Arbeitsgericht Wuppertal – Az.: 4 Ca 1116/23 – Urteil vom 10.11.2023 (kommt nicht von ChatGPT)
Laut dem Arbeitsgericht Wuppertal ist es dem Arbeitgeber erlaubt, zur gesetzlich vorgeschriebenen Führerscheinkontrolle einen RFID-Chip dauerhaft auf dem privaten Führerschein des Mitarbeiters anzubringen.
Dabei stellen sich mir folgende Fragen:
a) War das Arbeitsgericht überhaupt berechtigt, diese Feststellung zu treffen, da es sich bei Veränderungen am Führerschein eigentlich um ein Thema des Verkehrsrechts gehandelt hat.
b) Das Arbeitsgericht stellt hier auf rein deutsche Situation ab, ignoriert jedoch Regelungen in anderen EU-Ländern. In anderen Ländern (z.B. Österreich, Slowenien) ist das anbringen eines RFID Chips untersagt und führt (möglicherweise, Ermessensspielraum Beamte) zu Strafen. Das Gericht setzt also einen Verkehrsteilnehmer einer möglichen Strafverfolgung aus, um einen Arbeitgeber zu entlasten. Das Argument des Gerichtes, dass er dann ja vor Ort das Label abkratzen könnte, führt m.E. zu weit. Denn auch damit hat er bei einer Kontrolle erst einmal ein verändertes Dokument vorgelegt, womit die Strafverfolgung erst einmal möglich ist. Eine einheitliche EU-Rechtsprechung hierzu gibt es m.W. nicht. Welche Maßnahmen wären jetzt zu ergreifen?
c) Bei ausländischen Mitarbeitern könnte das also von vorneherein nicht zulässig sein. Auf papierhaften Führerscheinen (soweit es die noch gibt) ebenfalls nicht.
d) Aus meiner Sicht überwiegt hier das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers vor Strafverfolgung vor einer möglichen Kosteneinsparung durch den Arbeitgeber. M.E. würde eine Kompromisslösung zum Schutz des Arbeitnehmers bedeuten, dass der Arbeitnehmer vor jeder Fahrt ins Ausland den RFID-Chip vom Führerschein entfernt, nach Rückkehr erst einmal im Personalbüro einen neuen RFID-Chip abholt (gehört zur Arbeitszeit, da es sich um eine Anweisung des Arbeitgebers handelt) und die Daten vom Arbeitgeber dann entsprechend in der Software nachgepflegt werden müssen. Das könnte natürlich z.B. in Bayern dazu führen, dass in größeren Betrieben eine Vielzahl an Mitarbeitern am Montag Morgen nach einem Wochenendausflug zum Skifahren erst einmal im Büro antanzen, was einen enormen Aufwand bedeuten würde. Wie ist Eure Meinung dazu?
e) Haftung des Arbeitgebers wenn der Mitarbeiter auf Grund der Arbeitsanweisung Nachteile erleidet? Der Mitarbeiter mit durchschnittlicher Bildung ist hier m.E. nicht in der Lage die Tragweite überhaupt zu erkennen. Das können ja Geldstrafen sein, aber auch Fahrtunterbrechungen... da ist eine Vielzahl an Möglichkeiten denkbar. Eure Meinung dazu?
Danke im Voraus für eine vernünftige, konstruktive und faktenbasierte Diskussion.
LG
Stef
-- Editiert von User am 23. Oktober 2025 13:34
RFID-Chips auf Führerscheinen - Arbeitsrecht / Verkehrsrecht / EU-Recht?
Das war nur ein Arbeitsgericht. Ich glaube kaum, dass das wirklich vor höheren Instanzen Bestand haben dürfte. Das ist ein ziemlich heftiger (und auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses fortwirkender) Eingriff. Was kommt als nächstes, ein NFC-Tattoo?
Eine Diskussion worüber? Über die erstinstanzliche Entscheidung?
Meine Meinung:
zu a): Ja, das Gericht hat seine Entscheidung begründet und war selbstverständlich *berechtigt*.
zu b): Der Kläger hat seine Klage nur damit begründet, dass er nicht verpflichtet werden könne.
zu c): Der Kläger ist offenbar kein Ausländer, hat auch mögl. Nachteile bei Fahrten im Ausland nicht beklagt.
zu d): Das sah das Gericht anders.
zu e): Nein. Darüber hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Es ist unbekannt, ob der Kläger in Berufung ging, was ihm frei stand.
Es ist auch unbekannt, ob der Kläger seine Klage mit Unterstützung eines Anwalts erhoben hatte.
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Zu a)
Das Arbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber eine derartige Anordnung treffen durfte - das ist ganz eindeutig Arbeitsrecht
Zu b)
Das Gericht hat die Situation anderer Länder überhaupt nicht ignoriert. Das Gericht hat abgewogen, ob die Nachteile der Arbeitnehmer, die vielleicht mal in die Situation kommen könnten, den RFID-Tag abkratzen zu müssen, schwerer wiegen als die Nachteile des Arbeitgebers, der sonst auf eine effiziente Durchführung der Führerscheinkontrolle verzichten muss.
