Rechte des Arbeitgebers während der Coronakrise

6. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Cks3
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechte des Arbeitgebers während der Coronakrise

Hallo,
Ich wollte nachfragen ob es rechtens ist was mein Arbeitgeber momentan verlangt oder ich wohl rechtlich dagegen vorgehen sollte.
Und zwar wurde der Betrieb so ziemlich zum Anfang der Coronakrise eingestellt, die Rede war ebenfalls von Kurzarbeitergeld, die Gegebenheiten dafür sind ebenfalls vorhanden. Der AG hat allerdings keine Kurzarbeit angemeldet/beantragt und bestand drauf für die Folgezeit 100% des Lohns weiter zuzahlen , dieser muss allerdings in den Folgemonaten ,in Form von unbezahlter Arbeit oder abgegebenen Urlaubstagen zurückgezahlt werden. Deshalb meine Frage kann der AG das verlangen? Man hätte schließlich bei der Kurzarbeit einen mindestsatz von 60% den man als AN nicht zurückzahlen müsste.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Nein, das ist nicht rechtens. Eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der vereinbarten Tätigkeit in dem Umfang beschäftigen muß, wie es vertraglich vereinbart ist.
Urlaub muß im laufenden Arbeitsverhältnis zwingend gewährt werden, da gibt es auch nichts zu verrechnen.
Unbezahlte Arbeit gibt es sowieso nicht, wir sind noch nicht zurück in die Sklaverei.....
Sie haben völlig recht, der Arbeitgeber wäre in der Pflicht, in dieser Situation Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119566 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Cks3):
Deshalb meine Frage kann der AG das verlangen?

Klar. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.

Erstaunlich viele Arbeitgeber glauben, das Coroana die Gesetze außer Kraft setzt. Das wird man denen dan notfalls gerichtlich beibringen müssen, das dem nicht so ist.



Zitat (von altona01):
der Arbeitgeber wäre in der Pflicht, in dieser Situation Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Nö. da gibt es keine Pflicht, das ist freiwillig. Wenn er nicht will, muss er den Lohn auch aus eigener Tasche zahlen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31978 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Cks3):
Der AG hat allerdings keine Kurzarbeit angemeldet/beantragt
Dazu ist der AG nicht verpflichtet. Evtl. waren die betriebl. Voraussetzungen anders.
Zitat (von Cks3):
bestand drauf für die Folgezeit 100% des Lohns weiter zuzahlen
Das ehrt den AG zunächst mal.
Zitat (von Cks3):
dieser muss allerdings in den Folgemonaten ,in Form von unbezahlter Arbeit oder abgegebenen Urlaubstagen zurückgezahlt werden
Nö. So gehts nicht, und wahrscheinlich hast du was falsch verstanden.

Je nach Arbeitsvertrag kann der AG anordnen, sog Minusstunden im Arbeitszeitkonto aufzufüllen. Der AG kann auch anordnen, dass Urlaub genommen wird (wird bezahlt).
Zitat (von Cks3):
Man hätte schließlich bei der Kurzarbeit einen mindestsatz von 60% den man als AN nicht zurückzahlen müsste.
Wenn der AG bei der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragt, und es gezahlt wird--- dann würdest du 60% deines Netto bekommen. Und würdest wohl nicht arbeiten.
Dein AG hat den Betrieb aber wohl gar nicht eingestellt/geschlossen.

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