Hallo Liebe Forum-Mitglieder,
bitte um Ratschlag, ich habe am 16.10.2007 einen unbefristeten Arbeitsvertrag (Tarif IGZ-DGB) bei einer Zeitarbeitsfirma abgeschlossen. Heute (18.12.) habe ich eine Kündigung vom Arbeitgeber per Einwurf-Einschreiben bekommen, der mich fristgerecht zum 24.12. kündigt (also rechnerisch nach 2 Monaten).
Ist das rechtens, obwohl ich 2 Wochen Kündigungsfrist habe lt. Tarif.
Auszug aus dem IGZ-DGB-Tarifvertrag vom Netz:
In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhält-
nis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften
Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist
1 Woche, vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des Beschäftigungs-
verhältnisses 2 Wochen.
Ich war vor der Kündigung und bin es noch immer, krankgeschrieben.
Ich müsste doch auch 2 Tage Urlaubsanspruch haben oder?
Folgendes steht dazu im Tarifvertrag:
Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem
Unternehmen aus oder tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so erhält er für
jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des
ihm zustehenden Jahresurlaubs.
Wie und wo kann ich mich dagegen wehren, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht geht doch nicht, weil man ja dafür mind. 6 Monate beschäftigt sein muss? Muss ich mich auch beim Arbeitsamt arbeitslos melden, obwohl ich erst neu seit 2 Monaten beschäftigt war, und ja somit kein Arbeitslosengeld bekomme, oder?
PS: Ich bin kein Mitglied einer Gewerkschaft.
Für Eure Ratschläge und Hilfestellung wäre ich sehr dankbar.
Probezeit - Gekündigt: Kündigungsfrist nicht eingehalten?
Hallo, Klage wirst du trotzdem einreichen müssen, wenn du willst, dass die Kündigungsfrist beachtet wird. Wenn du nicht klagst, wird die Kündigung so falsch wie sie ist, wirksam.
Anteiliger Urlaub dürfte für 2 Monate entstanden sein. Das sind vermutlich nicht nur 2 Tage insgesamt.
MfG
ich würde mich dummstellen, das Einwurf-Einschreiben ist KEIN gerichtsfester Nachweis der Zustellung, zumal niemand weiß was in dem brief drinnen war.
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Warum dummstellen, davon habe ich ja nichts, wenn die mir dann keinen Lohn zahlen, ab dem von denen bekanntgegebenen Kündigungstermin?
Und ausserdem gilt ein Einschreiben auch zugestellt, wenn die Post es vermerkt. Ob da was anderes drin sein könnte, ist schon klar, aber der Arbeitgeber wird wohl Zeugen haben, die ihm die Kündigung auch bestätigen würden.
So nun nochmal zu meinen Fragen, muss ich zum Arbeitsgericht, und glaubt ihr, das ich diesen Prozess auch gewinnen werde? Soll ich einen Anwalt einschalten (habe keinen Rechtschutz)?
Und ausserdem gilt ein Einschreiben auch zugestellt, wenn die Post es vermerkt
Nein, das ist nicht so. Dieser Vermerk hat keinen öffentlichen Glauben im Sinne der ZPO.
quote:
muss ich zum Arbeitsgericht
Müssen musst du gar nichts, aber wenn du nicht klagst (und das geht nun mal nur beim Arbeitsgericht), dann wird die Kündigung so falsch wirksam.
@andreas.hauser
ganz schlechter tipp. ich hatte damals die kündigung wirklich nicht bekommen. angeblich in m. briefkasten an der tür eingeworfen. der aber seit jahr und tag vernagelt und nicht genutzt werden kann. der ag hatte einen zeugen
ich habe zwar vor gericht recht bekommen, mußte aber unabhängige zeugen bringen, die den zugenagelten briefschlitz beweisen mußten. letztlich hatte der ag zwar eine kü eingeworfen, aber weder in meinem briefkasten noch in einen briefschlitz sondern im nachbarhaus (gleiche hausnummer ohne buchstabe) im flur abgelegt. dort hatte er vermutlich briefschlitze gesehen, er wußte ich wohne oben und mich unten bei den kästen nicht 'gefunden'. das schreiben landete einige zeit später bei mir, übergeben durch nachbar...
im fall des threadstellers ist der postbote zeuge und ggf jemand, der den inhalt des schreibens kennt und es versendet hat. was dann?
