Rechte nach Erziehungsurlaub!!!!!

26. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)
Rechte nach Erziehungsurlaub!!!!!

Hallo,
bin bei einem mittleren Konzen in Süddeutschland eingestellt(AG).
Bin seit 2006 im Erziehungsurlaub (2 Kinder) und mein Erziehungsurlaub endet
im Oktober 2010 (2 Jahre beantragt bei 2tem Kind).
So, habe mich jetzt bei der Personalabteilung zurückgemeldet und mitgeteilt,das ich am 6.okt. wieder halbtags arbeiten möchte!Mir wurde sofort mitgeteilt,das es momentan schlecht aussehen würde und eine Abfindung angeboten!!!!!!!
Ich möchte allerdings lieber wieder dort arbeiten!!
Der Betrieb hat ca.1100 Mitarbeiter und in den letzten Jahren viele neu eingestellt!!
Wie sehen meine Rechte aus??????????
P.s. --Gehöre dem Konzern seit ca. 10 Jahren an!!!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

Die Rechte stehen im Gesetz. Auch das Vorgehen.
Es gibt doch sicher in so einem großen Unternehmen einen Betriebsrat?
Der hilft auch weiter.

Teilzeit- Befristungsgesetz
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

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#2
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

die frage ist allerdings----müssen die mich zurücknehmen???

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#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2014x hilfreich)

ja - die müssen dich "zurücknehmen", dein vertrag hat für die elternzeit quasi geruht und lebt wieder auf. sonst wäre der ganze zauber um die elternzeit ja makulatur. elternzeit beinhaltet das recht, wieder auf einen vertragsgemäßen arbeitsplatz zurück zu kehren. wohlgemerkt: nicht unbedingt auf denselben platz. die schwierigkeit liegt des öfteren darin, dass AN nach der elternzeit nicht zu den gleichen bedingungen wieder zurück wollen wie vordem, also im klartext oft auf tz gehen möchten - da greift dann das tzbg, das hamburgerin zitiert. oft ist es aber auch so, das tv vorsehen, dass z.b. für die erziehung von kindern oder für die pflege von angehörigen tz gewährt werden soll. (soll = nahe muss)

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#4
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

ja,aber die bieten Abfindung an---weil angeblich momentan keine freie Tz -Stelle----was tun????möchte dort weiter arbeiten!

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

Dann machen Sie doch einfach, was im Gesetz steht. Beantragen Sie schriftlich die Verringerung der Arbeitszeit und teilen Sie Ihre Wünsche mit. Das Ganze per Einschreiben, damit der Arbeitgeber das ernst nimmt.


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#6
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

So habe jetzt Post von meinem Arbeitgeber!!!!!!!!!!!!!!!
Sie lehnen die Arbeitszeitveringerung ab----aus betrieblichen Gründen und bieten mir
1.Abfindung
2.oder Verlängerung der Elternzeit um ein Jahr an.

Also was tun---ich würde sehr gerne dort weiter arbeiten---Anwalt einschalten????
Kann man die Elternzeit auch nur um 3 oder 6 Monate verlängern????Oder muss ich wieder Vollzeit gehn---bei 2 Kindern!!!Wie gesagt es handelt sich um ein intern.Konzern!

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#7
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

2.Teil----ach so --hab vergessen zu erwähnen das ich mich schriftlich auf eine Teilzeitstelle(18 ST.) im Haus beworben habe!!Im Bewerbungsgespräch wurde mir mitgeteilt,das ich wegen fehlender Quali keine Chancen hätte---probiere also wirklich alles!!!!!!!!!!!

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

Es gibt keinen Betriebsrat? Der könnte helfen.
Die betrieblichen Gründe wurden nicht weiter erläutert, oder?

Bei 1100 Arbeitnehmern dürfte der AG schwer einem Arbeitsrichter erklären können, warum er Sie nicht weiterbeschäftigen kann. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte hinzugezogen werden.

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#9
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Der Betriebsrat ist befreundet mit der Perso---leider kaum Unterstützung!!!
was bringt eine Verlängerung der Elternzeit???Ein Jahr ist aber bisschen lang!!!!

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#10
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1843 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
2.Teil----ach so --hab vergessen zu erwähnen das ich mich schriftlich auf eine Teilzeitstelle(18 ST.) im Haus beworben habe!!Im Bewerbungsgespräch wurde mir mitgeteilt,das ich wegen fehlender Quali keine Chancen hätte---probiere also wirklich alles!!!!!!!!!!!


Normalerweise ist die verlangte Qualifikation in der Stellenanzeige angegeben.

Erfüllen Sie die halbwegs?

quote:
was bringt eine Verlängerung der Elternzeit???Ein Jahr ist aber bisschen lang!!!!


Ich glaube, dass dadurch das Problem nur nach hinten verschoben wird oder hat Ihnen der AG irgendetwas definitives danach zugesichert?


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#11
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

nein,es wird nix zugesichert---kann man den bei einer freiwilligen verlängerung sich dann eine weiterbeschäftigung zusichern lassen?

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