Pausenregelung - gesetzliche Sonderregelungen?

17. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
Mulle4711
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Pausenregelung - gesetzliche Sonderregelungen?


Ich arbeite in einem Betrieb der personell minimal besetzt ist und Schicht- und Wochenendarbeit voraussetzt.
Anfang des Jahres hat der Arbeitgeber festgelegt, dass unsere Arbeitszeiten um die gesetzlich vorgeschriebene Pausenzeit verlängert wird und demnach Pausen auch nicht bezahlt werden.
Der Betriebsablauf macht es aber nach wie vor unmöglich, diese Pausen nehmen zu können.
Das heißt, ich arbeite länger aber ohne Pause.
Der Arbeitgeber weigert sich aber einen Ausgleich für nicht genommene Pausen zu schaffen und verweist auf seine gesetzliche Pflicht.
Auf der anderen Seite bietet er keinerlei Möglichkeiten Personal einzusetzen, welches die Ablösung für die Pausen übernimmt.
Es ist aber unmöglich den Arbeitsplatz unbeaufsichtigt zu lassen, da es sich um einen von der Öffentlichkeit besuchten Betrieb habdelt.
Es ist aber auch unmöglich, 9,5 Stunden ohne Pause durch zu arbeiten.....
Gibt es da nicht gesetzliche Sonderregelungen die ein solcher Betrieb hat?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Arbeitszeit, Pausen und auch sämtliche Ausnahmen von den normalen Regelungen findest du <a href="http://bundesrecht.juris.de/arbzg/index.html">hier.</a>

Zum Glück hat das Arbeitszeitgesetz nicht so viele §§ wie das BGB. ;)

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

**** ... verweist auf seine gesetzliche Pflicht ***.

gut, kann er machen. pausen müssen sein, ab 9 h 30+15 min. zu den plichten gehört aber auch, pausen = zeit ohne arbeit zu ermöglichen. da verhält er sich nicht konsequent.
eine andere frage ist freilich, ob durch änderung in den abläufen pausen ermöglicht werden (statt vertretung). da wir aber von deiner arbeit nichts wissen, ist das von hier aus nicht zu klären.
aber es ist nicht wirklich eine rechtsfrage, sondern eine der praxis und des willens zu lösungen.

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