Hallo,
mein Arbeitgeber
ist vor 6 Monaten verstorben, bisher lief die Arztpraxis mit einer Vertreterregelung nun kam für
alle 3 Mitarbeiter die "Ordentliche Kündigung" zum 30.06.2013.
Meine Frage, wie steht es mit einer eventuellen Abfindung, und wie würde die sich errechnen/berechnen lassen?
Die Mitarbeiter sind alle über 10 / 20 Jahre angestellt.
Danke schon mal im voraus,
Kalle626
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Ordentliche Kündigung-Abfindung?
Und was genau sollte "abgefunden" werden?
Ein Recht auf Abfindung gibt es nicht, jedenfalls kein generelles. Abfindungen sind Leistungen, mit denen Rechte oder Privilegien des anderen abgekauft werden; abgefunden wird z.B. öfters das Recht auf eine Kündigungsschutzklage; Abfindungen werden auch gezahlt, wenn etwa der Ausgang eines Prozesses für den AG eher zweifelhaft wäre etc.
In deinem oder eurem Fall sehe ich nirgends "Abfindung".
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Abfindungen sind vom Gesetz her nicht vorgesehen.
wirdwerden
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Abfindungen sind vom Gesetz her nicht vorgesehen.
wirdwerden
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quote:<hr size=1 noshade>nun kam für
alle 3 Mitarbeiter die "Ordentliche Kündigung" zum 30.06.2013. <hr size=1 noshade>
Wenn die Arbeitsverhältnisse 10 Jahre und länger bestehen, dann sollten die gekündigten AN unbedingt Kündigungsschutzklage einreichen. Denn die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB sind deutlich länger.
Wie immer ist die 3-Wochenfrist (§ 4 KschG) für die Klage vor dem Arbeitsgericht einzuhalten.
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@1000kleinesachen: bist Du da sicher? Das war zwar auch mein erster Gedanke, aber der alte AG ist doch verstorben. Und errechnet sich die Betriebszugehörigkeit nicht danach, bei welchem Arzt man angestellt ist, und nicht danach, in welchen Räumlichkeiten man arbeitet?
Und was macht der Vertretungsarzt? Macht der die Praxis dicht oder übernimmt er sie nur eben mit anderen Mitarbeitern? Auch dann wär die Kündigung in meinen Augen so rechtens - denn beim neuen Arzt ist man ja erst 6 Monate angestellt, daher noch in der Probezeit.
Oder denke ich hier völlig falsch? Aber wenn ein Arzt eine Praxis übernimmt - vermutlich selbst schon langjährige MItarbeiter hat, auf die er baut - , dann kann der doch nicht verpflichtet sein, die Mitarbeiter des Kollegen zu übernehmen, der verstorben ist.
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Am Arbeitsverhältnis hat sich nichts geändert, wahrscheinlich macht die Praxis zum 01.07.dicht
Welche Fristen müsste der AG denn einhalten?
10 Jahre bzw. 20 Jahre angestellt?
Danke
Kalle626
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quote:
bist Du da sicher?
Mehr oder weniger. Auf jeden Fall hat man bereits verloren, wenn man die Klagefrist versäumt.
quote:
Und errechnet sich die Betriebszugehörigkeit nicht danach, bei welchem Arzt man angestellt ist, und nicht danach, in welchen Räumlichkeiten man arbeitet?
Ob das ein Betriebsübergang war oder nicht, ist m.E. eher nebensächlich. M.M.n. können die Arbeitsverträge nur mit der langen Frist aus dem Abs. 2 ordentlich gekündigt werden.
quote:
Welche Fristen müsste der AG denn einhalten?
10 Jahre bzw. 20 Jahre angestellt?
Steht im BGB:
quote:
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats ,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Der letzte Satz mit dem 25. Lebensjahr ist nicht mehr anzuwenden und kann schlicht ignoriert werden.
Warum dauert das eigentlich so lange, bis der Gesetzgeber das endlich mal offiziell streicht. Selbst Anwälte auf der Parallelseite Frag-einen-Anwalt stolpern da 2013 noch drüber!
Moin,
Wenn die Kündigung zum 30.06.13 Bestand hat, könnte man doch je nach Betriebszugehörigkeit eine Abfindung einfordern. Je nach dem monatlichen Gehalt?
Liege ich da richtig, oder?
Danke
Kalle626
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Wie oft denn noch? Einfordern kann man alles, ein Anspruch auf eine Abfindung besteht jedoch nicht. Die einzige Frage ist, ob die Kündigungsfristen eingehalten worden sind oder nicht. Die weitere Frage ist, wer überhaupt Vertragspartner ist. Der "Abwickler" ist es jedenfalls nicht. Es ist üblich, dass die Ärztekammer beim Tod eines Arztes vorübergehend einen Vertreter einsetzt. Und dann wird eben irgendwann dicht gemacht.
wirdwerden
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für Ansprüche sind die Erben des verstorbenen AG zuständig,wenn der Betrieb nicht auf einen anderen AG überging, also auf korrekte Kündigungsfrist klagen und sich dann vielleicht auf eine Abfindung einigen
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""Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder heraus kommst." (Adelbert von Chamisso)
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Der Betrieb scheint ja nicht übergegangen zu sein. Ich hatte schon darauf hingewiesen, wie das bei Arztpraxen läuft.
Und Klagen haben dann Erfolg, wenn hier die Kündigungsfristen nicht eingehalten worden sind. Dann gibt es eben noch für die fehlenden Monate das Gehalt. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer falschen Frist die Kündigung so zu bewerten, dass die fristgerechte Kündigung gewollt ist. Also, hier: Arbeitgeber vergeigt die Frist, er hätte nur für einen Monat später kündigen können. Er muss folglich noch einen Monat Gehalt zahlen. Völlig in Ordnung. Nur, wo ist da noch Raum für eine Abfindung? Die würde doch höher ausfallen als das Gehalt, warum sollte das der Arbeitgeber machen? Oder geringer, warum sollte das der Arbeitnehmer machen?
Und ob es Erben gibt, das wissen wir hier auch nicht.
wirdwerden
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