Prüfung Arbeitsvertrag

5. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
Mürpfelchen
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 0x hilfreich)
Prüfung Arbeitsvertrag

Hallo,

wie lange habe ich Zeit, einen Arbeitsvertrag zu prüfen, bevor ich ihn unterschrieben zurückgebe?

Viele Grüße

-- Editiert von User am 5. Juni 2024 11:20




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41083x hilfreich)

Exakt so lange, wie einem der Arbeitgeber zugesteht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(700 Beiträge, 235x hilfreich)

Dazu gibt es keine absolute Antwort.
Ich gehe davon aus, dass ihnen ein Arbeitsvertrag zugeschickt und nicht persönlich übergeben worden ist.

Die Übergabe des Arbeitsvertrages ist grundsätzlich als Angebot auf Abschluss eines solches Vertrages zu verstehen.

Einfach ist es bei persönlicher Übergabe, denn ein Angebot unter Anwesenden kann nur sofort angenommen werden. Da dies für Arbeitsverträge natürlich unpraktikabel ist, vereinbaren die Parteien dann meist einr Frist zur Annahme, z.B. "Sie melden sich nach dem Wochenende" o.ä. Dann gilt dies als Frist, in der das Angebot angenommen werden muss.

Schwieriger ist es schon, wenn es keine Frist gibt oder bei einem Angebot unter Abwesenden, so wie in ihrem Fall.
Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein Angebot, das einem Abwesenden gegenüber abgegeben wird, nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbieter die Annahme unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Diese Annahmefrist ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen und setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Angebotes an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Anbietenden.
Zu den regelmäßigen Umständen gehören auch verzögernde Umstände wie z. B. die Organisationsstruktur großer Unternehmen, Erfordernisse der internen Willensbildung bei Gesellschaften, juristische Beratung und auch absehbare Urlaubszeiten.
Welche Annahmefrist tatsächlich angemessen ist, ist einzelfallbezogen zu entscheiden und unterliegt dem Ermessen des Gerichts.
Für den Bereich des Mietrechts wurden in diversen Urteilen 2-3 Wochen als noch fristgemäß angesehen.
Ob sich das so auf das Arbeitsrecht übertragen lässt, würde ich bezweifeln. Bei Arbeitsverträgen würde ich tendenziell von weniger ausgehen, max. 2 Wochen.
Daneben sollte man auch überlegen, welches Signal man sendet, wenn man nach der Übersendung des AV wochenlang nichts von sich hören lässt.


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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19774 Beiträge, 7189x hilfreich)

Gegenfrage: Wie lange dauert es denn einen Vertrag zu 'prüfen'?
Zu prüfen ist vermutlich
- ob Passagen im AV unverstanden sind
- ob Klauseln unvermutet und nachteilig sind
- ob Zusagen aus dem Vorstellungsgespräch eingearbeitet sind

Unerwartetes und Fehlendes würden zu Rückfragen beim AG führen, Unverstandenes oder vermutet Nachteiliges würdest du ggf. hier im Forum nachfragen oder googeln.

Wenn man einen solchen Vertrag nicht 'ex radice' prüft, sollte die eigentliche Prüfung doch in 2 h zu machen sein, mit Rückfragen etc. kommt man wohl auf ein langes WE, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41083x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
mit Rückfragen etc. kommt man wohl auf ein langes WE, oder?

Naja, wenn man das Fachkundige prüfen lässt, kann das schon mal 10-14 Tage dauern.


Ist halt ein Problem, wenn der potentielle AG dann das Angebot des potentiellen AN doch nicht mehr annehmen will und den Vertrag nicht mehr unterschreibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19774 Beiträge, 7189x hilfreich)

... dem stimme ich zu, harry. Es müsste aber wohl ein außergewöhnlicher Arbeitsvertrag sein, der der Beurteilung eines Fachmannes bedürfte oder sie rechtfertigte. Bei einem Formular-AV eines üblichen Arbeitsverhältnisses ....

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41656 Beiträge, 14589x hilfreich)

Einen Anspruch, die Stelle für einen Zeitraum xy freizuhalten, der besteht nicht. Der Arbeitgeber wird sich überlegen, ob man sich jemanden, der schon beim unterzeichnen eines Standartvertrages rumzickt, wirklich antun sollte. Die Eckpunkte sind doch im Gespräch geklärt worden; möglicherweise greift ja auch ein Tarifvertrag, mit dem konnte man sich schon lange intensiv befassen.

wirdwerden

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