ProbeAV vs. Probezeit. Kündigungsfrist?

10. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
ya278758-35
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
ProbeAV vs. Probezeit. Kündigungsfrist?

Hallo,

ich habe da mal eben eine Frage, bei der ich einfach überfragt bin....

Ausgangslage:

Ein Arbeitsvertrag wird für die Dauer von sechs Monaten als Probearbeitsverhältnis geschlossen.
Im Vertrag wird auch vereinbart, dass deswegen das Arbeitsverhältnis endet, ohne das es einer Kündigung bedarf
In selbigem Vertrag werden Gehaltsbezüge u.ä. für den Zeitraum nach den ersten sechs Monaten behandelt.

Generell hat ein AN eine Kündigungsfrist während der Probezeit von zwei Wochen, wenn eine Probezeit vereinbart ist.

Nun stehe in diesem Vertrag:

"Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis - ungeachtet (etwaiger) der Befristung –mit der gesetzlichen Frist von zwei Wochen durch beide Parteien gekündigt werden."

Weiter stehe da:

"Im Übrigen kann das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Befristung von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."

Was bedeutet das nun konkret?
Ich lese aus Satz 1 heraus, dass das AV in beiderseitigem Einverständnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann, kündigt nur eine Seite, muss eine Frist von vier Wochen eingehalten werden. Stimmt das?

Und wie ist das mit der Probezeit/Probearbeitsvertrag?
Da der hier angenommene Vertrag ein Probearbeitsvertrag wäre, wäre es auch nicht verwunderlich wenn hierin nicht noch einmal eine eindeutige Regelung eine Probezeit betreffend vereinbart wäre.

Dem entsprechend würden dann obige Vereinbarungen zutreffen - nicht die gesetzlichen Vorschriften die Probezeit betreffend.
Soweit richtig?

Das im AV von "während der Probezeit..." steht heisst nicht zwangsläufig, dass dieser Vertrag als Probezeit anzusehen ist oder doch?

Bin auf eure Antworten sehr gespannt. Im Voraus Dank dafür!

Grüße,


Dan

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1 Antwort
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Was bedeutet das nun konkret?


Ich lese hier zwei unterschiedliche Kündigungsfristen für den selben Zeitraum heraus. Einmal die gesetzliche mit 14Tagen und einmal eine zuätzlich vereinbarte mit 4 Wochen zum 15. bzw. Ende des Monats.

Sollte der AN kündigen wollen, dann kann er sich m.E. die für Ihn günstigere raus suchen.

quote:
Ich lese aus Satz 1 heraus, dass das AV in beiderseitigem Einverständnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann, kündigt nur eine Seite, muss eine Frist von vier Wochen eingehalten werden. Stimmt das?


Das ist eine Fehlinterpretation, da eine Kündigung immer eine einseitige Willenserklärung ist. Eine Kündigung im beiderseitigen Einverständnis gibt es daher nicht.

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