@schnapp schuss
der rechtspfleger beim gericht hilft kostenlos bei formulierungen. die aussichten sind m. meinung nach gut, da es offensichtlich ist.
du mußt dich arb.los melden, arb.suchend geht nicht wegen der au. außerdem sofort krankengeld beantragen. das könnte ein trost sein, denn es ist höher als alg1 (wofür du die zeit noch nicht erfüllt hättest) und natürlich höher als alg2.
sunbee
-- Editiert von sunbee1 am 18.12.2007 22:15:48
-- Editiert von sunbee1 am 18.12.2007 22:17:00
@sunbee
Ich bin bis zum 22.12. krankgeschrieben, nach der Kündigungszeit, die ja zu Unrecht zum 24.12. ausgesagt wurde, wäre ich ja wieder "gesund". Also dann auch arbeitssuchend melden, wenn ich das richtig verstehe? Hab ich dann Anspruch auf ALG, obwohl nur seit 2 Monaten arbeitstätig gewesen und zur AV eingezahlt?
Ich kenn mich zu Klagen gar nicht aus, sollte man doch einen Rechtsanwalt (bezahlt mir den dann der AG bei Erfolg) einschalten oder genügt ein Erscheinen beim Arbeitsgericht und Klagestellung durch die Hilfestellung des Rechtspflegers?
Wer bzw. welche Stelle ist im Arbeitsgericht für solche Klagen (es heisst doch Kündigungsschutzklage oder)? Benötigt man einen Termin für sowas?
Danke vielmals..
quote:
Hab ich dann Anspruch auf ALG, obwohl nur seit 2 Monaten arbeitstätig gewesen und zur AV eingezahlt?
Von 2 Monaten sozialversicherungspflichtiger Tätogkeit erwirbt man keinen alg I-Anspruch. Was hast du vorher gemacht?
quote:
Rechtsanwalt (bezahlt mir den dann der AG bei Erfolg)
Beim Arbeitsgericht zahlt jede Partei bis zur 1. Instanz ihren Anwalt selber. Dafür besteht bis dahin aber auch kein Anwaltszwang. Klage siehe http://www.arbeitsrecht.damm-pp.de/Rechtsstreit.htm
m fall des threadstellers ist der postbote zeuge und ggf jemand, der den inhalt des schreibens kennt und es versendet hat. was dann?
Meinen Sie ernstlich der Postbote kann sich noch daran erinnertn, zumal wie heißt dieser ?
Der Postbote hat doch einen Umschlag eingeworwen was war denn drinnen ?
Guten Morgen,
ich muss jetzt doch mal ein paar Worte zu der Zugangsgeschichte und dem Einschreiben sagen ...
also zunächst einmal muss eine Kündigung nicht (förmlich) zugestellt werden, es braucht also keinerlei Form eines Einschreibens - sei es Einwurf- oder auch Übergabeeinschreiben mit Rückschein.
Es ist zwar richtig, dass auch ein Einscheiben mit Rückschein zunächst einmal nur den Zugang eines Umschlages beweisen kann (DAS allerdings tut es!) und nichts über den Inhalt aussagt. Mit diesem uralten Advocatentrick kommt man heute aber bei keinem Gericht auch nur noch einen Centimeter weit. So weltfremd sind Richter auch nicht - im Regelfall lächeln die nur müde und drücken einem plötzlich eine Beweislastumkehr dafür auf, dass in dem Umschlag nichts drin war oder was ganz Anderes.
Also besser Finger weg von diesem zweifelhaften Vorgehen - man macht sich bei Gericht allenfalls lächerlich.
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@stuwa
schön, dass du wieder da bist. oder ist es deine frau;)
@andreas.hauser
der postbote muss sich nicht an einzelne erinnern, dafür gibts diese ident nr. da hat er unterschrieben, dass er eingeworfen hat.
