nach der Entfernung der Spirale bleibt die Schwangerschaft trotzdem bestehen.
Diesen Job wird die AN kein 2. Mal bekommen, da schwerbehindert (80%GdB), spezifischer Beruf und seit der Ausbildung
vor 10 Jahren keine Berufserfahrung vorhanden ist.
Im Moment hat die AN einen festen, jedoch einen insolvenzgefährdeten Arbeitsplatz, wo Mobbing aufgrund der Schwerbehinderung die Tagesordnung ist.
Aufgrund der Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende kann die AN erst zum 1. Oktober die neue Stelle beginnen und wäre somit schon im Mutterschutz, da ET Ende Oktober.
Nun überlegt die AN direkt nach der Geburt wieder einzusteigen.
Wie ist hier der Kündigungsschutz gegeben?
Kann man in der EZ ebenfalls VZ arbeiten und genießt den Kündigungsschutz?
Muss der neue AG der AN den TZ Anspruch gewähren, da die AN erst ab 1. Oktober in der Firma ist? (Konzern mit mehr als 1000 MA)
Welchen Schutz hat de AN nach der Geburt, wenn sie die Elternzeit nicht in Anspruch nimmt?
Es handelt sich um einen normalen Vertrag mit 6 Monaten Probezeit, diese wäre ja erst im April um. Der Mutterschutz endet ja im Februar, ist das richtig?
Gruß
Mogli
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Neuer Job und Elternzeit?
... das sind die Härtefälle. Der AG muss es so hinnehmen.
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Der Kündigungsschutz besteht nur während der Elternzeit (ab 8 Wochen vor Antragstellung), allerdings auch dann, wenn während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeführt wird (siehe § 18 Abs. 1 BErzGG). Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer höchstens 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Bei einer längeren Arbeitszeit läge also keine Elternzeit vor.
Allerdings wird es für den Arbeitgeber (auch während der Probezeit) ohnehin schwer, die Arbeitnehmerin zu kündigen, da er aufgrund ihrer Schwerbehinderung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss.
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Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte greift erst nach 6 Monaten Probezeit. Eine Kündigung bedarf keiner Zustimmung des Integrationsamtes.
SGBIX
§ 90 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,
1.
deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder
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richtig, während der Probezeit ist keine Zustimmung des Integrationsamtes nötig...
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...und auch nach der Probezeit ist die Kündigung eines Behinderten doch kein Problem. Man darf eben nur nicht wegen der Behinderung kündigen.
wirdwerden
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