Hallo liebes Forum,
ich habe folgenden Fall:
Ich bin seit 04.02 krankgeschrieben und das ganze geht noch bis 05.04.
Ich bin Verkäufer im Einzelhandel und wir sind 3 Verkäufer die eine Gemeinschaftsprovision bekommen, gleichmäßig aufgeteilt durch 3.
Die Provision wird immer einen Monat versetzt ausgezahlt. Ich habe also letzten Monat meinen vollen Lohn bekommen und auch die volle Provision.
Heute bekomme ich eine Nachricht, ich solle einen Teil der letzten Provision (die ich zum Teil noch selbst erarbeitet habe) wieder zurückzahlen. Ist das so Rechtens?!
In meinem Arbeitsvertrag
steht nichts über die Provisionszahlung, nur folgendes über Arbeitsvergütung:
"Der Arbeitnehmer bekommt ein Gehalt in Höhe von x.xxx,xx€.
Überstunden werden mit der normalen Stundenvergütung vergütet.
Gratifikationen, Tantiemen, Prämien oder sonstige zusätzliche Leistung vom Arbeitgeber werden von diesem freiwillig gewährt und können jederzeit nach freiem Ermessen widerrufen oder angerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung wiederholt und ohne ausdrückliche Formulierung des Vorbehalts der Freiwilligkeit erfolgt. Etwas anderes gilt bei Zahlungen, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages erfolgen."
Ganz offenbar gibt es von der "Chefin" ein Schreiben von 2015 in dem so eine Regelung steht das man keinen Anspruch mehr hat wenn man Krank ist. Das Schreiben hab ich jedoch weder gesehen noch Unterschrieben.
Ist das so alles Rechtens? Ich versteh die Welt nicht mehr wenn ich ehrlich bin...
Vielen Dank schon mal und viele Grüße
Provisionsrückzahlung im Krankheitsfall?!
21. März 2019
Thema abonnieren
Frage vom 21. März 2019 | 10:19
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Provisionsrückzahlung im Krankheitsfall?!
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 21. März 2019 | 10:24
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8068x hilfreich)
Zitat:Gratifikationen, Tantiemen, Prämien oder sonstige zusätzliche Leistung vom Arbeitgeber werden von diesem freiwillig gewährt und können jederzeit nach freiem Ermessen widerrufen oder angerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung wiederholt und ohne ausdrückliche Formulierung des Vorbehalts der Freiwilligkeit erfolgt.
Diese Klausel ist m.E. rechtswidrig, da der Arbeitnehmer danach der Willkür des Arbeitgebers ausgesetzt ist. Besonders: "Jederzeit und nach freiem Ermessen" geht gar nicht. Das ist ja völlig unberechenbar.
An Ihrer Stelle würde ich keine Cent zurückzahlen. Wenn der Arbeitgeber daraufhin das nächste Gehalt kürzt, dann hilft die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts weiter.
-- Editiert von altona01 am 21.03.2019 10:25
#2
Antwort vom 21. März 2019 | 13:32
Von
Status: Unbeschreiblich (119410 Beiträge, 39723x hilfreich)
Zitatgeht gar nicht. Das ist ja völlig unberechenbar. :
Doch, das geht. Hunderttausende von Arbeitnehmer wissen nicht wie hoch die Gratifikationen am Ende ausfallen werden. Die Arbeitnehmer auch nicht. Denn es sind alles keine Hellseher.
ZitatGanz offenbar gibt es von der "Chefin" ein Schreiben von 2015 in dem so eine Regelung steht das man keinen Anspruch mehr hat wenn man Krank ist. :
Was ist das denn für eine "Chefin"?
Und eine einseitige Änderung kann rechtens sein, kann aber auch nicht rechtens sein.
ZitatIn meinem Arbeitsvertrag steht nichts über die Provisionszahlung :
Und auf was genau basierten die bisherigen Provisionszahlungen? Jeden Monat neu ausgewürfelt?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Arbeitsrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 21. März 2019 | 14:21
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8068x hilfreich)
Zitat:Hunderttausende von Arbeitnehmer wissen nicht wie hoch die Gratifikationen am Ende ausfallen werden.
Darum geht es aber nicht, wie ich schon oben geschrieben habe, geht es um:
Zitat:und können jederzeit nach freiem Ermessen widerrufen oder angerechnet werden.
Und genau das ist nicht zulässig.
#4
Antwort vom 22. März 2019 | 09:50
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIn meinem Arbeitsvertrag steht nichts über die Provisionszahlung :
Und auf was genau basierten die bisherigen Provisionszahlungen? Jeden Monat neu ausgewürfelt?
Danke erstmal für eure Antworten! :-)
Wir verkaufen Haushaltsgeräte, vom jeweiligen Verkaufspreis bekommen wir anteilig Provision. Daraus schließt sich die Provision zusammen. Von uns drei Verkäufern wird alles zusammengeworfen und jeder bekommt am Ende den gleichen Anteil.
Und jetzt?
Schon
266.595
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten