Protokoll BEM-Verfahren

1. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Daten834
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Protokoll BEM-Verfahren

Schönen guten Tag,

nehmen wir mal an, es läuft ein BEM-Verfahren. Es findet ein BEM-Gespräch statt. Das Protokoll erhält der Arbeitnehmer erst mehrere Monate nach dem Gesprächstermin. Das Protokoll führt u.a. eine Maßnahme mit Termin und Ergebnis auf, obwohl für diese im Gespräch selbst kein konkreter Termin vereinbart wurde. Dies geschah erst später. Das Protokoll nennt eingangs den Termin des Gesprächs, jedoch kein Erstellungsdatum. Am Ende des Protokolls befindet sich ein Unterschriftsbereich, in dem sämtliche Beteiligten das Protokoll durch Unterschrift bestätigen sollen. Für alle ist einmal als Datum der ursprüngliche Termin des Gespräches vorgegeben.

Mir stellen sich allgemein folgende Fragen:

- Gibt es eine Frist, in der solche Protokolle vorliegen müssen? Welche Auswirkungen hat es, wenn dies nicht geschieht?

- Ist die Rückdatierung des Protokolls rechtens? Wenn nein, liegt hier ein strafrechtlicher Verstoß vor?

- Hat dies allgemein Auswirkungen auf das BEM-Verfahren? Kann z.B. der Arbeitnehmer die weitere Involvierung des Sachbearbeiters ablehnen? Das BEM-Verfahren geht ja von einer Vertrauensbasis aus, die hierdurch gestört sein könnte.

Vielen Dank für Eure Antworten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(604 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von Daten834):
Gibt es eine Frist, in der solche Protokolle vorliegen müssen? Welche Auswirkungen hat es, wenn dies nicht geschieht?

Mir ist keine Frist bekannt. Irgendwann wird es natürlich sinnlos, z.B. wenn vereinbarte Maßnahmen und Fristen längst abgelaufen sind.
Wenn kein Protokoll vorliegt, gibt es die ganz konkrete Auswirkung für den AG, dass er die Durchführung des BEM schlecht beweisen kann, sollte er ein personenbedingte (d.h. krankheitsbedingte) Kündigung aussprechen. Zwar ist das BEM nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Kündigung, aber wesentlicher Bestandteil der Prognose des AG über weiteren krankheitsbedingten Ausfall. Ohne BEM kann er praktisch kein sinnvolle Prognose machen und diese Prognose ist wiederum Teil der Kündigungsentscheidung.

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Zitat (von Daten834):
Ist die Rückdatierung des Protokolls rechtens? Wenn nein, liegt hier ein strafrechtlicher Verstoß vor?
Die Frage ist doch, ob rückdatiert wird. Mir kommt es so vor, als wenn eher das Datum des Gesprächs dokumentiert werden soll. Wenn doch nicht - strafrechtlich ist das nix.

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Zitat (von Daten834):
Hat dies allgemein Auswirkungen auf das BEM-Verfahren? Kann z.B. der Arbeitnehmer die weitere Involvierung des Sachbearbeiters ablehnen? Das BEM-Verfahren geht ja von einer Vertrauensbasis aus, die hierdurch gestört sein könnte.
Man kann es auch übertreiben. Vertrauensbasis gestört....wegen eines späten Protokolls.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18084 Beiträge, 6641x hilfreich)

Zitat (von Daten834):
Maßnahme mit Termin und Ergebnis

Das Allererste wäre doch die Frage der Richtigkeit eines Protokolls. 'Strafbarkeit' mach so ein Gedröhne von Bedeutung auf ... ziemlich unangebracht, will mir scheinen.
Bzw.: zum Protokoll gehört die Reklamation der Niederschrift, wenn etwas darin so nicht stimmt. Wenn also eine Maßnahme besprochen, aber noch nicht terminiert wurde, muss sich das so im Protokoll wiederfinden; das Protokoll könnte ergänzt werden um die Feststellung, dass der Termin dann und dann nach dem BEM-Gespräch festgelegt worden ist.
Ebenso lässt sich monieren, dass das Protokoll datiert gehört, insbesondere wenn viel Zeit ins Land gegangen ist.
Desgleichen bei der Unterschrift: niemand hindert dich zu deiner Unterschrift das Datum hinzu zu fügen.

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8020 Beiträge, 1650x hilfreich)

Blaubär hat es gut zusammengefasst und auch die übliche Vorgehensweise beschrieben

Zitat (von blaubär+):
Bzw.: zum Protokoll gehört die Reklamation der Niederschrift, wenn etwas darin so nicht stimmt.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
Daten834
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Da mir diese Szenarien in unterschiedlicher Kombination aus Berichten von Bekannten schon öfter begegnet sind, hat mich einfach interessiert, wie die Lage ist. Das Thema Strafbarkeit ("Urkundenfälschung!!!1!!11") und der daraus ggf. resultierende Vertrauensverlust tauchten bei diesen Schilderungen auch auf. Ich persönlich würde wohl dazu neigen, die vorgeschlagene Reklamation vorzunehmen. Mit heftiger Eskalation tut man sich wahrscheinlich dauerhaft keinen Gefallen.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39583 Beiträge, 14169x hilfreich)

Nicht jedes Stück Papier, auf dem was steht, ist eine Urkunde. Wie kommt man nur darauf? Daran ändern auch viele !!!!!!!!!!!!!!!! gar nichts. Glaub es mir mal.

wirdwerden

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#6
 Von 
Daten834
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nicht jedes Stück Papier, auf dem was steht, ist eine Urkunde. Wie kommt man nur darauf?


Keine Ahnung. War nicht meine Idee. :augenroll:

Zitat (von wirdwerden):
Daran ändern auch viele !!!!!!!!!!!!!!!! gar nichts. Glaub es mir mal.


Ich glaub dir ja. :smile:

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