Öffnung des Betriebs für Arbeitnehmer

6. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
poffeleins
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Öffnung des Betriebs für Arbeitnehmer

Hallo zusammen. Ich habe hier eine Detailfrage für die Experten. Wie könnte es anders sein im Zusammenhang mit der aktuellen Situation bzgl. Corona:
Wenn ein Betrieb wie ein Kino derzeit von Amts wegen geschlossen ist, darf der Betreiber die Mitarbeiter - unabhängig von den anfallenden Aufgaben - ohne Sondergenehmigung überhaupt in den Geschäftsräumen weiter arbeiten lassen? Damit sind jetzt nicht unbedingt die Büroräume gemeint.

Viele Grüße und Danke schon mal für die Antworten :)




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3804x hilfreich)

Natürlich kann der AN dort weiter beschäftigt werden. Die Kinos sind für die Öffentlichkeit geschlossen, der Filmbetrieb ist eingestellt, aber wenn Arbeiten zu erledigen sind (Vewaltungsdinge, Marketing, usw....), dann kann man die AN doch prima damit beschäftigen.

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#2
 Von 
poffeleins
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@HeHe Danke für die Antwort. Ja, Marketing und Büroarbeiten sind gesichert. Soll heißen das wird alles im Homeoffice erledigt. Hier geht es vielmehr um Putz und Renovierungsarbeiten, die übrige Arbeitnehmer in der Übergangszeit im Betrieb vornehmen sollen, der ja eigentlich von Amtswegen geschlossen ist. Braucht man dafür dann eine Genehmigung, auch wenn es sich bei den Mitarbeitern nicht um den normalen Publikumsverkehr handelt?

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#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von poffeleins):
Braucht man dafür dann eine Genehmigung, auch wenn es sich bei den Mitarbeitern nicht um den normalen Publikumsverkehr handelt?
Nein.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20343 Beiträge, 7363x hilfreich)

Der Betrieb ist zwar von Amts wegen geschlossen - das bedeutet aber doch nicht, dass das Gebäude verseucht oder kontaminiert wäre mit etwas, was das Betreten gefährlich machen würde.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130350 Beiträge, 41516x hilfreich)

Zitat (von poffeleins):
ohne Sondergenehmigung überhaupt in den Geschäftsräumen weiter arbeiten lassen

Ja, Die Öffentlichkeit muss draußen bleiben, die Mitarbeiter sind "interne" und dürfen grundsätzlich eingesetzt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
poffeleins
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten :)

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