Prozeßkostenhilfe, Gerichtl. Vergleich, Arbeitszeugnis

14. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
Unglücksrabe
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Prozeßkostenhilfe, Gerichtl. Vergleich, Arbeitszeugnis

Hallo, brauche dringend !!!! Hilfe!

Folgender Fall:

AG und AN haben Ende Juli vor dem Arbeitsgericht folgenden Vergleich geschlossen:
1. Kündigung wird zum 31.07.05 wirksam
2. AG zahlt einen Restlohn von € 300
3. AG rechnet Sozialversicherungsbeiträge ordentlich ab
4. AG stellt ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis aus

Ich war ohne Anwalt vor Gericht und mir wurde Prozeßkostenhilfe gewährt. Der AG war selbst nicht anwesend, dafür aber sein Vater (mit Vollmacht).

1. und 2. ist erledigt. Nachweis über Sozialversicherungsbeiträge ist bis heute nicht eingegangen.
Habe meinem ehemaligen AG bereits Anfang Juli ein Muster für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zukommen lassen. Übersandt wurde mir jetzt ein einfaches unwahres Arbeitszeugnis. Habe mir jetzt eine vollstreckbare Ausfertigung besorgt. Wie geht das jetzt weiter? Brauche das Zeugnis dringend für Bewerbungen. Habe gehört, dass auch das Gericht das Zeugnis schreiben kann. Kann ich über einen Anwalt nochmal Prozeßkostenhilfe beantragen, damit mir der Anwalt hilft, zu meinem Zeugnis zu kommen?

Danke für Ratschläge!!!!!!!!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

hallo, bei mir war es genau so.Urteil war im November 2004. Abgeschlossen nach zug Mahnungen, hin und her von unglaublichen Abrechnungen und Zeugnissen, war es im April 2005.
Geduld! Und sonst den AG anmahnen, Ultimatum setzen und dann wieder KLage einreichen zur ERstellung des Zeugnisses

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Oliver Kranz
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo Sie haben bereits einen Titel auf Erstellung eines Zeugnisses. Stellt es der Arbeitgeber nicht aus, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Dazu müsste beantragt werden ein Zwangsgeld festzusetzen, wenn das Zeugnis nicht ausgestellt wird. Aber Achtung: das Zeugnis stellt eine Holschuld dar, d.h. das heisst Sie müssten das Zeugnis abholen.

Wenn die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe vorliegen, können Sie auch für die Zwangsvollstreckung PKH beantragen und bekommen sie dann auch bewilligt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Unglücksrabe
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank!
Habe ein Zeugnis erhalten, das a) nicht qualifiziert ist, und b) nicht der Wahrheit entspricht.
Kann ich über ie Zwangsvollstreckung die Richtigstellung des Zeugnisses beitreiben oder muss ich erneut Klage erhaben?
Wenn Sie möchten, faxe ich Ihnen gerne das Zeugnis meines ehemaligen AG sowie den Entwurf von mir, wie ich das Zeugnis gerne hätte.
Vielen Dank!!!

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#4
 Von 
guest123-255
Status:
Praktikant
(807 Beiträge, 216x hilfreich)

vieleicht stimmt das zeugnis ja... und nur du denkst es wäre unwahr ... wer weiss ..

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#5
 Von 
guest123-268
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 163x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rechtsanwalt Oliver Kranz
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 9x hilfreich)

Wenn das Zeugnis nicht qualifiziert ist, können Sie die ZV betreiben, wenn Ihnen lediglich der Inhalt nicht gefällt müssten Sie Klagen.

Mit der Portoübernahme Variante kommt man eigentlich immer aus der Nummer raus, da das dann plötzlich den meisten AG doch zu blöd ist :-)

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#7
 Von 
pacific
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo leute,
kann mir bitte jemand sagen unter welchen vorraussetzungen prozesskostenhilfe(arbeitsrecht)gewährt wird , ob dabei das einkommen des lebenspartners(nicht verheirate)mit angerechnet wird und wo man sich da hinwenden muss.
vielen dank

1x Hilfreiche Antwort

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