Guten Abend,
ein AN soll aus dem Unternehmen entfernt werden. Zur Vermeideung einer betriebsbedingten Kündigung bietet der AG zunächst einen Aufhebungsvertrag an. Da die Sozialauswahl nicht passt, gelingt es dem AN die Abfindung zu verdoppeln.
Zur Vermeidung einer Spreefrist bei der AfA besteht der AN auf einigen Formulierungen im Aufhebungsvertag.
AG bietet dann an, zunächst eine ordentliche Kündigung auszusprechen, und 14 Tage später dann eine Einigung auf den Aufhebungsvertrag mit den gewünschen Formulierungen.
Meine Frage: Hat jemand eine Idee, was der AG mit der ordentlichen Kündigung vor dem Aufhebungsvertrag bezwecken will? Oder bin einfach nur zu misstrauisch?
LG Nero
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Ordentliche Kündigung und Aufhebungsvertrag
Wenn die Einigung auf einen Aufhebungsvertrag erst 14 Tage nach der ordentlichen Kündigung erfolgt, verbleibt dem Arbeitnehmer nur noch eine Woche, um Kündigungsschutzklage zu erheben...
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Hallo,
die Kündigungsschutzklage ist für mich nicht das Thema. Bei der ausgehandelten Abfindungssumme wäre ich ja mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden.
LG Nero
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Wenn aber der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag in den restlichen 7 Tagen, die für eine Klage verbleiben würden, verzögert; Dann könnte schlimmstenfalls die Frist ablaufen, die Kündigung wird rechtskräftig und der AN hat keine Ansprüche mehr. Ich finde das Angebot sehr merkwürdig. Vielleicht fragt der AN mal den AG, was er damit bezweckt.
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" Don`t feed trolls"
-- Editiert am 25.08.2009 09:48
Hallo hamburgerin,
diesen Gedankengang hatte ich auch schon.
quote:
Ich finde das Angebot sehr merkwürdig.
Zustimmung dafür!
LG Nero
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Es liegt hahe, dass der AG dem AN zur Vermeidung von Nachteilen bei der AfA einen sogenannten Abwicklungsvertrag anbieten will, d.i. kurz gesagt ein Aufhebungsvertrag nachdem eine anscheinend bzw. scheinbar zulässige Kündigung (meist betriebsbedingt) ausgesprochen wurde, und der nur noch die Details des Ausscheidens regelt (Abfindung, Freistellung, Zeugnis etc.), da das Faktum des Ausscheidens selbst ja durch die Kündigung (und nicht einen Aufhebungsvertrag) in die Welt gesetzt wurde. Man will dadurch vermeiden, dass es zu Sperr- und Ruhenszeiten kommt. Es bedarf ein wenig arbeits- und sozialrechtlicher Erfahrung, dies rechtssicher zu gestalten.
Völlig unverständlich bleibt dennoch, weshalb der AG erst 14 Tage nach der Kündigung einen Aufhebungsvertrag machen will.
Das Risiko, nur noch 7 Tage Zeit zu haben, um den Aufhebungsvertrag zu prüfen und bei Ablehnung eine Kündigungsschutzklage einzureichen, geht doch voll zu Lasten des Arbeitnehmers.
Eine Kündigung im Vorfeld ist hier nicht nötig, ein rechtssicher gestalteter Aufhebungsvertrag alleine reicht aus, um eine Sperre bei der AfA zu vermeiden.
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" Don`t feed trolls"
Ich tippe aber auch eher darauf, dass der AG ein Vorgehen wie von RA Unruh dargestellt beabsichtigt.
Der Grund dafür könnte sein, dass dem AG nicht ausreichend bekannt ist, wie man einen rechtssicheren Aufhebungsvertrag formulieren muss und er sich mit dem vorgeschlagenen Vorgehen besser absicher will.
Möglicherweise will sich der AG einfach hohe Zusatzkosten für eine entsprechende Rechtsberatung sparen.
Natürlich ist es möglich, auch innerhalb von 7 Tagen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Bei der geringsten Verzögerung gegenüber dem zugesagten Termin sollte man das dann auch tun.
Die 14 Tage hat der AG aus meiner Sicht gewählt, um einerseits den Eindruck zu vermitteln, dass nach der Kündigung noch Verhandlungen über die Höhe der Abfindung erfolgt sind, andererseits aber auch gerade noch ausreichend Zeit verbleibt für die Einreichung der Kündigungsschutzklage.
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Guten Abend,
das waren jetzt mal wirklich gute Denkansätze. Vielen Dank dafür. Es deckt sich in etwas mit meinen Gedanken.
Der Aufhebungsvertrag soll zeitgleich und vordatiert mit der ordentlichen Kündigung ergehen. Es würde also beides nächsten Montag unterzeichnet.
Danke & einen schönen Abend
Nero
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