Plötzliche Kündigung durch AG

14. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)
Plötzliche Kündigung durch AG

Hallo,
ich arbeite seit nunmehr 8 Jahren in einem Betrieb und habe mir nie etwas zu Schulden kommen lassen. Ganz im Gegenteil, habe ich sogar außerhalb meiner Arbeitszeiten oder auch im Urlaub immer mal gerne 1-2 Stunden mich um Kundenprobleme gekümmert.
im April 2020 wurde ich in Kurzarbeit versetzt und habe nur 30% meines Gehaltes bekommen, meine Kollegen und ich haben aber trotzdem die 40 Stunden / Woche gearbeitet, einfach weil wir auch etwas Angst um unsere Jobs hatten und wir natürlich auch wollten, dass der Laden läuft. Während der Kurzarbeit wurde ein neuer Kollege eingestellt, was einigen sehr übel auf gestoßen ist, es gab ein Klage seitens eines Kollegen. Die Firma musste ihm das komplette Gehalt nachbezahlen.
Uns wurden Versprechungen gemacht, die nie eingehalten worden sind, wie z.B. ein Corona Bonus, Lohnerhöhungen oder Nachzahlungen der Gehälter. Auch Gespräche mit dem AG blieben fruchtlos.
Zum Dank bekam ich jetzt die Kündigung, ohne Begründung, 2 Tage vor meinem Geburtstag, 3 Tage vor meinem Urlaub und am ersten Arbeitstag nach meinem Unfall. Mündliche Begründung, der externe Mitarbeiter kann mit mir nicht zusammen arbeiten und er will alles nach Georgien auslagern.

Ich bin Familienvater von 2 Söhnen und 2 Stieftöchtern, die Kündigung kam zu einer sehr ungünstigen Zeit, auch wegen den steigenden Kosten. Eine vergleichbare Stelle werde ich hier in meiner Stadt wohl nicht finden, d.h. wir müssen an Umzug denken.

Die Güteverhandlung finden demnächst statt, wir streben die Unwirksamkeit der Kündigung an. Ich vermute mal, dass das Arbeitsverhältnis aber nicht aufrecht erhalten wird, da es jetzt gestört ist. Würde es dann auf eine Abfindung hinauslaufen? kann ich das Kurzarbeitergeld einfordern? Wie hoch kann diese sein? Was kann ich fordern? Der Betrieb hat über 10 Mitarbeiter, ABER die sind fast alle im Ausland und nur wenige sind hier in Deutschland beschäftigt.

Grüße und Danke

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

Zitat (von distance):
kann ich das Kurzarbeitergeld einfordern?


Kurzarbeitergeld wirst du doch bekommen haben?! Du meinst wohl eher, du möchtest 100% Gehalt anstelle von 30% Gehalt + Kurzarbeitergeld?

Was ihr da gemacht habt, war nicht nur seitens des Arbeitgebers unerlaubt. Auch du hättest das nicht so tun dürfen. Du hast deinem Arbeitgeber quasi beim Sozialbetrug geholfen (Bezug von Kurzarbeitergeld, ohne dass es Kurzarbeit gab). Daher solltest du mit deinen Aussagen vorsichtig sein.

Die Arbeitnehmer im Ausland zählen nicht zur Mitarbeiteranzahl. Somit wären es unter 10 Mitarbeiter und es gilt kein Kündigungsschutz. Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird man nicht viel tun können. Aber eine Klage kostet ja zunächst mal nichts, vielleicht bietet der Arbeitgeber von sich etwas an.

Arbeitnehmer werden momentan überall gesucht, da solltest du schon auch in deiner Stadt etwas finden können. Oder hast du wirklich nur ganz spezielle Kenntnisse?

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von distance):
Plötzliche Kündigung durch AG
Zu wann wurdest du gekündigt? Plötzlich gibts nicht.
Ordentlich zum, außerordentlich zum, betriebsbedingt zum ...oder was?
Zitat (von distance):
Zum Dank bekam ich jetzt die Kündigung, ohne Begründung,
Die dürfte das Gericht dann doch interessieren.

Du hast schon Klage erhoben? Mit einem Anwalt? Oder wer ist wir?
Weiteres ergibt sich im Gütetermin---oder eben nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von dummfragerin):
Kurzarbeitergeld wirst du doch bekommen haben?! Du meinst wohl eher, du möchtest 100% Gehalt anstelle von 30% Gehalt + Kurzarbeitergeld?


