Hallo,
mein Ex-Arbeitgeber weigert sich mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen, mit der Begründung, der Tarifvertrag würde die Ausstellung von qualifizierten Zeugnissen nur bei Beendigung "länger dauernder" Arbeitsverhältnisse vorsehen.
Ich war aber knapp 6 Monate beschäftigt gewesen (habe selbst gekündigt). Und kann das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis durch Verträge überhaupt eingeschränkt werden? Zumindest in meinem Arbeitsvertrag
steht nichts darüber.
Danke im Voraus.
Gruß
Atanasius
Qualifiziertes Arbeitszeugnis - Ausgeschlossen durch Tarifvertrag?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatUnd kann das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis durch Verträge überhaupt eingeschränkt werden? :
Ja.
Zitatmein Ex-Arbeitgeber weigert sich mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen, mit der Begründung, der Tarifvertrag würde die Ausstellung von qualifizierten Zeugnissen nur bei Beendigung "länger dauernder" Arbeitsverhältnisse vorsehen. :
Auch die Realität sieht das so vor. Nach nur 6 Monaten wird es logischerweise sehr schwer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu bekommen - zumindest wenn man sich damit bewerben will ...
Aha...also steht der Tarifvertrag über der Gewerbeordnung und kann diese nach Belieben einschränken oder komplett aushebeln?Zitat:ZitatUnd kann das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis durch Verträge überhaupt eingeschränkt werden? :
Ja.
Dann leben wir wohl in einer Welt mit unterschiedlichen Realitäten und unterschiedlicher Rechtssprechung; Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln kann schon nach 6 Wochen Beschäftigungsdauer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt werden. Habe ich jedenfalls nach einer kurzen Recherche so gefunden (Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1485/00).Zitat:Zitatmein Ex-Arbeitgeber weigert sich mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen, mit der Begründung, der Tarifvertrag würde die Ausstellung von qualifizierten Zeugnissen nur bei Beendigung "länger dauernder" Arbeitsverhältnisse vorsehen. :
Auch die Realität sieht das so vor. Nach nur 6 Monaten wird es logischerweise sehr schwer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu bekommen - zumindest wenn man sich damit bewerben will ...
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Es gibt zwingendes Recht und abdingbares Recht. Die Frage ist, ob in Deinem Fall wirksam durch den Tarifvertrag abgedungen wurde. Können wir hier nicht wissen, in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten.
wirdwerden
Es wäre einmal interessant zu erfahren, welcher Tarifvertrag genau einen Arbeitgeber lediglich bei Beendigung eines länger andauernden Arbeitsverhältnisses zur Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verpflichtet.
Vielleicht kann man ja diese Information noch einmal nachliefern.
ZitatDann leben wir wohl in einer Welt mit unterschiedlichen Realitäten und unterschiedlicher Rechtssprechung :
Nö, nur ist das qualifizierte Arbeitszeugnis nach 6 Wochen vom Inhalt her vermutlich keines womit man sich bewerben sollte, zumindest bei etwas höherwertigen Arbeitsstellen.
Bei uns dauert die Einarbeitungszeit 6-12 Monate je nach Abteilung.
Zum Glück.ZitatDann leben wir wohl in einer Welt mit unterschiedlichen Realitäten und unterschiedlicher Rechtssprechung; :
Ja, das LAG hat mal so entschieden.Zitatkann schon nach 6 Wochen Beschäftigungsdauer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt werden. :
Warum ist deine recherchierte Sache wohl beim LAG gelandet? Dir steht der Rechtsweg doch auch frei. Zum Glück.
Was steht denn im entspr. TV, auf den sich dein AG bezieht?
Und wieso fragst du jetzt 1 Jahr nach deinem Vergleich? Kämpfst du schon wegen des Zeugnisses?
(Schade, dass man in dem Urteil des LAG zwar viel persönliches, aber das qualif. Zeugnis für Herrn B.... nicht lesen konnte.)
Am Casino-Tisch vielleicht, ja...aber nicht was Gesetze und Regeln angeht. Da sollte schon eine gewisse Konsistenz und Verlässlichkeit gegeben sein. Insbesondere wenn es sich dabei um die Gesetze innerhalb eines Landes geht.Zitat:Zum Glück.ZitatDann leben wir wohl in einer Welt mit unterschiedlichen Realitäten und unterschiedlicher Rechtssprechung; :
Und Sie meinen, dass das nur pures Glück war?Zitat:Ja, das LAG hat mal so entschieden.
Dass ich gezielt nach Gerichtsurteilen gesucht habe könnte evtl. was damit zu tun haben.Zitat:Warum ist deine recherchierte Sache wohl beim LAG gelandet?
GLÜCK alleine reicht bei so einem Unterfangen bei Weitem nicht aus. Bevor ich diesen Schritt wage, möchte ich mich natürlich vorbereiten, z. B. indem ich mich SACHkundig mache, z. B. auf Online-Plattformen wie diesen hier.Zitat:Dir steht der Rechtsweg doch auch frei. Zum Glück.
In meinem AV steht was von "Tarifverträge für die Kunststoff Verarbeitende Industrie Berlins". Bis jetzt konnte ich da nichts über irgendwelche Regelungen hinsichtlich Arbeitszeugnisse finden. Auch nicht, wie genau "länger dauernd" definiert wird. Vorausgesetzt natürlich, dass ich nichts übersehen habe. Entsprechende Anfragen beim AG blieben ebenfalls ergebnislos.Zitat:Was steht denn im entspr. TV, auf den sich dein AG bezieht?
