Prämie für Betriebszugehörigkeit

28. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
byciclerider123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 7x hilfreich)
Prämie für Betriebszugehörigkeit

Ich habe folgende frage an die Runde:
In meinem Betrieb werden die Arbeitsverträge von den jeweiligen Abteilungsverantwortlichen erstellt. Diese nutzen unterschiedliche Vorlagen, auch innerhalb ihres eigenen Bereiches. Somit haben Mitarbeiter in der gleichen Abteilung unterschiedliche Aussagen in den Arbeitsverträgen.
Konkret lauten die Regeln für eine Betriebszugehörigkeitsprämie mal ab dem 6. Jahr und mal nach dem 6. Jahr. Nach Nachfrage wurde wurde jetzt angeordnet, dass diese Regelung generell "ab dem 6. Jahr" lauten muss.
Frage: kann ich mich auf diese Anordnung berufen und die Prämie einfordern, auch wenn in meinem Vertrag "nach dem 6. Jahr" steht (Gleichbehandlung?).
Danke für eure Antwort.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von byciclerider123):
kann ich mich auf diese Anordnung berufen und die Prämie einfordern,
Nur, wenn es dazu eine BV gibt. Wenn es lediglich einzelvertraglich neue Verträge betreffen soll, dann nicht.
Gleichbehandlung? Weswegen? Es gibt kein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// kann ich mich auf diese Anordnung berufen und die Prämie einfordern,

berufen: Ja, denn der AG will ja offenbar die Verträge vereinheitlichen. Die Frage ist nur, ob ab jetzt oder eben auch rückwirkend.
einfordern: eher nicht, weil dein Vertrag anders lautet

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#3
 Von 
byciclerider123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 7x hilfreich)

Sorry, aber das ist definitiv falsch:
[GELÖSCHT WEGEN VERSTOß GEGEN URHEBERRECHT]

-- Editiert von Moderator am 28.08.2019 11:19

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#4
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Dagegen gehalten: der AG müsste zwar allen ein Weihnachtsgeld zahlen, jedoch nicht allen in der selben Höhe. Verboten ist nämlich nur die Schlechterstellung eines einzelnen, nicht aber die Besserstellung, Der AG kann also z.B. allen Arbeitnehmern ein halbes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld zahlen, zweien aber aufgrund guter Leistungen ein ganzes Monatsgehalt.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von byciclerider123):
Im deutschen Arbeitsrecht herrscht der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz,
Zeig mir bitte mal das entsprechende Gesetz.
Du verwechselst das mit dem AGG, das allerdings nicht deiner Interpretation entspricht. Schau mal was das AGG regelt:
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__1.html
Das hat mit dem Fall hier überhaupt nichts zu tun.
Der Arbeitgeber darf sehr wohl unterschiedlichen Mitarbeitern unterschiedliche Regelungen anbieten.

-- Editiert von -Laie- am 28.08.2019 10:32

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#6
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Genau, auch dort steht praktisch nur das AGG anders formuliert.

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#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Sowohl AGG wie BetrVG verbieten nur "Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität".

Solange also keine tarifvertraglichen Regelungen dem entgegenstehen, darf der AG mit jedem AN die Entlohnung und evtl. Boni so vereinbaren, wie er das möchte. (Es wäre ja auch nachgerade absurd, wenn ein Pförtner Anspruch auf eine Erfolgs-Zielvereinbarung hätte, nur weil ein Sales-Manager im gleichen Unternehmen so etwas hat.)

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#9
 Von 
byciclerider123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 7x hilfreich)

Mal hier nachschauen:
Im deutschen Arbeitsrecht herrscht der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich benachteiligt werden dürfen. Dieser gilt beispielsweise bei der Anzahl der Urlaubstage oder bei der Zahlung von Sonderleistungen. So kann Ihr Arbeitgeber beispielsweise nicht ohne sachlichen Grund festlegen, dass der Rest Ihrer Abteilung dieses Jahr Weihnachtsgeld bekommt, Sie aber nicht.
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/arbeitsrecht/gleichbehandlung

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119666 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von byciclerider123):
Zusammengefasst gilt: Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die in einer vergleichbaren Lage sind, bei selbst geschaffenen Regelungen nicht ungleich behandeln.

Das ist - wie man den verlinkten Ausführungen der Anwälte entnehmen kann - schlicht und ergreifend falsch.



Zitat (von byciclerider123):
Nach Nachfrage wurde wurde jetzt angeordnet, dass diese Regelung generell "ab dem 6. Jahr" lauten muss.

Angeordnet von wem genau?

Da es sich hier um eine Besserstellung handeln würde, könnte man das durchaus mit Erfolgsaussichten durchsetzen. Abhängig vom uns unbekannten Wortlaut der Anordnung und dem Verfasser.



Ich würde erst mal mit dem Zuständigen sprechen, denn man scheint da ja Ordnung rein bringen zu wollen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von byciclerider123):
Mal hier nachschauen:
Im deutschen Arbeitsrecht herrscht der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich benachteiligt werden dürfen.
Bitte dort nachschauen und verstehen was dort geschrieben steht. Du reißt das aus dem Zusammenhang und interpretierst falsch.

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