@schnapp schuss
einiges wurde ja schon beantwortet.
im arbeitsgericht (wie in allen gerichten) gibt es eine stelle, in der rechtspfleger sitzen. bitte alle relevanten unterlagen über einkommen/ ausgaben, auch kontoauszüge der letzten 3 monate und perso, natürlich die kü und den av mitnehmen.
zu den anderen fragen, die zum soz.recht gehören:
ja, du mußt dich dann auch arb.suchend melden. allerdings bist du jetzt gekündigt, egal ob frist/ formgerecht, du mußt dich sofort arb.suchend melden, sgb III, § 37b. ansonsten winkt eine sperre von einer woche wg verspäteter meldung, sgb III, §144. die arb.suchendmeldung erledigst du am tag nach d. genesung. den leistungsantrag kannst du dir sparen, denn die anwartzeit beträgt innerhalb der letzten 2 jahre 12 monate soz.versicherungspflichtige beschäftigung, sgb III, §123, 124.
deshalb unbedingt jetzt alg2 beantragen.
sunbee
quote:
Es ist zwar richtig, dass auch ein Einscheiben mit Rückschein zunächst einmal nur den Zugang eines Umschlages beweisen kann (DAS allerdings tut es!)
Die Rechtsprechung sieht da anders aus, nur vereinzelnte Mindermeinungen sehen das als zugestanden.
Unklar ist auch, was die Identnummer sagen soll, soll der Richter die Identnummer befragen.
Für die Beweislastumkehr gibt es keinen Anlaß, zumal ja auch fraglich ist, ob beispielsweise nur eine Unterschrift vergessen wurde (auch die kommt vor). Ob der Richter das glaubt oder nicht ist egal, die beweislastige Partei verliert.
Profis kündigen mit Boten oder GV.
Ich kenne mehrere Fälle, da wurden Kündigungen alleine wegen mangelnder Zustellung unwirksam, diese Fälle hatten teilweise vor dem LAG Bestand bzw. wurde die Berufung gar nicht erst eingelegt.
quote:
So weltfremd sind Richter auch nicht - im Regelfall lächeln die nur müde und drücken einem plötzlich eine Beweislastumkehr dafür auf, dass in dem Umschlag nichts drin war oder was ganz Anderes.
Das ist ja mal wieder typisch, da wird ganz arrogant irgend ein vollkommen fehlgehendes Fachwort hingeworfen, ohne dies auch belegen zu können, was schon zur Qualität Ihres beitrags alles sagt.
-- Editiert von andreas.hauser am 19.12.2007 10:00:34
@andreas.hauser
worum geht es dir hier?
ich hatte geschildert, dass ICH beweisen mußte, weil der ag einen zeugen hatte, dass ich die kü nicht bekommen hatte.
der rat, den erhalt zu leugnen ist ein schlechter rat. wozu sich verheddern, der threadsteller ist eh im recht mit der frist.
sunbee
Mich hat die unqualifizierte Äußerung des RA geärgert.
Ist die Kü nicht zugegangen muß erneut gekündigt werden, mit der Folge, daß die Frist weiter nach hinten geht. GGf wird schon KüSchutz erlangt, sofern die Wartefrist erreicht wurde.
Die von mir geschilderten Fälle wurden für den AG sehr teuer, da hat dann einer nachdem die Probefrist rum war Sonderküschutz nach SGB IX erlangt, der AG hat eine sechsstellige Summe angeboten, der AN abgelehnt und ist immer noch da.....
@andreas hauser
er hat aber recht, hier IST eine, wenn auch nicht fristgerechte, zugegangen
sunbee
kann man abstreiten.
Aber mal im Ernst, die Kommentare des RA sind doch ein echtes Haftungsrisiko ?
Was ich vergessen habe zu erwähnen ist, das in dem Schreiben nach der Benennung des Kündigungstages zum 24.12. auch folgendes drinsteht: "Hilfsweise kündigen wir fristgerecht zum nächstmöglichen Termin."
Was sagt dieser Satz aus, kann ich damit trotzdem vor Gericht auf Erfolg hoffen?
Besten Dank.
@andreas.hauser
nein. das hier ist ein ausgewiesenes laienforum und es ist die pure freundlichkeit, wenn jemand, der anwalt ist, sich hier in seiner freizeit unentgeltlich betätigt und wie alle, eine laienMEINUNG abgibt. es handelt sich nicht um rechtsberatung. wäre das der fall, würden wir alle, die hier nur ihre persönlichen MEINUNGEN o. ERFAHRUNGEN weitergeben, der rechtsberatung verdächtigt.
@schnapp schuss
was die hilfsweise machen, tangiert dich doch nicht. du bist nicht fristgerecht gekündigt, geh zum arb.gericht.
du hast nur 3 wochen und es sind evtl. weihnachtsferien.
sunbee
Sie haben zwei Kündigungen in einem Schreiben bekommen. greift die fristlose nicht, kommt die ordentliche. greift die fristlose durch, ist die ordentlichen Kü gegenstandslos.
Greifen beide nicht sind sie wieder drin.
Sie müssen beide Kündigungen angreifen, am besten mit dem hilfsantrag daß das ArbV unverändert weiter besteht.
Schönen guten Abend,
zunächst mal @ sunbee:
nein, es ist nicht meine Frau
ich bin es selber
schön, dass sich hier jemand über mein Wiedererscheinen freut
@ Andreas.Hauser:
ich habe mit keiner Silbe behauptet, dass mit einem Einschreiben der Zugang der Kündigung bewiesen werden kann. Es kann tatsächlich lediglich der Beweis erbracht werden, dass irgendwas angekommen ist und wann das passiert ist - und wenn es nur der leere Umschlag ist. Das geht übrigens recht einfach: Wenn ich bei der Post auch nur ein Einwurfeinschreiben abgebe, dann krieg ich da eine Nummer und anhand derer kann ich online sehen, wie der Auslieferungszustand ist. Das ist dann erstmal so. Wenn jetzt die Gegenseite hergeht und behauptet, meinetwegen der Postbote hat das Ding ganz woanders reingeschmissen oder es war nichts im Umschlag drin oder keine Unterschrift drunter oder was auch immer - dann handelt es sich um ein sogenanntes qualifiziertes Bestreiten und dafür trägt im Zweifel derjenige die Beweislast, der qualifiziert bestreitet. Wenn es um sowas geht, wie die fehlende Unterschrift, wird das ja auch nicht weiter schwierig sein.
Übrigens ist hier schon deswegen kein Haftungsfall gegeben, weil ich auf die hier eigentlich gestellte Frage gar nicht eingegangen bin - die ist nämlich bereits hinreichend durch Andere beantwortet worden. Allerdings kann man sich fragen, ob die öffentliche Kundgabe fragwürdiger (weil eben meistens nicht funktionierender, was auch nicht heißt, dass sie nie funktionieren - auch das habe ich mit keiner Silbe behauptet) Prozessfinten, die auch noch mal einfach wahrheitswidrig behauptet werden sollen, nicht eine versuchte Anstiftung zum Prozessbetrug darstellen könnte - will ich aber jetzt nicht weiter drüber nachdenken, weil es mich eigentlich nichts angeht
Mit freundlichen Grüßen,
StuWa
quote:<hr size=1 noshade>
nicht eine versuchte Anstiftung zum Prozessbetrug darstellen könnte - will ich aber jetzt nicht weiter drüber nachdenken, weil es mich eigentlich nichts angeht
<hr size=1 noshade>
Das wird ja immer schlimmer, die versuchte Anstiftung ist doch nur bei einem Verbrechen oder § 159 StGB strafbar. Was erzählen Sie denn hier.
Das ist dann erstmal so.
Aha, wozu gibt es dann den § 415 ZPO ?
Ein Haftungsfall ist das ganze nicht, aber wenn Sie die armen Mandanten weiter so beraten wie der kommentar oben, hamse schnell ein Regress am Hals. Das ganz strotzt ja nur so von juristischen Anfängerfehlern, Herr Anwalt.
@andreas.hauser
offensichtlich geht es dir darum, recht zu haben. schade. bisher fand ich d. antworten oft hilfreich, wenn auch manchmal eher emotional. aber das bin ich auch.
@stuwa schreibt doch explizit noch eine erklärung zu seiner antwort, das einschreiben und bestreiten d. erhalts.
so IST es nunmal. ich bestritt, ich mußte beweisen.
du verdrehst den text und greifst nur an. bringt es den threadsteller weiter? soll es im arb.recht so werden, wie im familienrecht üblich? ein user greift den anderen an, ohne dass der fragesteller irgendwas davon hat?
sunbee
Hallo,
nun mal wieder zurück zu einer der Ausgangsfragen. Es gibt auch immer noch die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe, wenn der Kläger nicht über Vermögen verfügt. Dann kann man zum Anwalt gehen, Kündigungsschutzklage erheben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragen. Dann braucht der Kläger den Anwalt nicht selbst zu bezahlen.
@susanna
aha und dann kommt alle 6 monate eine aufforderung des gerichts, einkommen nachzuweisen. auch pkh muss zurückgezahlt werden.
in der ersten instanz trägt beim arb.gericht jeder s. kosten selbst.
sunbee
in der ersten instanz trägt beim arb.gericht jeder s. kosten selbst.
Im sog Urteilsverfahren, nicht im Beschlußverfahren.
Außerdem gibts noch das besondere Institut der Beiordnung, d.h auch wenn ohne aussicht auf erfolg aber die gegenseite spitzbubenhaft vertreten ist (spitzbubenhaft=anwaltlich).
@andreas.hauser
sicher gibt es spitzbuben unter d. anwälten. auch die frauen, die drunter liegen, sind dann spitzmädchen
sunbee
http://de.wikipedia.org/wiki/Robe#Geschichte_der_deutschen_Juristenrobe
@andreas.hauser
du und @stuwa seid euch näher, als du denkst.
das hat er nämlich hier mal zum besten gegeben:)
sunbee
So, der Spitzbube nochmal
also ich hab ja nicht geasgt, dass es eine versuchte Anstiftung ist, sondern dass man darüber mal nachdenken könnte ... wie sich das jetzt mit dem Versuch der Anstiftung außerhalb von § 30 StGB
vehält, überlass ich mal den Strafrechtlern - die streiten sich schon genug drüber, sodass ich da nicht auch noch mitmischen muss
§ 415 sagt übrigens nichts über Zugangsbeweise aus, sondern etwas über die Beweiskraft öffentlicher urkunden ... dass ein Einschreiben eine öffentliche Urkunde sein soll, hab ich auch nie behauptet (wär ja auch quatsch - insoweit stehe ich mit dem Hauser auf einer Linie) - aber es reicht aus für den Beweis des ersten Anscheins und der ist dann numal erstmal da
Übrigens sind meine Mandanten bislangf maßgeblich deswegen mit mir ganz zufriefen, weil ich mich eben nicht auf fragwürdige vermeintlich spitzfindige Prozesstricks einlasse, sondern den Gegner mit der materiellen Rechtslage angreife - das ist meist sehr viel effektiver
- zumindest dann, wenn sie auf der eigenen Seite steht; soll ja auch mal vorkommen, dass das nicht so ist.
Übrigens kann man die Nchfragen des Gerichts wegen der PKH verknusen, so schlimm sind die nicht. Schlimmstenfalls wird nachträglich Ratenzahlung festgelegt oder man hat auf einmal so viel Kohle, dass es einem auch wirklich zugemutet werden kann, nunmerh nachzuzahlen - dann tut es einem aber auch nicht weh. Besser, als den Anwalt sofort aus eigener Tasche zu zahlen, ist es allemal.
Übrigens ist es richtig, dass auch noch die öglichkeit der beiordnung aus § 11a ArbGG
besteht, wenn die Gegenseite durch einen Spitzbuben-Kollegen vertreten ist und dass die Zahlunsgpflicht im Beschlussverfahren nicht besteht. Bei Letzterem liegt das maßgeblich daran, dass da ohnehin der Arbeitgeber zahlen muss - ich hoffe, dass der entsprechende Hinweis nicht so zu verstehen war, dass Kündigungsschutzsachen seit Neuestem im Beschlussverfahren entschieden werden ... aber ich denke, wohl eher nicht - war wohl bloß eine unglückliche Formulierung
Mal noch was in eigner Sache:
zunächst mal kann ich Kritik und auch persönliche - mal mehr, mal weniger qualifizierte - Angriffe durchaus verknusen. Und wenn mir jemand fehler vorwirft, so kann ich das durchaus anehmen, wenn es entweder richtig ist oder von leuten geschieht, die mehr Ahnung haben, als ich (und wenn es nur in dem einen Punkt ist) - das ist glaube ich an anderer Stelle durchaus deutlich geworden.
Ich kenn jemanden aus einem anderen Forum, der sich als Mediziner (nichts gegen diesen Berufszweig!) meint, als Hyper-Arbeitsrechtler aufspielen zu müssen und jeden Anwalt angreifen zu müssen, der es wagt, was zu schreiben - möglicherweise ist es nur Zufall .. aber ich fühle mich doch ein wenig daran erinnert
Frohe Weihnachten allen
Darf ich bis zur Entscheidung durch das Arbeitsgericht einen anderen Job aufnehmen? Könnte das zum Problem werden, wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis als ungekündigt entscheidet?
Was würdet Ihr mir vorschlagen, soll ich abwarten oder eine neue Arbeit aufnehmen? Und wie lange dauert es, dass das Gericht zur Entscheidung kommt (schätzungsweise)?
Besten Dank..
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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