Mit dem Vergleich vor über einem Jahr hat das nichts zu tun. Das hier ist eine ganz andere Angelegenheit.Zitat:Und wieso fragst du jetzt 1 Jahr nach deinem Vergleich? Kämpfst du schon wegen des Zeugnisses?
Komisch, ich konnte es....muss wohl an den unterschiedlichen Realitäten liegen. ;-)Zitat:(Schade, dass man in dem Urteil des LAG zwar viel persönliches, aber das qualif. Zeugnis für Herrn B.... nicht lesen konnte.)
Bitte vielmals um Verzeihung; "Tarifverträge für die Kunststoff Verarbeitende Industrie Berlins"ZitatEs wäre einmal interessant zu erfahren, welcher Tarifvertrag genau einen Arbeitgeber lediglich bei Beendigung eines länger andauernden Arbeitsverhältnisses zur Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verpflichtet. :
Vielleicht kann man ja diese Information noch einmal nachliefern.
ZitatBis jetzt konnte ich da nichts über irgendwelche Regelungen hinsichtlich Arbeitszeugnisse finden. :
Dann hat der Arbeitgeber wohl gelogen - kommt ja öfter vor.
Dann würde ich den Arbeitgeber gerichtsfest auffordern ein qualifiziertes Arbeitszegnis ausstellen, ankündigen das man nach ergebnislosem Fristablauf Klage erheben wird.
LAG Köln sieht dass anscheinend anders. Da wäre ja noch der berechtigte Einwand, dass ein einfaches Zeugnis bei Bewerbungen grundsätzlich negativ gewertet werden kann.Zitat:ZitatDann leben wir wohl in einer Welt mit unterschiedlichen Realitäten und unterschiedlicher Rechtssprechung :
Nö, nur ist das qualifizierte Arbeitszeugnis nach 6 Wochen vom Inhalt her vermutlich keines womit man sich bewerben sollte, zumindest bei etwas höherwertigen Arbeitsstellen.
Und was, wenn jemand in der Lage ist, innerhalb sehr kurzer Zeit sehr viel zu lernen? Zumindest wird mir das in Arbeitszeugnissen üblicherweise immer wieder bescheinigt. Ich bin übrigens Chemielaborant von Beruf. Da brauche ich wirklich keine 6 - 12 Monate, wenige Wochen reichen schon aus.Zitat:Bei uns dauert die Einarbeitungszeit 6-12 Monate je nach Abteilung.
Das werde ich wohl tun müssen. Danke.Zitat:ZitatBis jetzt konnte ich da nichts über irgendwelche Regelungen hinsichtlich Arbeitszeugnisse finden. :
Dann hat der Arbeitgeber wohl gelogen - kommt ja öfter vor.
Dann würde ich den Arbeitgeber gerichtsfest auffordern ein qualifiziertes Arbeitszegnis ausstellen, ankündigen das man nach ergebnislosem Fristablauf Klage erheben wird.
Nach §630 BGB ist ein Arbeitszeugnis nach der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses auszustellen.
Was eine unter einem dauernden Dienstverhältnis zu verstehen ist beschreibt die Kommentierung des §627 der sicherlich auch auf §630 anzuwenden ist. Demnach ist anzunehmen das für das 6-monatige Arbeitsverhältnis des TE kein Anspruch besteht.
Die Weigerung des AG begründet sich damit schon mit der Gesetzeslage des BGB und nicht aus dem Tarifvertrag. Im Tarifvertrag könnten diesbezüglich auch nur weitergehende Rechte und Pflichten definiert werden.
Im BGB-Komtentar zu §627 (https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-8/Untertitel-1/Fristlose-Kuendigung-bei-Vertrauensstellung/Definitionen) steht:
"Für das Vorliegen eines dauerndes Dienstverhältnis ist es nicht erforderlich, dass es auf unbestimmte Zeit eingegangen wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn eine längere Zeit festgelegt wird. Selbst die Festlegung einer kürzeren Zeit kann genügen, wenn sich die vertragliche Verpflichtung auf fortgesetzte oder langfristige Tätigkeiten richtet und nicht nur Überbrückungszwecken (beispielsweise Krankenvertretung) dient. Gehen die Parteien von einer Verlängerungsmöglichkeit aus, kann sogar eine vereinbarte Vertragslaufzeit von nur einem Jahr ein dauerndes Dienstverhältnis begründen."
-- Editiert von pk2019 am 13.04.2020 20:35
Au mein Gott, was für ein Unsinn hier verzapft wird, tut echt weh.
Selbstverständlich hat ein Arbeitnehmer nach 6 Monaten Beschäftigung im Rahmen einer Kündigung Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das kann jeder sogar bei Haufe nachlesen.
Sowas nennt sich verfestigte Rechtssprechung und es gibt überhaupt kein anderes dem widersprechendes richtungsweisendes Urteil, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln wird von allen übernommen.
pk2019,
anstatt merkwürdige Herleitungen zu machen, solltest du vielleicht einfach mal nach: Anspruch auf Arbeitszeugnis googeln, dann würdest auch du die richtige Antwort finden.
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