Hallo,
ich hatte Anfang des Jahres Kündigungsschutzklage eingereicht und diese auch gewonnen. Im Vergleichstext steht, dass mir vom 16.01.2018 bis zum 25.04.2018 10.338,47 € brutto zusteht .
Der Vergleich lautet unter Anderem :
,,Die Beklagte zahlt an den Kläger als Gehalt für den Zeitraum von 16.01.2018 bis zum 25.04.2018 einen Betrag von in Höhe von 10.338,47 € brutto. "
Nach dem Brutto Netto-Rechner komme ich auf einen Betrag von 5800,15 € netto bei Steuerklasse 1 ohne Kirchensteuer.
__________________________
Zur Auszahlung gebracht wurden von meinem Ex-Arbeitgeber nur 4703,41 €. Eine Abrechnung oder Ähnliches habe ich von meinem Ex-Arbeitgeber nicht bekommen und würde von ihm auch keine kriegen. ,,Er würde alles korrekt abführen". Von meiner Krankenversicherung wurde ich angeschrieben, dass Beiträge ganz fehlen.
Kann der Arbeitgeber sich weigern, eine Abrechnung zu geben ?
-- Editiert von Shindy2015 am 01.12.2018 11:39
Pflicht der Lohnabrechnung ?
1. Dezember 2018
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Frage vom 1. Dezember 2018 | 11:30
Von
Status: Beginner (87 Beiträge, 5x hilfreich)
Pflicht der Lohnabrechnung ?
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#1
Antwort vom 1. Dezember 2018 | 12:31
Von
Status: Weiser (17462 Beiträge, 6497x hilfreich)
Um @harry's Modus zu benutzen: offensichtlich kann er sich weigern.
Und ich vermute, dass dir nicht viel anderes bleibt, als den Differenzbetrag erneut gerichtlich einzufordern - dann wird dein Ex-AG seine Abrechnung offenlegen müssen.
#2
Antwort vom 1. Dezember 2018 | 19:06
Von
Status: Unbeschreiblich (120289 Beiträge, 39865x hilfreich)
ZitatVon meiner Krankenversicherung wurde ich angeschrieben, dass Beiträge ganz fehlen. :
Nun, dann würde ich als erstes mal zur Polizei gehen und eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber stellen, wegen des konkreten Verdachtes das er Pflichtabgaben nicht abgeführt hat.
Eine Kopie des Schreibens von der KK mitnehmen.
ZitatDer Vergleich lautet unter Anderem : :
War man anwaltlich vertreten?
Enthält der Vergleich eine vollstreckbare Ausfertigung?
Der Arbeitgeber wird hier nicht nur eine ordentliche Abrechnung erstellen müssen (gesetzliche Pflicht nach § 108 GewO ).
Er wird auch noch die Zahlungen der Pflichtabgaben nachweisen müssen.
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