Ja genau :-)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von dummfragerin):
Was ihr da gemacht habt, war nicht nur seitens des Arbeitgebers unerlaubt. Auch du hättest das nicht so tun dürfen. Du hast deinem Arbeitgeber quasi beim Sozialbetrug geholfen (Bezug von Kurzarbeitergeld, ohne dass es Kurzarbeit gab). Daher solltest du mit deinen Aussagen vorsichtig sein.


Er hat uns schriftlich sogar dazu aufgefordert, die Textpassagen hatte mein Kollege kopiert und in seiner Verhandlung verwendet.

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#5
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von dummfragerin):
Die Arbeitnehmer im Ausland zählen nicht zur Mitarbeiteranzahl. Somit wären es unter 10 Mitarbeiter und es gilt kein Kündigungsschutz. Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird man nicht viel tun können. Aber eine Klage kostet ja zunächst mal nichts, vielleicht bietet der Arbeitgeber von sich etwas an.


Das wurde bei meinem klagenden Kollegen auch diskutiert und abgelehnt

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#6
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von dummfragerin):
Arbeitnehmer werden momentan überall gesucht, da solltest du schon auch in deiner Stadt etwas finden können. Oder hast du wirklich nur ganz spezielle Kenntnisse?


Ich bin ITler, aber hier im Dörfchen wird es schwer werden

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#7
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zu wann wurdest du gekündigt? Plötzlich gibts nicht.
Ordentlich zum, außerordentlich zum, betriebsbedingt zum ...oder was?


Ja ordentlich zum 30.09, ohne Begründung

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#8
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du hast schon Klage erhoben? Mit einem Anwalt? Oder wer ist wir?
Weiteres ergibt sich im Gütetermin---oder eben nicht.


Ja bin schon bei einem Anwalt

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

Zitat (von distance):
Ja ordentlich zum 30.09, ohne Begründung

Ein Kündigungsschreiben enthält in aller Regel keine Begründung; eine Begründung entfällt zudem vollends bei Kündigung in einem Kleinbetrieb.
Irrig ist auch deine Annahme, AN müsse sich etwas verschuldet haben, dass es zu einer Kündigung kommt.
In deiner Situation kannst du wahrscheinlich nur schauen, ob die Regeln eingehalten sind, also K'Schutzfrist.
Ein Thema für sich ist die Sache mit dem Kurzarbeitergeld - da wäre ggf. für dich noch was zu holen.

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#10
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Grundsätzlich ist eine Kündigungsschutzklage auf Erhalt des Arbeitsplatz gerichtet. Aber in der Praxis ist es in vermutlich 90% aller Fälle so, dass das AV gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird, teils schon im Rahmen der Güteverhandlung, teils erst in der Hauptverhandlung. Angaben über die Höhe einer.Abfindung lassen sich kaum treffen. Eine gesetzliche Abfindungsregelung gibt es nicht, deswegen lehnen sich die Gerichte an die sog. Regelabfindung des KSchG an, welches ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vorsieht, Da kann es aber erhebliche Abweichungen geben, je nach Erfolgsaussichten der Klage. Ist Kündigungsgru d z.B. ein Betriebsstillegung, kann ggf. gar keine Abfindung anfallen. Ist dagegen z.B. der AN sicher, kein Fehlverhalten begangen zu haben und damit die Erfolgsaussichten der Klage gut, kann man hoch rangehen. In ihrem Fall, als ITler mit guten Jobaussichten, würde ich ganz entspannt eine hoher Forderung stellen, z.B. 4 Monatsgehälter und 2 Gehälter „Motivationszuschlag" und mal sehen, was passiert.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Grundsätzlich ist eine Kündigungsschutzklage auf Erhalt des Arbeitsplatz gerichtet. Aber in der Praxis ist es in vermutlich 90% aller Fälle so, dass das AV gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird, teils schon im Rahmen der Güteverhandlung, teils erst in der Hauptverhandlung. Angaben über die Höhe einer.Abfindung lassen sich kaum treffen. Eine gesetzliche Abfindungsregelung gibt es nicht, deswegen lehnen sich die Gerichte an die sog. Regelabfindung des KSchG an, welches ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vorsieht, Da kann es aber erhebliche Abweichungen geben, je nach Erfolgsaussichten der Klage. Ist Kündigungsgru d z.B. ein Betriebsstillegung, kann ggf. gar keine Abfindung anfallen. Ist dagegen z.B. der AN sicher, kein Fehlverhalten begangen zu haben und damit die Erfolgsaussichten der Klage gut, kann man hoch rangehen. In ihrem Fall, als ITler mit guten Jobaussichten, würde ich ganz entspannt eine hoher Forderung stellen, z.B. 4 Monatsgehälter und 2 Gehälter „Motivationszuschlag" und mal sehen, was passiert.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Grundsätzlich ist eine Kündigungsschutzklage auf Erhalt des Arbeitsplatz gerichtet. Aber in der Praxis ist es in vermutlich 90% aller Fälle so, dass das AV gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird, teils schon im Rahmen der Güteverhandlung, teils erst in der Hauptverhandlung. Angaben über die Höhe einer.Abfindung lassen sich kaum treffen. Eine gesetzliche Abfindungsregelung gibt es nicht, deswegen lehnen sich die Gerichte an die sog. Regelabfindung des KSchG an, welches ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vorsieht, Da kann es aber erhebliche Abweichungen geben, je nach Erfolgsaussichten der Klage. Ist Kündigungsgru d z.B. ein Betriebsstillegung, kann ggf. gar keine Abfindung anfallen. Ist dagegen z.B. der AN sicher, kein Fehlverhalten begangen zu haben und damit die Erfolgsaussichten der Klage gut, kann man hoch rangehen. In ihrem Fall, als ITler mit guten Jobaussichten, würde ich ganz entspannt eine hoher Forderung stellen, z.B. 4 Monatsgehälter und 2 Gehälter „Motivationszuschlag" und mal sehen, was passiert.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von distance):
Ja bin schon bei einem Anwalt

