Ordentliche Kündigung ohne Begründung -Krankfeiern - Abfindung

28. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
derdatedoktor
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)
Ordentliche Kündigung ohne Begründung -Krankfeiern - Abfindung

Hallo zusammen,

Person A, Angestellt seit 6 Jahren, unbefristet, große Firma mit 1000 Mitarbeiter
Über das Jahr verteilt, 5 Wochen krank gemeldet.
vor 1 Monat BEM Gespräch gehabt, vor 2 Wochen erneut eine Woche krank.
Freitag ordentliche Kündigung erhalten mit einhaltung der Kündigungsfrist.
Keine Begrüdung in der Kündigung.
Der Betriebsrat ist informiert und hat zugestimmt.

1. Kündigungsschutzklage einreichen.
2. Wie sehen die Chancen auf eine Abfindung aus, die Kündigung wird vermutlich aus persönlichen Grünenden ausgestellt, wegen den häufigen krankfeierns.
3. keine Rechtschutz, welche Kosten erstehen bei einschalten eines Anwalts? Monatliches Bruttogehalt 2800€


Liebe Grüße




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20258 Beiträge, 7337x hilfreich)

Es ist gängige Praxis, dass das K-Schreiben keine Begründung enthält.
Ein 'Recht auf Abfindung' gibt es so generell nicht, es sei denn in Verbindung mit dem Verzicht auf eine K-Schutzklage - hat man dir aber offenbar nicht angeboten.
Wenn diese 5 Wochen AU tatsächlich wegen häufiger, krankheitsbedingter Abwesenheit ausgesprochen worden sein sollte, wäre zu betrachten, ob diese 5 Wochen in einem Jahr ein Ausreißer waren (davor war nix an Fehlzeiten, das der Erwähnung wert wäre) und wie es um die Prognose steht. Wenn vorher nichts war und für die Zukunft nichts Negatives auszumachen ist, mag es Erfolg versprechend sein, gegen die Kündigung zu klagen.
Einen Anwalt benötigst du nicht in 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht; du müsstest ihn auch selbst zahlen. Vor Gericht würde ein Streitwert festgelegt, aus dem sich die Gebühren errechnen - sicher ist, dass es teuer kommt, und ebenso sicher, dass du keinen RA benötigst.

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#2
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1117 Beiträge, 131x hilfreich)

Zitat (von derdatedoktor):
3. keine Rechtschutz, welche Kosten erstehen bei einschalten eines Anwalts? Monatliches Bruttogehalt 2800€


Die Anwaltskosten sind abhängig vom Streitwert der bei einem Kündigungschutzverfahren typischerweise auf das dreifache des durchschnittlichen Monatsgehaltes festgesetzt wird.

ansonsten: https://www.arbg-hamm.nrw.de/infos/kosten/gkr1/index.php

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#3
 Von 
derdatedoktor
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
ob diese 5 Wochen in einem Jahr ein Ausreißer waren


Tatsächlich war es kein Ausreißer....
Die letzten Jahre war man immer wieder krank, im Jahr jedoch nicht über 30 Tage...

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#4
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1117 Beiträge, 131x hilfreich)

Zitat (von derdatedoktor):
Die letzten Jahre war man immer wieder krank, im Jahr jedoch nicht über 30 Tage...


Das könnte durchaus eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Insbesondere dann wenn nicht absehbar ist das sich die gesundheitliche Situation des AN in Zukunft verbessert.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130038 Beiträge, 41470x hilfreich)

Zitat (von derdatedoktor):
wegen den häufigen krankfeierns.

Unter den Umständen, dürfte die Abfindung 0 sein ... da kann man froh sein, das es keine fristlose Kündigung sowie zivil- und strafrechtliche Folgen gibt.

