Hallo!
Ich hätte da mal eine Frage.
Es gibt ja beim BAT diesen Paragraph:
(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I berücksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar.
Wenn ich als Arzt mit 44 Jahren jetzt eine unbefristete Stelle in einem Krankenhaus annehme, bin ich dann automatisch unkündbar? Oder wie muß ich das verstehen?
Vielen Dank
Öffentlicher Dienst - BAT
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo sonnenkind, nö das gilt nur in Verbindung miteinander. Also 15 Jahre und
ab dem 41. Geburtstag.
MfG
nein, nur dann, wenn Sie über 15 Jahre lang beschäftigt waren.
Die Zeiten, die zu den 15 Jahren zählen können Sie in dem Paragraphen § 19 nachlesen. Die Zeiten, die nach §72 Abschn. A Ziff. I zu berücksichtigen sind, zählen aber nicht dazu.
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gibts beim bat nicht den susatz das man sich arbeitszeit anrechnen lassen kann, wenn diese hauptsächlich aus der selben "tätigkeit" bestand?
bei uns war mal bat, jetzt ist irgendso ein neuer "kirchentarif".
pOtH, was beim ÖD an Zeiten angerechnet wird das steht im BAT mit drin.
Übrigens gibts diese Unkündbarkeitsregelung Regelung im BAT-<font color=darkorange>Ost</font> gar nicht. (<- aber das nur so zur Wissensvermittlung)
-- Editiert von venotis am 24.03.2006 22:53:36
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