Hallo zusammen,
jemand bekommt von seiner Firma für das abgeschlossene Geschäftsjahr (Ende 06.12) eine Prämie zugesagt, wie die anderen Mitarbeiter auch. Ebenso eine Lohnerhöhung. Das alles wurde nur mündlich mitgeteilt. Trotz allem erwägt der Arbeitnehmer eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Im Arbeitsvertrag ist nichts geschrieben von einer Rückzahlung der Leistungsprämie bei Verlassen des Betriebes.
Wenn der Mitarbeiter nun sein Arbeitsverhältnis kündigt, bevor er die Prämie auf seinem Lohnzettel/Konto hat, inwiefern kann er dann Ansprüche geltend machen wenn diese nicht bezahlt wird weil er das Unternehmen verlässt?
Vielen Dank für die Hilfe!
Prämie und Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo,
da gibt's HIER keine Hilfe!
Das Thema ist so Komplex und von vielen Faktoren abhängig, die hier nicht geklärt werden können - und schon gar nicht aufgrund einer so mageren Fragestellung! Weiterhin ist nichts schriftlich vereinbart, sondern nur Mündlich!
Wenn es sich lohnt wende dich an einen Anwalt!
was ist denn im Arbeitsvertrag zum Anspruch auf eine Leistungsprämie geregelt ?
wenn dort auch nichts dazu steht....
grundsätzlich :
Leistungsprämien sollen besondere Leistungen des Arbeitnehmers vergüten (in Abhängigkeit von der erbrachten individuellen Leistung z.b. als Prozentsatz der Vergütung).
Also bestünde hier rückwirkend betrachtet ein Anspruch, so daß keine Rolle spielen dürfte, ob das Arbeitsverhältnis zukünftig noch weiter besteht
Genausogut könnte es sich aber auch um eine Prämie handeln, die Betriebstreue "belohnt" und daher auf die Zukunft gerichtet wäre
Ansprüche kann man immer versuchen, geltend zu machen,
das Gericht wird dann feststellen, ob sie zu Recht bestehen oder eben nicht
auch wenn nur mündlich etwas vereinbart/zugesagt wurde, ändert das grundsätzlich nichts an einem evtl. rechtlichen Anspruch, es käme nur die Problematik der Beweisbarkeit hinzu
wenn alle diese Prämie bekommen, ist das schonmal eine Tatsache, die der AG nicht einfach wegwischen kann, wenn er behaupten würde, daß ausgerechnet du keinen Anspruch darauf haben sollst
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-- Editiert working slave am 29.08.2012 23:22
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Vielen Dank Senior für die ausführliche Antwort!
Im AV ist unter Entgelt folgendes:
"Die Zahlung von etwaigen Sondervergütungen (Gratifikationen, Prämien etc) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und auch bei wiederholter Gewährung ohne Begründung eines Rechtsanspruches für die Zukunft (Freiwilligkeitsvorbehalt, Ausschluss betrieblicher Übung.
das ist schlecht
eine derartige Klausel hat das BAG bereits als wirksam abgeurteilt
„Die Gewährung sonstiger Leistungen durch den Arbeitgeber erfolgt freiwillig und mit
der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch
für die Zukunft begründet wird."
BAG, Urteil vom 21. Januar 2009 – 10 AZR 219/08
außerdem wäre es bei dieser Klausel egal, ob bisherige Leistungen oder zukünftige Betriebstreue "belohnt" werden soll
„Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf
hin, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch
des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet,
benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer
nicht unangemessen. Die Klausel ist auch dann wirksam, wenn
die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit
zusätzlich vergütet."
(BAG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 10 AZR 606/07
)
eine Möglichkeit, diese Klausel trotzdem zu Fall zu bringen, wäre aber noch ein Verstoß gegen das Transparenzgebote, sprich: es existieren noch andere Klauseln im Arbeitsvertrag, die einen Anspruch auf diese Prämie herleiten ließen,
dazu müsste man aber das gesamte Vertragswerk mal durchschauen
zum anderen :
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber
eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen
Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund einer
abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden
Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck
die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer
von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht.
Der Arbeitgeber muss bei freiwilligen Leistungen die Anspruchsvoraussetzungen
so abgrenzen, dass ein Teil der Arbeitnehmer von der Vergünstigung
nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen wird. Eine sachfremde
Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer liegt nicht vor, wenn sich nach dem
Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände
rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die allen anderen Arbeitnehmern
gewährte Leistung vorzuenthalten. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel festlegen,
dass er ausgeschiedenen Mitarbeitern keine Sonderzahlung gewährt. Ein
ausgeschiedener Mitarbeiter hat dann keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung
nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber
alle ausgeschiedenen Mitarbeiter von der Sonderzahlung ausschließt (BAG,
Urteil vom 18. März 2009 – 10 AZR 289/08
).
da es offenbar keinen solchen "Ausscheidungsvorbehalt" im Vertrag gibt, wäre es unzulässig, hier einseitig auf einmal einen solchen aus dem Hut zu zaubern
aber wie schon gesagt, im Fall der Fälle wird ein Richter gemäß dem konkreten Einzelfall entscheiden
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Auf jeden Fall eine super Hausnummer! Ich denke, dass der Wunsch nach einem neuen Arbeitgeber die Prämie überwiegen wird im Falle eines Falles!
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