Da würde ich den Ball ganz flach halten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20258 Beiträge, 7337x hilfreich)

Über das Wort 'Krankfeiern' war ich auch gestolpert - es wäre es ja synonym zu 'Blaumachen', also ohne wirklichen Grund der Arbeit fern bleiben. Das würde in der Tat sogar die 'Fristlose' rechtfertigen, sofern das nachweislich aufflöge.
Die anderen Ausführungen legen aber doch eher nahe, dass es sich um krankheitsbedingte Fehlzeiten in auffälliger Häufigkeit handelt. Gleichwohl: so bringt man auch Unklarheit in eine Anfrage.

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Es ist gängige Praxis, dass das K-Schreiben keine Begründung enthält.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Begründung ist nur möglich, wenn

der Betrieb nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt
das Arbeitsverhältnis nicht mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung besteht

In allen anderen Fällen bedarf die Kündigung einer Begründung.

Insofern ist die Behauptung, Kündigungen ohne Begründung seien "gängige Praxis", unsinnig, denn sehr viele Kündigungen von Arbeitsverhältnissen (ich vermute sogar: die Mehrzahl) finden in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern und nicht nur in der Probezeit statt.

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#8
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1117 Beiträge, 131x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Insofern ist die Behauptung, Kündigungen ohne Begründung seien "gängige Praxis", unsinnig, denn sehr viele Kündigungen von Arbeitsverhältnissen (ich vermute sogar: die Mehrzahl) finden in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern und nicht nur in der Probezeit statt.


Aber leider erlaubt es der Gesetzgeber das die Gründe erst in einen Verfahren vor dem Arbeitsgericht dargelegt werden müssen und nicht bereits im Kündigungsschreiben.

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20258 Beiträge, 7337x hilfreich)
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#10
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)

Zitat:
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Begründung ist nur möglich, wenn

der Betrieb nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt
das Arbeitsverhältnis nicht mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung besteht

In allen anderen Fällen bedarf die Kündigung einer Begründung.
Das ist Unsinn. In der Kündigung selbst muss gar kein Grund genannt werden.

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#11
 Von 
throwaway_account
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Das ist Unsinn. In der Kündigung selbst muss gar kein Grund genannt werden.


Deswegen ist die Aussage nicht unsinnig. Denn eine Kündigung ohne Begründung ist wirklich nicht zulässig (möglich natürlich schon, weil man ja absolut alles machen kann, wozu man physisch in der Lage ist)

Die Begründung muss aber wie schon erwähnt nicht im Kündigungsschreiben drin stehen.
Wortklauberei, aber hier ziemlich passend.
Gerade wenn ein BR angehört und zustimmen muss, bekommt der die Begründung ja zu hören/lesen.
Wenn nicht, dann weiß sie halt nur der AG, bis es sie dann offen legen müsste

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#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)

Zitat:
Gerade wenn ein BR angehört und zustimmen muss, bekommt der die Begründung ja zu hören/lesen.
Und? Deshalb muss der AG den Grund trotzdem nicht im Kündigungsschreiben aufführen.


Zitat:
Deswegen ist die Aussage nicht unsinnig. Denn eine Kündigung ohne Begründung ist wirklich nicht zulässig (möglich natürlich schon, weil man ja absolut alles machen kann, wozu man physisch in der Lage ist)
Natürlich ist eine Kündigung ohne Begründung zulässig.

Und Unsinn bleibt die Aussage von eh1960, weil er damit auf den Text "Es ist gängige Praxis, dass das K-Schreiben keine Begründung enthält." antwortet.

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#13
 Von 
throwaway_account
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 19x hilfreich)

Ung genau darum geht es.
Er muss die Begründung nicht im Schreiben aufführen. Aber es muss eine Begründung geben, wenn es nicht nicht um eine Kündigung in den ersten 6 Monaten oder bei einem Kleinstbetrieb handelt.

Das eine schließt das andere nicht aus.
Jetzt gibt es natürlich noch den Fall, dass ein AG widerrechtlich trotzdem ohne Begründung kündigt und der AN da nicht gegen vorgeht und das so einfach akzeptiert. Aber das habe ich ja schon mit "möglich" abgedeckt.


Ist dann nicht zulässig, aber trotzdem wirksam. Genauso wie die Ehe von Christian Lindner.
Deutsche Gesetzgebung halt.

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