Öffentlicher Dienst - BAT

24. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Sonnenkind1972
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 10x hilfreich)
Öffentlicher Dienst - BAT

Hallo!

Ich hätte da mal eine Frage.

Es gibt ja beim BAT diesen Paragraph:

(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I berücksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar.

Wenn ich als Arzt mit 44 Jahren jetzt eine unbefristete Stelle in einem Krankenhaus annehme, bin ich dann automatisch unkündbar? Oder wie muß ich das verstehen?

Vielen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo sonnenkind, nö das gilt nur in Verbindung miteinander. Also 15 Jahre und ab dem 41. Geburtstag.

MfG

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#2
 Von 
CForce
Status:
Praktikant
(661 Beiträge, 97x hilfreich)

nein, nur dann, wenn Sie über 15 Jahre lang beschäftigt waren.

Die Zeiten, die zu den 15 Jahren zählen können Sie in dem Paragraphen § 19 nachlesen. Die Zeiten, die nach §72 Abschn. A Ziff. I zu berücksichtigen sind, zählen aber nicht dazu.

-----------------
"unverbindliche Privatmeinung, ohne Anspruch auf Richtigkeit keine Gewähr und/oder Rechtsberatung."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

gibts beim bat nicht den susatz das man sich arbeitszeit anrechnen lassen kann, wenn diese hauptsächlich aus der selben "tätigkeit" bestand?

bei uns war mal bat, jetzt ist irgendso ein neuer "kirchentarif".

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#4
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

pOtH, was beim ÖD an Zeiten angerechnet wird das steht im BAT mit drin.

Übrigens gibts diese Unkündbarkeitsregelung Regelung im BAT-<font color=darkorange>Ost</font> gar nicht. (<- aber das nur so zur Wissensvermittlung)

-- Editiert von venotis am 24.03.2006 22:53:36

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