Dann ist man ja fachlich kompetent vertreten.

Auf was konkret wurde denn geklagt, auch auf Nachzahlung des Gehaltes?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auf was konkret wurde denn geklagt, auch auf Nachzahlung des Gehaltes?


Nein, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.09. fortbestehen soll. Das mit der Gehaltsnachzahlung wäre eine andere Sache.

Kann ich die in die Verhandlung mit einfließen lassen? Wäre das sinnvoll?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von distance):
Kann ich die in die Verhandlung mit einfließen lassen? Wäre das sinnvoll?

Das sollte man mit dem Anwalt besprechen.

In Frage käme da eine Erweiterung der Klage, eine neue Klage oder ein verhandeln im Rahmen des Gütetermins.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
distance
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo zusammen,
ich wollte noch mitteilen wie es am Montag ausgegangen ist, leider bin ich zwischenzeitlich an Corona erkrankt und konnte an der Verhandlung nicht teilnehmen :-/

- Die Begründung war, mein Bereich wirft nicht genug an Geld ab, deshalb wird dieser Bereich eingestampft. Das verstehe ich, weil mein Chef Angebotsanfragen nie wahrgenommen hat und potentielle Kunden sich ständig bei mir ausgelassen haben, aber gut!

- Dann werde ich eine Abfindung von 1 Monatsgehalt erhalten

- Ab dem 31.07. werde ich unwiderruflich freigestellt

Insgesamt kann ich damit leben, bleibt noch das Kurzarbeitergeld offen und dazu bin ich etwas hin und her gerissen :-) Hier die Mail meines Anwaltes, es geht sich um ein Bruttogehalt von €6700,-. Ein Exkollege hatte damals geklagt und die Verhandlung gewonnen, ein weiterer würde als Zeuge aussagen.



[i]Hallo Herr XXX,

ich habe mir den Arbeitsvertrag angesehen. Eine Regelung zur Kurzarbeit wurde dort nicht getroffen. Sie teilten mir mit, dass auch eine schriftliche Vereinbarung hierüber zwischen Ihnen und der XXXX GmbH zu keinem Zeitpunkt getroffen worden ist.

Es befindet sich aber im Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel ziemlich am Ende des Vertrages mit einer Frist von 2 Monaten nach Fälligkeit des geltend zu machenden Anspruches. Die Ansprüche Ihrerseits auf Rückforderung des zu wenig erhaltenen Gehaltes (wegen KuG) wären indes 2 Monate nach Zahlung desselben und Übergabe der Lohnabrechnung fällig geworden, sodass die 2 Monate jeweils nach jedem Monat der damaligen Kurzarbeitergeldzahlung bereits lange abgelaufen wären.