Und diese Abwägung ist halt zugunsten des Arbeitgebers ausgefallen. Die Abwägung hätte auch anders ausfallen können - das ist bei Abwägungen häufiger so, dass man auch zu einem anderen Abwägungsergebnis hätte kommen können. Das Abwägungsergebnis des Gerichts ist aber nachvollziehbar.
Zu c)
In Deutschland gilt deutsches Recht. Nach deutschem Recht ist es nicht verboten, auf seinem Führerschein einen Aufkleber anzubringen, auch nicht wenn es sich um einen ausländischen Führerschein handelt.
Zu d)
Der Arbeitgeber hat von sich aus angeboten, dass jeder Arbeitnehmer jederzeit einen neuen Aufkleber abholen könnte, wenn er den bisherigen wegen einer Auslandsreise abgekratzt hat. Daraus kann man sicher schlussfolgern, dass dem Arbeitgeber der Aufwand nicht zu groß ist. Ob der Arbeitgeber das Angebot auch gemacht hätte, wenn er in Südbayern ansässig gewesen wäre, ist Spekulation.
Zu e)
In Deutschland hat der Arbeitnehmer keine Nachteile. Und für Nachteile, die im Ausland entstehen könnten, sehe ich keine Haftung des Arbeitgebers.
Zitat :Das ist ein ziemlich heftiger (und auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses fortwirkender) Eingriff.
Das Gericht hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Aufkleber jederzeit leicht und ohne Beschädigung des Führerscheins ablösbar ist und der Eingriff daher geringfügig ist.
Hmmm. Ich habe irgendwo bei Rn 15 aufgehört, das Urteil zu lesen.
Zitat:Danach müsse die ID-Karte durch einen RFID-Chip abgelöst werden, der durch die Fuhrparkleitung der Beklagten zusätzlich mit einem RFID-Label so auf den Führerschein des Klägers zu kleben sei, dass der RFID-Chip und das RFID-Label ohne Zerstörung nicht von dem Führerschein entfernt werden können.
Das Zitat hatte ich so gedeutet, dass der Führerschein und das RFID-Label so (untrennbar) verbunden werden sollen, dass das nur durch Zerstörung des Führerscheins wieder gelöst werden könnte (also effektiv keine Trennung möglich). Wenn das aber nur ein lösbarer Aufkleber ist, dann sehe ich auch keine Probleme. Immerhin war das schon in Rn 27 klar...
-- Editiert von User am 24. Oktober 2025 00:52
Zitat :Das Arbeitsgericht stellt hier auf rein deutsche Situation ab, ignoriert jedoch Regelungen in anderen EU-Ländern.
Natürlich, der Kläger hat einen deutschen Führerschein und es geht um das Fahren in Deutschland. Die Argumentation mit den Auslandsfahrten wurde erst nachträglich ins Verfahren eingebracht.
Zitat :Aus meiner Sicht überwiegt hier das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers vor Strafverfolgung vor einer möglichen Kosteneinsparung durch den Arbeitgeber.
Das sieht das Gericht ausdrücklich anders. Und ich folge der Ansicht des Gerichtes.
Zitat :In anderen Ländern (z.B. Österreich, Slowenien) ist das anbringen eines RFID Chips untersagt und führt (möglicherweise, Ermessensspielraum Beamte) zu Strafen.
Das Anbringen eines Siegels auf einem österreichischem Führerschein ist untersagt. Der deutsche Führerschein ist aber auch mit einem Siegel gültig.
Zitat :c) Bei ausländischen Mitarbeitern könnte das also von vorneherein nicht zulässig sein. .
Das ist tatsächlich so (z.B. bei einem österreichischem Führerschein). Ist aber nicht Inhalt des Gerichtsverfahrens gewesen.
Zitat :Auf papierhaften Führerscheinen (soweit es die noch gibt) ebenfalls nicht.
Auf deutschen papierhaften Führerscheinen ist es zulässig.
Zitat :M.E. würde eine Kompromisslösung zum Schutz des Arbeitnehmers bedeuten, dass der Arbeitnehmer vor jeder Fahrt ins Ausland den RFID-Chip vom Führerschein entfernt, nach Rückkehr erst einmal im Personalbüro einen neuen RFID-Chip abholt (gehört zur Arbeitszeit, da es sich um eine Anweisung des Arbeitgebers handelt) und die Daten vom Arbeitgeber dann entsprechend in der Software nachgepflegt werden müssen.
Wenn der AG die entsprechenden Informationen den AN zur Verfügung stellt, in welchem Fall der Chip NICHT entfernt werden muss, dann ist das sicherlich keine Kompromisslösung. Bei deutschen Führerscheinen ist das auf jeden Fall NICHT erforderlich.
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