Qualifiziertes Arbeitszeugnis - wie bekomme ich es schnellstens?

13. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
Leuchte
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 17x hilfreich)
Qualifiziertes Arbeitszeugnis - wie bekomme ich es schnellstens?

Hallo,

ich bitte um eure Hilfe.

Kann mir jemand einen Rat geben, wie mir mein Arbeitgeber schnellstens ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellt?

In den zwei Gerichtsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht will der Richter nichts davon vernommen und aufgenommen haben wollen. Dabei wurde die Zusendung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses im Protokoll festgehalten und genehmigt. Daraufhin habe ich mir kein Widerspruchsrecht eingeräumt. Im schriftlichen Vergleichsprotokoll wurde hierüber nichts festgehalten.

Nach zweimaligen Anschreiben und Erklärung hierüber beim Arbeitsgericht wurde ich nur abgewiesen. Angeblich wurde das Band angehört und das Arbeitszeugnis war nicht Gegenstand der Verhandlung.
Da kann ich nur mit dem Kopf schütteln, denn dies war der Beweggrund meiner zweiten Klage. Dies teilte ich dem Arbeitsgericht ebenfalls ohne Erfolg mit.

Was kann ich nun tun?

Danke und frohe Osterfeiertage

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leuchte
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 17x hilfreich)

Meinen Ex-Arbeitgeber habe ich mehrfach freundlich darum gebeten, das Arbeitszeugnis mit einer Frist von 10 Tagen auszustellen und zuzusenden, weil ich dieses für Bewerbungen dringend benötige.

Dies habe ich in regelmäßigen Abständen bereits 5 mal (per Anschreiben und email) seit Oktober 2005 bis heute gemacht.
Auch das hat nicht geholfen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Wurde das AV mit Ihrem AGeber vergleichsweise beendet?

Wenn ja, wurde in den Vergleich eine Ausgleichsklausel, wonach alle Ansprüche aus dem AV mit Abschluß des Vergleichs abgegolten sein sollen, aufgenommen?

Wenn ja, wird man trotz zum Teil bstrittener Auffassung wohl doch noch ein qualifiziertes Zeugnis vom Arbeitgeber anläßlich der Beendigung des AV verlangen können (BAG, Urteil vom 10.05.1978, abgedruckt in: DB 1978, S. 2083).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Da bleibt wohl kaum ein Weg als mal wieder zum Arbeitsgericht zu gehen und auf Erteilung eines Zeugnisses zu klagen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Leuchte
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 17x hilfreich)

ja, in der Gerichtsverhandlung kam es zum Vergleich, wonach die Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2006 ausgezahlt wurde.

Eine sog. Ausgleichsklausel gab es nicht.

Nur was mich wundert ist, daß es im zweiten Vergleichsgespräch, wonach u.a. Bürokosten anerkannt wurden, der Punkt des Arbeitszeugnisses Bestandteil der Verhandlung war. Dies wird nun vom Richter anders dargestellt: "war nicht Bestandteil der Verhandlung".??? Thema verfehlt!!!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Da hilft wohl in der Tat nur ein gerichtliches Verfahren weiter.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Leuchte
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 17x hilfreich)

Danke für die Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Leuchte
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 17x hilfreich)

Heißt das, daß ich nun zum dritten mal zum 300km entfernten Arbeitsgericht fahren muß, oder kann dies auch schriftlich durch den Richter entschieden werden?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Heißt das, daß ich nun zum dritten mal zum 300km entfernten Arbeitsgericht fahren muß <hr size=1 noshade>



Wenn der allgemeine Gerichtstand für Sie zu unbequem ist, kommmen ggf. bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Gerichtsstände des Erfüllungsortes oder der Niederlassung in Betracht.

Ansonsten gilt der Vorrang der Mündlichkeit und damit der Ausschluß einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (siehe § 46 Abs. 2 ArbGG ).





-- Editiert von thosim am 20.04.2006 19:08:03

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.984 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen