Hallo,
ich bin am 15.10.2011 eingestellt worden.
Habe eine Probezeit
von 6 Monaten. Demnach wäre die Probezeit am 15.04.2012 zu Ende, oder?
Heute, 02.04.2012 habe ich die Kündigung erhalten ohne Begründung, weil die es Rechtlich nicht dürften und so..
In der Kündigung steht drin, das ich ab Sofort freigestellt werde unter Anrechnung des Urlaubes.
Außerdem schrieben die, dass das Arbeitsverhältnis in der Probezeit zum 17.04.2012 kündigen.
Nun meine Frage:
Probezeit am 15.04. zu Ende, Kündigung zum 17.04. und ich habe noch 13 Tage Urlaub offen (ab 02.04.) - Sind die letzten 2 Tage dann nach der Probezeit ?
Oder ist die Kündigung so richtig ? Gilt die Aussprache der Kündigung oder wann die Frist endet? Also sprich der 17.04. und die könnten mich nicht mehr mit dem Probezeitrechts kündigen ?
Liebe Grüße
Sebastian
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Probezeit fast zu Ende
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Die Probezeit wäre am 14.04. zu Ende gewesen. Die Kündigung zum 17.04. geht leider in Ordnung und wäre fristgerecht, wenn keine längere Probezeitkündigungsfrist vereinbart wurde.
quote:
ohne Begründung, weil die es Rechtlich nicht dürften und so..
Nicht dürfen ist Quatsch, aber es wird jedem AG angeraten keine Gründe in die Kündigung zu schreiben.
quote:
Gilt die Aussprache der Kündigung oder wann die Frist endet?
Es gilt immer der Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Kündigung. Der AG könnte also selbst noch am 14.04. mit der Probezeitkündigungsfrist kündigen. Letzter Tag wäre dann in dem Beispiel der 28.04.
Gibt es einen Betriebsrat?
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Nein einen Betriebsrat gibt es leider nicht.
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Da hat der Arbeitnehmer keine Chance, ob mit Betriebsrat oder ohne. Deshalb heisst es ja auch "Probezeit". Während der Probezeit kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen kündigen.
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quote:
Da hat der Arbeitnehmer keine Chance, ob mit Betriebsrat oder ohne.
Manchmal vergisst der AG, den BR vor der Kündigung zu hören.
quote:
Deshalb heisst es ja auch "Probezeit".
Und wenn keine Probezeit vereinbart wurde, was wäre dann bei den selben Daten?
/// Und wenn keine Probezeit vereinbart wurde, was wäre dann bei den selben Daten?
... Dann würden andere Kündigungsfristen gelten und die Kündigung könnte gerichtlich überprüft werden.
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Allgemeine Frage:
Bei Gründung eines Betriebsrates, gelten da die Regelungen einer Probezeit oder auch eines Rates? Zum Beispiel soll es doch einen Art Kündigungsschutz geben, wenn man einen Gründet... gilt dieser "Schutz" auch während einer Probezeit?
Spezielle Frage:
Ist ein Betriebsrat ab dann Gültig, wann er gegründet wurde, oder wäre das auch sozusagen "Rückwirkend" möglich?
Meine Fragen kommen daher, ob man noch im nachhinein einen Rat gründen könnte und ob ich dann vielleicht als Betriebsratgründer sozusagen einen anderen Status habe, da ich ja noch bis zum 17.04. beschäftigt bin (wenn auch freigestellt).
Das würde mich nur mal allgemein interessieren.
Danke
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quote:<hr size=1 noshade>... und die Kündigung könnte gerichtlich überprüft werden. <hr size=1 noshade>
Die Probezeit hat nichts mit der gerichtlichen Überprüfung der Kdg. zu tun. Hier gilt § 1 Absatz 1 KSchG . Eine gerichtliche Überprüfung einer Kdg. ist erst unabhängig von der evtl. vereinbarten Probezeit nach 1/2 Jahr möglich.
quote:<hr size=1 noshade>Meine Fragen kommen daher, ob man noch im nachhinein einen Rat gründen könnte und ob ich dann vielleicht als Betriebsratgründer sozusagen einen anderen Status habe, da ich ja noch bis zum 17.04. beschäftigt bin (wenn auch freigestellt). <hr size=1 noshade>
Das hat keine Aussicht auf Erfolg. Da müssten Sie schon VOR dem Ausspruch der Kdg. als Bewerber für ein BR-Wahl in Erscheinung getreten sein, was hier wohl kaum der Fall ist.
Sie sollten hier nicht mehr Gedanken machen, das lenkt vom Wesentlichen ab, der Suche nach einer neuen Stelle.
Selbst wenn es gesetzliche Möglichkeiten gäbe, sitzt in der Regel der AG am längeren Hebel. In der Realität kann man nicht mit Gewalt ein Arbeitsverhältnis durchsetzen. Versuche dieser Art über einen längeren Zeitraum sind in der Regel nur nachteilig für den AN (Mobbing mit evtl der Folge von AU, Zuweisung uninteressanter Arbeit ....)
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