Probezeit / Fortbildung

4. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Rohwi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Probezeit / Fortbildung

Einen schönen 2.ten Advent zusammen,

ich befinde mich seit dem 15.06.2022 in einem Arbeitsverhältnis nach meiner Ausbildung mit einer 6 monatigen Probezeit. Nun habe ich bereits 2 Fortbildungen absolviert in Höhe von circa 2000€, jedoch ohne eine Unterschrift oder dergleichen zu leisten, dass ich dem Betrieb erhalten bleibe. Ich möchte nun zum 14.12. kündigen und habe
etwas bedenken, ob es rechtliche Konsequenzen nach sich bringt.

Ich hoffe mir kann jemand behilflich sein. Eventuell bietet sich ja eine Lösung bei der man sonst ohne Probleme rauskommt aus dem Arbeitsverhältnis. Wäre es klug per Einschreiben nächste Woche zu kündigen, mit dem
Vermerk zum 14.12.22 oder direkt am 14.12. persönlich das Schreiben übergeben.

Mit freundlichen Grüßen

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Wenn du nichts unterschrieben hast hinsichtlich einer Rückzahlung von Fortbildungskosten, kann der AG auch nichts zurückverlangen.
Zweifel habe ich aber hinsichtlich deines Wunsches "zum 14.12. zu kündigen" -'zum' bezeichnet in aller Regel das Enddatum. Sofern die K-Frist von 14 Tagen in der Probezeit auch für dich gilt.
Zumal du später schreibst, die K selbst am 14/12 abgeben zu wollen.
Was also ist deine Kündigungsfrist und zu welchem Termin willst du kündigen?
(Ich vermute, du willst zum Jahresende kündigen; persönliche Abgabe samt Empfangsbestätigung ist der sicherste Weg.)

-- Editiert von User am 4. Dezember 2022 16:20

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rohwi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Also ich wollte am 14.12 kündigen, danach haben ich eine Kündigungsfrist von 14 Tagen. Also wäre ich bis zum 28.12.22 noch bei dem AG angestellt. Ab dem 01.01.23 könnte ich aber bei einem anderen AG die Arbeit aufnehmen, oder übersehe ich dabei etwas ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

... deine Antwort und meine Bearbeitung haben sich offenbar gerade überschnitten.
Alles in Ordnung - du kannst im Januar bei einem neuen AG anfangen; vmtl. eher am 2. Januar als am 1. wegen des Feiertags, aber manche AG stellen den AV doch auf den Monatsbeginn aus.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rohwi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Prima ! Dann werde ich so meinen Weg gehen und im neuen Jahr zum 01.01 bzw. 02.01.23 neu beginnen.

Vielen Dank für die Mühen und einen schönen Rest vom Sonntag noch.

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