Ich halte diese Klausel allerdings für unwirksam, da sie zu kurz bemessen ist. Im Prinzip ist es aber so, dass hier natürlich ein Restrisiko besteht und die Gegenseite sich hierauf berufen wird. Im Jahre 2015, als Sie den Arbeitsvertrag geschlossen haben, waren die Verbraucherschutzbestimmungen noch nicht diejenigen, die im Jahre 2018 zugrunde zu legen sind, sodass Ihr Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt nicht wissen konnte, dass sich die Bestimmungen ändern würden. Mittlerweile muss dort geregelt sein, dass die Ansprüche auch in Textform erhoben werden können. Aber das gilt – wie erwähnt – erst ab dem Jahre 2018. Es besteht also hier durchaus ein entsprechendes Risiko, auch wenn ich die Klausel jetzt für unwirksam erachte und Sie damit lediglich die Verjährungsfrist von 3 Jahren beachten müssten. Aber auch diese wäre dann irgendwann im Jahre 2023 erreicht. Da haben wir aber noch ein wenig Zeit, aber sicherlich wird das diskutiert werden in einem möglichen Gerichtsverfahren.

In der 2. Stufe der genannten Ausschlussfrist ist geregelt, dass spätestens 1 Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen.

Dies zu Ihrer Information. Sie können sich ja dann noch überlegen, ob Sie das Risiko eingehen möchten, wenn wir eine entsprechende Klage erheben. Ich würde aber zunächst einmal diesen Fall abschließen wollen, um erst dann die nächste Baustelle anzugehen.

Außerdem bedarf die Vorbereitung einer entsprechenden Klage der Sichtung sämtlicher relevanten Lohnabrechnungen und der Ihrerseitigen Mitteilung, wie hoch nun tatsächlich die genaue Bruttodifferenz im Vergleich zur fehlenden Kurzarbeitergeldabrechnung wäre. Aber Sie wollten ja zunächst die Lohnabrechnungen heraussuchen und mir dann für den relevanten Zeitraum ab etwa April 2020 bis ca. Mai 2021 die entsprechenden Abrechnungen übermitteln.

Hier dürfte es sich ja dann lediglich um 12 oder 13 Abrechnungen handeln.

Das Protokoll liegt zwischenzeitlich vor. Dort ist keine allumfassende Ausgleichsklausel geregelt, so dass die Ansprüche durchaus noch erhoben werden können. Außer den o.g. Problemen.

Wie soll es also weitergehen? Wenn ich Hr. XXXX jetzt schon darauf ansprechen würde, könnte dies dazu führen, dass keine Bereitschaft mehr zu einer Einigung bestünde.

Mit freundlichen Grüßen
Anwalt
[/i]

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Zitat (von distance):
Das Protokoll liegt zwischenzeitlich vor. Dort ist keine allumfassende Ausgleichsklausel geregelt, so dass die Ansprüche durchaus noch erhoben werden können. Außer den o.g. Problemen.


Da ist die Gegenseite aber mies vertreten. Ihr Glück. Das durch den Anwalt erwähnte Problem besteht natürlich dem Grunde nach, deswegen weist er auch (schon aus Haftungsgründen) darauf hin. Er hat aber auch Recht, wenn er die zu kurze Frist der Ausschlußklausel bemängelt, welche voraussichtlich zu einer Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt, da das BAG auch hier ein geltungserhaltende Reduktion nicht vornimmt.

Insofern wären aus meiner Sicht die Erfolgsaussichten einer weiteren Klage recht gut. Allerdings wäre es sicher gut, den weitern Rat zu befolgen und erstmal die erste Sache abzuschließen. Denn tatsächlich ist es ja so, dass
- da die Fristen der Ausschlussklausel ohnehin bereits versäumt wurden, aber Regelverjährung noch nicht eingetreten ist- Sie sich noch ein wenig Zeit lassen können. Es kommt so oder so darauf an, ob die Ausschlussklausel greift. Und das können Sie auch noch in einigen Wochen herausfinden lassen, m.a.W. erst dann auf den Arbeitgeber zugehen und ggf. Klage erheben.

Ich glaub ich würde das Ganze von der Kostenseite betrachten. Welche Kosten fallen für Sie in dieser weiteren Angelegenheit hier an, da Sie ja in der 1. Instanz die Kosten immer selbst tragen. Wenn Sie Rechtsschutzversichert sind, kein Problem. Dann würde ich es auf jeden Fall machen. Wenn nicht, sollten Sie Ihren Anwalt fragen.

-- Editiert von Holperik am 21.07.2022 10:23

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#18
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

"Ein Exkollege hatte damals geklagt und die Verhandlung gewonnen, ein weiterer würde als Zeuge aussagen."

Vielleicht sollten Sie Ihren Exkollegen mal fragen, ob er Ihnen die Schriftsätze bzw. das Urteil überlässt. Da könnte man zur Vorbereitung natürlich ein Menge mit anfangen.

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