Hallo zusammen,
Herr A. bekam Freitag von Chef B. eine Einladung zum Peronalgespräch für Montag, die Frage die sich A. nun stellt ist ob er nachfragen sollte bei seinem Chef um welche Themen es gehen wird.
Wie könnte A dies am besten machen?
Danke
vom Ibis
Peronalgespräch Einladung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Indem er natürlich vorbereitet in das Gespräch gehen möchte.
@Ibis,
die Zeit ist zu knapp, um da noch was zu reißen. Am besten hört A sich einfach an, was der Chef zu reden hat und überlegt sich anschließend in Ruhe, was zu tun ist. Und bloß nichts unterschreiben, wo man irgendwelche Zweifel hat!
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...und ein Blatt Papier und einen Stift mitnehmen, mitschreiben, den Beginn und das Ende der Sitzung aufschreiben. Was besprochen wurde u.s.w. Das ist ganz wichtig.
wirdwerden
Ich würde auf jeden Fall nachfragen, worum es geht.
Man hat übrigens das Recht, ggf den Betriebsrat hinzuziehen, wenn es um bestimmte Fragen der weiteren Beschäftigung geht! Sofern es einen Betriebsrat gibt, natürlich.
Wenn es einen Betriebsrat gibt, gilt:
Zitat:Ein Recht zur Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes ist zu beachten, wenn die Leistungsbeurteilung, das Arbeitsentgelt und die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers im Personalgespräch erörtert werden sollen (§ 82 Abs. 2 S.2 BetrVG ).
In diesem Zusammenhang kann ein Recht auf Beistand auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund erheblicher Vorwürfe in der Vergangenheit und tiefgreifenden Störungen in der Arbeitsatmosphäre damit rechnen und befürchten muss, dass derartige Personalgespräche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnissen zum Gegenstand haben.
Dies gelte umso mehr, wenn die Besprechungsinhalte vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht bekannt gegeben werden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14.09.2011, 3 Sa 43/11 ).
Zitat:Im BetrVG ist eine Hinzuziehung von Betriebsräten auf Wunsch des Arbeitnehmers für bestimmte feste Anlässe gesetzlich normiert. Dies betrifft Personalgespräche über die
- Änderung der Arbeitsabläufe, die eine Fortbildung des Arbeitnehmers notwendig machen (§ 81 Abs.4 BetrVG ).
- Zusammensetzung des Arbeitsentgelts und beruflichen Perspektiven (§ 82 Abs.2 S.2 BetrVG ).
- Einsichtnahme in die Personalakten (§ 83 Abs.1 S.2 BetrVG ).
Behandlung von Beschwerden (§ 84 Abs.1 S.2 BetrVG )
Wenn das Gespräch in diese Richtung geht, dürfen Sie das Gespräch abbrechen und auf die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds warten.
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