Neuer (möglicher) Arbeitgeber Kunde vom aktuellen Arbeitgeber

17. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Michael1122
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)
Neuer (möglicher) Arbeitgeber Kunde vom aktuellen Arbeitgeber

Hallo zusammen.

Ich habe folgendes Problem. Ich bin z.Z. bei einer Werbeagentur als Berater und und im Vertieb tätig. In meinem Arbeitsvertrag habe ich eine Wettbewerbsverbot Klausel drin. Einer unsere Kunden hat jedoch eine offene Stelle, die genau zu mir passen würde.
Jetzt zu meiner Frage. Darf ich das Angebot wahrnehmen? Ich bin eigentlich zufrieden mit meinem aktuellen Arbeitgeber, jedoch ist es bisher öfter vorgekommen, dass der Lohn verspätet überwiesen worden ist. Meinen Dezember Lohn habe ich aktuell noch nicht bekommen, und für den Januar sieht es auch schlecht aus, da ich die aktuelle Auftragslage bestens kenne. Laufende kosten kann ich gerade noch so begleichen.

Kann dies ein Grund sein, dass das Wettbewerbsverbot unwirksam wird?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Der Unterschied zwischen "Kunde" und "Wettbewerber" ist Dir bewusst?
Aus meiner Sicht würde eine Anstellung bei einem Kunden nicht dem Wettbewerbsverbot unterliegen.

Um das im Detail bewerten zu können müssten wir hier aber wissen:

a) Wie lautet die konkrete Formulierung im Arbeitsvertrag zum Wettbewerbsverbot?
b) Mehr Details zum "Kunden" bei dem Du arbeiten willst. Branche, Überschneidungen mit derzeitigem AG, etc.

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Und noch wichtig zu wissen: Gibt es im Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot, das würde nämlich nur während des Vertrages wirken, oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, nur das wird über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

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#3
 Von 
Michael1122
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Start4u):
a) Wie lautet die konkrete Formulierung im Arbeitsvertrag zum Wettbewerbsverbot?
b) Mehr Details zum "Kunden" bei dem Du arbeiten willst. Branche, Überschneidungen mit derzeitigem AG, etc.


Zu a)
"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien weder ein Arbeitsverhältnis zu einem mit der Firma im Wettbewerb stehenden Unternehmen zu begründen noch sich an einem solchen zu beteiligen oder in sonstiger Weise selbstständig oder unselbstständig für ein Wettbewerbsunternehmen direkt oder in direkt tätig zu werden"

"Räumlich erstreckt sich das Wettbewerbsverbot auf das Gebiet Nordrhein-Westfalen, und auf die geleisteten Tätigkeiten"

Zu b)
Der Kunde hat unsere Firma beauftragt,einen neuen Webauftritt zu gestalten und umzusetzen.

Die "neue" tätigkeit in der Firma (Kunde), wäre der posten des Marketing Managers. Also unter anderem die neue Webseite zu pflegen, und alle weiteren typischen Marketingarbeiten. Der Kunde selber ist aus dem Industriebereich, hat also nichts mit einer Werbeagentur zu tun.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zum einen ist das wohl kein Wettbewerber. Zum anderen ist das Verbot ungültig, da es keine Karenzentschädigung enthält.



Zitat (von Michael1122):
Kann dies ein Grund sein, dass das Wettbewerbsverbot unwirksam wird?

Wenn mangles Zahlung von Entgelt gekündigt wird, kann dieses auch das Wettbewerbsverbot ungültig machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Kommt unter a) noch ein Passus betreffend einer Karenzentschädigung?
Falls nein ist das Wettbewerbsverbot nichtig.

Davon abgesehen, fällt die mögliche neue Stelle nicht unter das Wettbewerbsverbot.

edit: Harry war schneller

-- Editiert von spatenklopper am 17.01.2018 15:07

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#6
 Von 
Michael1122
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Kommt unter a) noch ein Passus betreffend einer Karenzentschädigung?
Falls nein ist das Wettbewerbsverbot nichtig.


Das ist das Restliche was noch dahinter steht:

"Der Arbeitnehmer hat für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe zu zahlen. Liegt ein Dauerverstoß (etwa Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen länger als ein Monat), so ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt, in dieser Höhe aber auf den Durchschnittsbetrag begrenzt den der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten seine Beschäftigung erhalten hat. Unberührt davon bleibt das Recht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Diese Wettbewerbsvereinbarung tritt nur in Kraft wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortgesetzt."

"Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der Tätigkeit oder der vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder einer durch den Arbeitnehmer schuldhaft veranlassten Beendigung des Angestelltenverhältnisses durch den Arbeitgeber ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von eines halben Bruttomonatseinkommen im Sinne von Ziffer vier dieses Vertrages zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Michael1122):
Das ist das Restliche was noch dahinter steht:


Steht eventuell noch was davor?

Das wiedergegebene ist die Vertragsstrafe die der Arbeitnehmer zahlen müsste, wenn er gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wurde.
Damit das aber überhaupt zum tragen kommen kann, muss irgendwo stehen, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt, wenn er das Wettbewerbsverbot einhält.

Ansonsten ist das Wettbewerbsverbot nichtig = ungültig.

Siehe Absatz 2 https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__74.html

Der Prinzipal ist der Arbeitgeber.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Michael1122
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Steht eventuell noch was davor?


Nein, sonst steht nichts mehr dazu unter dem Punkt "Wettbewerbsverbot".

Wenn ich das richtig verstanden habe, würde das Wettbewerbsverbot für mich nicht gelten, da der neue Arbeitgeben kein Konkurent ist. Meine "sorge" war/ist, dass das Wettbewerbsverbot auch für Kunden gilt, deswegen meine Frage hier im Forum.

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Michael1122):
Wenn ich das richtig verstanden habe, würde das Wettbewerbsverbot für mich nicht gelten, da der neue Arbeitgeben kein Konkurent ist.


Auch, das ist hier aber nicht mal der Hauptgrund.

Das Wettbewerbsverbot gilt für Sie nicht, weil keine Karenzentschädigung im Vertrag steht, somit ist das Wettbewerbsverbot nichtig,

Einfach ausgedrückt, es gibt kein Wettbewerbsverbot.

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