Recht auf Abschlagszahlungen?

19. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Andreas1612
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Recht auf Abschlagszahlungen?

Guten Tag,

ich habe bereits an verschiedenen Stellen versucht mich zu informieren, konnte aber keine schlüssigen Infos finden.

Ich bin Gehaltsempfänger und das immer zum 15. eines Folgemonats .

Nun werden aber meine Fixkosten zum 01. eines Monats erhoben (Miete etc.), dies ist auch leider nicht änderbar.

Habe ich einen rechtlichen Anspruch darauf, dass mir mein Arbeitgeber einen Teil des Gehaltes zb. (25-50%) als Abschlag bereits zum 1. des Folgemonats zahlt?

Nicht falsch zu verstehen mit einem Vorschuss. Es geht mir um mein Gehalt, dass ich im vormonat erarbeitet habe.

Grüße und vielen Dank im voraus.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Das Gesetz sieht erstmal Bezahlung umgehend nach geleisteter Arbeit vor. Aber davon darf ein Arbeitgeber im Einzelvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags abweichen. Der 15. des Folgemonats ist nicht unüblich als Zahlungstermin.
Wo steht denn, dass das Gehalt zum 15. gezahlt wird? Arbeitsvertrag, Tarifvertrag?
Ansonsten gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf "Abschlagzahlungen".

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#2
 Von 
Andreas1612
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, im Arbeitsvertrag ist der 15. festgesetzt. Mein Ansprechpartner meinte bei dem Einstellungstermin, dass ein Abschlag u.U. möglich sein könnte...

Jetzt habe ich aber die Info von der Lobuha und dem GF bekommen, dass sie dies nie gemacht haben und auch nicht möchten...

Was nun, ohne jemandem auf die Füße zu treten?

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6501x hilfreich)

... steht dort wirklich 15. des folgemonats?? (denn mitte zwischen schon geleistet und noch zu erbringen ist durchaus auch üblich)). wenn dort nur 15. des monats steht, wäre es nämlcih der laufende monat.

ansonsten: haben wir noch nie gemacht ist kein argument.

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#4
 Von 
Andreas1612
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

ok, das mit dem Folgemonat prüfe ich noch mal

...aber davon mal abgesehen:

Generell bekomme ich ja mein Geld erst nach dem gearbeitet Monat, sprich ich arbeite z.B.: vom 01.01.-31.01. und bekomme nun mein Geld erst an dem darauffolgenden 15.02., jedoch am 01.02. wird/wurde die Miete schon eingezogen etc. und dabei habe ich garkein Geld?

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#5
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Das mit 15. des Folgemonats kenne ich nur von der Zeitarbeit, sonst kenne ich es wie von blaubär beschrieben.

Bei der Zeitarbeit ist es aber normalerweise kein Thema eine Abschlagszahlung zu bekommen. Ob das am § 614 Fälligkeit der Vergütung (BGB) liegt, kann ich nicht sagen.



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#6
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

quote:
Jetzt habe ich aber die Info von der Lobuha und dem GF bekommen, dass sie dies nie gemacht haben und auch nicht möchten...


Die Auszahlung von Lohn bzw. Gehalt vor Fälligkeit bietet für den AG Risiken und vor allem Arbeit: Vorschüsse sind prinzipiell zum Zeitpunkt der Auszahlung sozialversicherungspflichtig, was die Lohnbuchhaltung quasi zu doppelter Abrechnung, doppelter Beitragsmeldung, doppelter Zahlung ...kurz: doppeltem Aufwand zwingt. Lohnsteuerrechtlich wird durch die Auszahlung vor Entstehen des Anspruchs ein zinsloses Arbeitgeber-Darlehen gewährt und das ist nunmal ein geldwerter Vorteil, der vom AN zu versteuern und vom AG entsprechend abzurechnen wäre.

Da überlege ich mir als AG doch dreimal obs das wirklich wert ist ...



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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

-- Editiert am 19.01.2011 20:21

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#7
 Von 
Daniel Düsentrieb
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 17x hilfreich)

Es ist nicht nur bei Zeitarbeit üblich zum 15. des Folgemonats den Lohn zu überweisen. Es ist durchaus auch üblich, wenn die Arbeiter im Stundenlohn abgerechnet werden.
Dann nämlich braucht die Lohnbuchhaltung einen angemessenen Zeitraum, um die Stunden entsprechend abzurechnen.
Ist in unserem Betrieb ebenso üblich.
Am Monatsletzten werden die Stunden übermittelt.
bis zum 3 hat der Mitarbeiter Zeit eventuelle Korrekturen vornehmen zu lassen
Dann Lohnbuchhaltung
zu guter letzt Auszahlung an den Mitarbeiter!

Aber egal! Ein Monat ist doch ein Monat! Wo ist das Problem die laufenden Verbindlichkeiten einzuplanen und entsprechend zu wirtschaften?


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"Erfolg kann nur zu Kopf steigen, wenn dort auch der erforderliche Hohlraum vorhanden ist (Heinz Erha"

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