Rechte und Pflichten eines Leiharbeitnehmer

21. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Neu123675
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechte und Pflichten eines Leiharbeitnehmer

Tag liebe Forengemeinde Ich habe am 16.10.2024 ein Arbeitsvertrag ( Teilzeitarbeit ) bei einer Leiharbeitsfirma unterschrieben.

Ich erhielt zum Arbeitsvertrag eine "Einsatzmeldung zum Arbeitsvertrag" gültig ist die Einsatzmeldung vom 16.10.2024 bis 31.10.2024 Angaben zum Arbeitsort/Arbeitszeit etc. Regelarbeitszeit beträgt 35 Std.Woche..si d vermerkt. 2 Tage ging der Einsatz 16.10 und 17.10 dann plötzlich Ende..laut Einsatzleiter/Disponent werde ich dort nicht mehr gebraucht.

Der Disponent hat mich indes wo anders vorgeschlagen mit Einsatztermin (nichts schriftlich bekommen) die Kommunikation lief nur über WhatsApp. hat sich aber auch erledigt wegen verspäteter Rückmeldung von mir .

Frage bis hier..kann mir der Disponent der Leiharbeitsfirma hier eine Vertragsstrafe mit Verdienstausfall Aufbrummen??

... Und jetzt wirds wirr.zeitgleich bekam ich die Info ich könne am 24.10 und 25.10 (weitere Termine noch nicht bekannt) im besagten Objekt wieder Arbeiten bin quasi nur ein Lückenfüller für ausgefallenes Personal. Hab die Termine dem Disponenten noch nicht bestätigt...

..Ich bin jetzt erst mal zu Hause !

Bisher lief die Kommunikation seitens des Zeitarbeits Disponenten nur per WhatsApp Ich sagte dem Mitarbeiter das ich die Kommunikation per WhatsApp nicht mehr wünsche. Nur noch schriftlich oder telefonisch!

Auf solch ein Gebaren hab ich ehrlich keine Lust und möchte wieder raus ..Frage ist nur selbst Kündigen oder Kündigen lassen.



Zur eigentlichen Frage. Werden die Zeiten in der ich nicht beschäftigt bin trotzdem entlohnt.?

Und zur Kündigung Probearbeitszeit steht folgendes: Gemäß Paragraph 9.3 MTV BAP gelten die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses als Probezeit.Für die Kündigung während der Probezeit gilt Paragraph 9.3 MTV BAP Entsprechend 9.3 MTV BAP wird die Kündigungsfrist während der Probezeit in den ersten zwei Wochen des Arbeitsverhältnis auf ein Tag verkürzt. Im übrigen gelten gemäß Paragraph 9.4 MTV BAP für (Firma xyz) oder den Mitarbeiter beiderseits die Fristen des Paragraph 622 Abs. 1 und Abs. 2

Frage nun..Wie würdet ihr euch verhalten in meinem Fall? MfG




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20399 Beiträge, 7375x hilfreich)

Zitat (von Neu123675):
Vertragsstrafe mit Verdienstausfall

Nur, wenn im Vertrag dergleichen festgehalten ist, und auch nur, wenn die Fälle klar sind, in denen die Strafe verhängt wird.

Ansonsten: wenn du jetzt einfach so daheim geblieben sind, erübrigt sich wohl die Frage nach deinem weiteren Verhalten. Rechne mit der Kündigung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130617 Beiträge, 41556x hilfreich)

Zitat (von Neu123675):
bin quasi nur ein Lückenfüller für ausgefallenes Personal

Ja, das ist üblich und der eigentliche Sinn der Leiharbeit.



Zitat (von Neu123675):
Auf solch ein Gebaren hab ich ehrlich keine Lust und möchte wieder raus

Dann sollte man Leiharbeit künftig meiden.



Zitat (von Neu123675):
Frage bis hier..kann mir der Disponent der Leiharbeitsfirma hier eine Vertragsstrafe mit Verdienstausfall Aufbrummen??

Sofern es rechtswirksam vertraglich vereinbart wurde.



Zitat (von Neu123675):
Nur noch schriftlich oder telefonisch!

Also entweder mit einer aus der Zeit gefallenen Kommunikation oder eine Kommunikation die nicht nachweisbar ist ...

Es könnte aber sein, das die nächste schriftliche Kommunikation die Kündigung ist.



Zitat (von Neu123675):
Auf solch ein Gebaren hab ich ehrlich keine Lust und möchte wieder raus ..Frage ist nur selbst Kündigen oder Kündigen lassen.

Nun, wenn man raus will, hat sich die Frage eigentlich schon erübrigt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Neu123675
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Nur -> " Nichterscheinen am ersten Arbeitstag"
Bei unentschuldigten Nichterscheinen am ersten Arbeitstag gilt der Arbeitsvertrag gemäß Paragraph 9.1 MTV BAP als nicht zustande gekommen.

Und in der Einsatzmeldung ist vermerkt-> "Erklärung in Einsatzmeldung "
Der Mitarbeiter verpflichtet sich alle Abweichungen von dieser Einsatzmeldung ( insbesondere die Änderung der Anschrift Unterkunft und benutzten Verkehrsmittel) innerhalb von 3 Arbeitstagen der Firma mitzuteilen. Der Mitarbeiter wurde darauf hingewiesen,dass er im Falle einer Unterlassung für eventuell zu viel gezahlte steuerfreie Aufwandsentschädigung haltbar gemacht werden kann.

...reicht das um mir nachträglich eine Vertragsstrafe aufzubrummen?

-- Editiert von User am 21. Oktober 2024 20:19

-- Editiert von User am 21. Oktober 2024 20:19

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20399 Beiträge, 7375x hilfreich)

Zitat (von Neu123675):
... reicht das um mir nachträglich eine Vertragsstrafe aufzubrummen?

Du zitierst zwar den AV in Teilen, drückst dich aber davor zu sagen, was du versemmelt hast.
Von einer Vertragsstrafe lese ich aber nix, allenfalls von Rückforderung zu viel gezahlter Aufwandsentschädigung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130617 Beiträge, 41556x hilfreich)

Zitat (von Neu123675):
Nur -> " Nichterscheinen am ersten Arbeitstag"

Irrelevant, man ist ja ganz offenbar erschienen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Neu123675
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Wie Sie richtig vermuteten die Kündigung ist eingetroffen.

Kündigung
Wir Kündigen Ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 24.10.24.

Sollte die Kündigungsfrist aus irgendeinem Grunde nicht gewahrt sein, gilt die Kündigung zum nächstmöglichen Termin.
Was bedeutet der letzte Satz?

Wir weisen Sie daraufhin,dass Sie bis zum Ablauf der o,g Kündigungsfrist Ihre Pflichten laut Arbeitsvertrag zu erfüllen haben.

Welche Pflichten sind gemeint. Mein Einsatzplan geht bis 31.10.24 wurde aber vorzeitig vom Objekt abgezogen laut Disponent/Einsatzleiter
.Ich habe noch immer kein neuen Einsatztermin bestätigt bekommen obwohl mir versichert wurde das ich was schriftlich bekomme. Der Einsatzplan geht bis 31.10.24.



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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40884 Beiträge, 6605x hilfreich)

Zitat (von Neu123675):
Was bedeutet der letzte Satz?
Falls der 24.10.24 nicht korrekt ist, dann eben der nächstmögliche.
Zitat (von Neu123675):
Welche Pflichten sind gemeint.
Die, die der Einsatzleiter dir gibt.
Zitat (von Neu123675):
Ich bin jetzt erst mal zu Hause !
Du könntest den Disponenten/Einsatzleiter gleichzeitig mitteilen, dass du deinen Pflichten bis 24.10. gem. Einsatzplan bzw. Aussage nachkommen möchtest. Man möge dir zeitnah den neuen Einsatzplan zustellen.
Damit kommst du deinen Pflichten nach, bietest deine Arbeitskraft bis zum letzten Tag an.

Vermutlich lag das Wochenende dazwischen, da arbeiten die im ZAF-Büro nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Neu123675
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Verstehe ich nicht ich kenne mich mit dem Rechtssystem nicht aus. Welcher wäre denn dann der "nächstmögliche" Termin?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34489 Beiträge, 17815x hilfreich)

Anami schrieb "Falls der 24.10. nicht korrekt ist". Was genau spricht denn dafür, das der Termin nicht korrekt ist? Ansonsten ist die Frage nach dem nächstmöglichen Termin nämlich überflüssig... Im übrigen ist der Satz ein Standardsatz in Kündigungen - die Post kann sich ja mal verspäten.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
Neu123675
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat "Ja, das ist üblich und der eigentliche Sinn der Leiharbeit."

Bin ich andere Meinung.! Ich hatte ein festen Einsatzplan ( Einsatzmeldung zum Arbeitsvertrag) Beginn 16.10.24 Ende 31.10.24.
Davon kann der Einsatzleiter nicht einfach abweichen mit der Begründung sie werden hier nicht mehr gebraucht!

Aber egal Thema kann geschlossen werden...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Neu123675
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat "Ja, das ist üblich und der eigentliche Sinn der Leiharbeit."

Bin ich andere Meinung.! Ich hatte ein festen Einsatzplan ( Einsatzmeldung zum Arbeitsvertrag) Beginn 16.10.24 Ende 31.10.24.
Davon kann der Einsatzleiter nicht einfach abweichen mit der Begründung sie werden hier nicht mehr gebraucht!

Aber egal Thema kann geschlossen werden...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20399 Beiträge, 7375x hilfreich)

Zitat (von Neu123675):
Bin ich andere Meinung.! Ich hatte ein festen Einsatzplan

Du kannst gerne anderer Meinung sein - Pläne können geändert werden. (Siehe Deutsche Bahn, Fahrpläne ) :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40884 Beiträge, 6605x hilfreich)

Zitat (von Neu123675):
Davon kann der Einsatzleiter nicht einfach abweichen mit der Begründung sie werden hier nicht mehr gebraucht!
Doch, das kann er. HAT es offenbar auch getan.

Schließen---> kannst du selbst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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