Pünktlichkeit Lohnzahlung

16. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
Marty14
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Pünktlichkeit Lohnzahlung

Ich bin jetzt schon ne ganze Weile auf der Suche, finde aber nicht die Antwort, die ich benötige.
Wenn im AV steht, dass die Lohnzahlung zum 15. des Folgemonats erfolgt, bedeutet das, dass der Lohn für z.B. März am 15.April eingegangen sein muss (also ab 00:00 Uhr verfügbar ist), oder irgendwann am 15. gebucht werden muss (z.B. 17:00Uhr), davon ausgehend, dass der 15 weder auf ein Wochenende, bzw. einen Feiertag fällt also z.B. ein Freitag ist?
Fall: Eine Lastschrift wird mangels Deckung um 8:30 Uhr abgewiesen, Lohn wird um 17:11 Uhr gebucht, kann man die Rücklastschriftgebühren vom AG einfordern?


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

nein, ein evtl. Verzug begänne erst mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung zu erbringen wäre



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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

M.E. tritt Zahlungsverzug für den AG erst ab dem 16. des Folgemonats ein. Sprich das Geld muss nur irgendwann am 15. dem Konto gutgeschrieben werden.

Zudem fragt sich, ob es wirlich sinnvoll ist, sich mit dem AG wegen 5 € (oder was auch immer eine Rücklastschrift kostet) anzulegen. Das macht mit Sicherheit keinen guten Eindruck und könnte evtl. nachteilig ausgehen.

Mal abgesehen davon, dass man nicht nur anhand des Vorliegen des Verzuges einen Schadenersatzanspruch festhalten kann. Der Verzug muss vielmehr auch ursächlich sein. Da müsste man sich dann ganz genau ansehen, um was für eien Lastschrift es sich denn handelt (könnte z.B. zum Problem werden, wenn es sich um einen Einkauf per EC-Karte oder sonstige Lastschriftermächtigungen handelt, bei denen man den Termin mit der anderen Seite vereinbart hat, sondern die evtl. von der reinen Schnelligkeit der Barbeitung vom Vertragspartner bzw. dessen Bank abhängen).

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