Plötzliche fristlose, außerordentliche, hilfsweise fristgerechte Kündigung Paragraph 626BGB

1. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
ineedmyheadphones
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Plötzliche fristlose, außerordentliche, hilfsweise fristgerechte Kündigung Paragraph 626BGB

Hallo zusammen!

Ich habe am Freitag ohne Vorwarnung, Abmahnung oder Gespräch eine außerordentliche, fristlose Kündigung nach Paragraph 626 BGB erhalten. Es sind keine Gründe aufgeführt.
Ja, es gab in den letzten Wochen/Monaten ein "Zerwürfnis" mit der Leitung, aber ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen, außer dass ich 2,5h zum Dienst erschienen bin (abgemeldet) und dafür keinen Attest vorlegen kann.

Der Rechtsschutz rät mir, die fristlose Kündigung nicht zu akzeptieren und den Anwalt alles regeln zu lassen. Jetzt habe ich aber versäumt, für mich wichtige Fragen zu stellen, die ich jetzt hier stellen möchte und um Antwort bitte:

Ich habe noch nicht auf die Kündigung reagiert. Morgen um 07:00 stünde mein nächster Dienst an.
Trete ich den einfach nicht an, kontaktiere Anwalt und Arbeitsamt oder muss ich mich beim Arbeitgeber melden, ihm mitteilen, dass ich das rechtlich prüfen lasse und mich ggf. krankmelden hinsichtlich meiner mentalen Verfassung?

Ich trete nur ungern in Kontakt und suche das Gespräch. Dafür sind in den letzten Monaten zu viele Situationen vorgefallen, in denen mich der Arbeitgeber denunziert hat.

Ich danke vorab für die Rückmeldung.

Liebe Grüße

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Ich trete nur ungern in Kontakt und suche das Gespräch. Müssen Sie auch nicht - das sog. "Anbieten der Arbeitskraft" ist nicht erforderlich.
ihm mitteilen, dass ich das rechtlich prüfen lasse Das erfährt er noch früh genug - nämlich wenn ihm das Arbeitsgericht Ihre Klage zustellt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von ineedmyheadphones):
Der Rechtsschutz rät mir, die fristlose Kündigung nicht zu akzeptieren und den Anwalt alles regeln zu lassen.
Guter Rat. Also machen!
Zitat (von ineedmyheadphones):
Ich habe noch nicht auf die Kündigung reagiert.
Fristlos bedeutet ---sofort. Oder was genau steht drin?
Du hast seit Freitag (Erhalt der Kü.) genau 3 Wochen Zeit, dich gegen die Kündigung zu wehren, d.h. eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Das würde vermutlich dein Anwalt innerhalb der 3-Wochen-Frist erledigen.
Zitat (von ineedmyheadphones):
muss ich mich beim Arbeitgeber melden, ihm mitteilen, dass ich das rechtlich prüfen lasse und mich ggf. krankmelden
Nein, das ist absolut nicht erforderlich,
wenn du fristlos zum 28.4. gekündigt bist.

Meine Empfehlung: Der Reihe nach:

- dich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend UND arbeitslos melden, zB. zunächst telefonisch.
- bei Bedarf vom Arzt eine AU-Bescheinigung ausstellen lassen.
- einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html
Die Gründe muss der AG erst auf Verlangen des AN bzw. seines Anwaltes nennen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Die sind fristlos gekündigt worden, dass heißt sie habe morgen keine Arbeitspflicht und gehen deshalb nicht zur Arbeit. Stattdessen machen sie zwei Termine: einen bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht für ihre Rechtsvertetung und den anderen bei der Arveitsagentur für ihren Lebensunterhalt. Dem Anwalt bringen sie ihren Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung und Kündigung und -ganz wichtig- die Versichertenummer der Rechtsschutzversicherung mit. Der RA kümmert sich dann um die Deckungszusage der Versicherung und bietet ihre Arbeitskraft bei dem Arbeitgeber an. Daneben wird er vielleicht die Kündigungsgründe erfragen und sicher die Kündigungsschutzklage auf den Weg bringen. Bei der Arbeitsagentur melden sie sich Arbeitslos und streben ALG I an. Wahrscheinlich erhalten sie erstmal ne Sperre, aber dann sind sie da im System und können ggf. anderweitig weitergeholfen werden.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass die 'Fristlose' schriftlich erfolgt ist.
Wenn nicht offenkundige Tatsachen die Fristlose rechtfertigen (Gewalt, Diebstahl ..), sollte das Bemühen in der Tat sein, die fristlose per Gericht wenigstens in eine ordentliche Kündigung ändern zu lassen.
Einen Rechtsanwalt benötigst du dazu nicht. Kostet nur dein Geld.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Der TE hat eine Rechtsschutzversicherung (wobei es da immer noch eine Selbstbeteiligung geben kann).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

... hatte ich wohl überlesen. Sorry. Dann freilich ..

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#7
 Von 
ineedmyheadphones
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Fristlos bedeutet ---sofort. Oder was genau steht drin?
Du hast seit Freitag (Erhalt der Kü.) genau 3 Wochen Zeit, dich gegen die Kündigung zu wehren, d.h. eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Das würde vermutlich dein Anwalt innerhalb der 3-Wochen-Frist erledigen.


Da steht mit Eingang der Kündigung, im nächsten Satz hilfsweise fristgerecht zum 31.05.23, äußerst hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Verstehe ich richtig, dass die Kündigungsschutzklage bewirken soll, dass die Kündigung fristgerecht und ordentlich zum 31.05.23 vollzogen wird und somit der Mai noch ein "normaler" Arbeitsmonat ist, in dem ich im Grunde arbeiten muss und normal Lohn erhalte?

Danke für deine Antwort. Das war hilfreich!

Zitat (von Holperik):
Bei der Arbeitsagentur melden sie sich Arbeitslos und streben ALG I an. Wahrscheinlich erhalten sie erstmal ne Sperre, aber dann sind sie da im System und können ggf. anderweitig weitergeholfen werden.


Das bedeutet, dass ich tatsächlich für den kommenden Monat/bis zum nächsten Job auch keine Leistung von der Arbeitsagentur erhalten könnte? Wie verhält sich das denn, wenn es eine fristgerechte, ordentliche Kündigung ist?

Danke auch für Ihre hilfreiche Antwort!

Danke auch an alle anderen Antwortgeber!

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

Zitat (von ineedmyheadphones):
....,dass die Kündigungsschutzklage bewirken soll,,,,

Nicht ganz. Die Kündigungsschutzklage wendet sich gegen die Kündigung als Ganze.
Die Kündigung, die du auf dem Tisch hast, ist erst einmal die fristlose (fristlos geht nur bei außerordentlichen schweren Verstößen gg die Pflichten aus dem AV); hilfsweise - wenn 'fristlos' nicht geht - spricht dein AG die ordentliche K aus - aber auch die muss begründet sein, wenn es nicht gerade ein Kleinbetrieb ist. Das 'Hilfsweise' erspart ihm nur, eine erneute K aussprechen zum müssen.
Die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass der Wille zur Trennung Bestand haben könnte; möglich ist auch eine Einigung im obligatorischen Einigungstermin.

-- Editiert von User am 1. Mai 2023 15:50

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von ineedmyheadphones):
Da steht mit Eingang der Kündigung
Das war der 29.4. Du bist also gekündigt zum 29.4.
Zitat (von ineedmyheadphones):
Verstehe ich richtig,
Nein. Falsch verstanden.
Für den Fall, dass der AG nicht mit der Fristlosen bei Gericht durchkommt, kündigt er (schon vorsorglich/hilfsweise) zum nächstmöglichen Termin und überhaupt und sowieso.
Es klingt nicht so, als ob man sich mit dem AG auf etwas Milderes einigen könnte.

>> Wegen der Meldung bei der Arbeitsagentur:
Da es eine fristlose, außerordentliche KÜ ist, du ab 30.4. arbeitslos bist, solltest du dich morgen, Dienstag bei der Agentur melden. Das ist der erste mögliche Tag dieser Meldung.
Und ja, die Agentur wird eine Sperrzeit für 12 Wochen nach § 159 SGB III einsetzen. In dieser Zeit bekommst du kein ALG, aber die Agentur zahlt die Kranken-und Pflegeversicherung. So entsteht wenigstens dort keine Beitragslücke.

Zitat (von ineedmyheadphones):
Wie verhält sich das denn, wenn es eine fristgerechte, ordentliche Kündigung ist?
Wenn es eine WIRD?
Jetzt weiß es noch keiner. Falls man sich irgendwann außergerichtlich oder vor Gericht mit dem AG so einigt, dass er die Fristlose in eine ordentliche Kü zum 31.5. abändert, würde die Sperrzeit von der Agentur aufgehoben und das ALG nachgezahlt. Aber eben erst dann, falls... und bis dahin kann sichs ziehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

würde die Sperrzeit von der Agentur aufgehoben und das ALG nachgezahlt. Na, in dem Fall sollte es bis zum 31.05. Lohn geben und kein ALG. Aber ja, die Sperrzeit wird bei "gütlicher Einigung" vor Gericht aufgehoben. Mit dem entsprechenden Gütetermin dürfte aber nicht vor Juni zu rechnen sein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120009 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Die Kündigungsschutzklage wendet sich gegen die Kündigung als Ganze.

Man kann sie auch beschränken auf Teile.
Ist aber nicht zu empfehlen, denn das könnte später Probleme geben beim ALG.

Das Gericht wird eh einen Vergleich wollen, da kann man dann auch die Auflösung zum Zeitpunkt X vereinbaren..


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Na, in dem Fall sollte es bis zum 31.05. Lohn geben und kein ALG.
Uppps, stimmt ja. Danke für die Korrektur.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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