Hallo zusammen,
ist eine Kündigungsschutzklage als rechtsmissbräuchlich zu sehen, wenn der Kläger diese nur erhebt, um sich mit der Beklagten auf Abfindung zu einigen?
Ich vermute nein, mir fällt da das Urteil (BAG 19.08.1982 NJW 1983, 1628) ein - wie seht ihr das? Zwar geht's in dem verhandelten Fall um etwas anderes, das lässt sich aber bestimmt auf die von mir erwähnte Situation übertragen.
Grob zusammenfasst: Das BAG vertritt lt dem Urteil die Auffassung, dem Arbeitnehmer kann nicht unterstellt werden, dass er durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch das Einverständnis zu der Rücknahme der Kündigung und zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erteile.
Freue mich auf eure Antworten.
Rechtsmissbräuchliche Kündigungsschutzklage
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zitatmir fällt da das Urteil (BAG 19.08.1982 NJW 1983, 1628) ein :
Schön, dass dir das so einfällt.
Vielleicht magst du Mal erläutern, worum es geht?!
(Ich hätte schon mit der Zielsetzung Probleme, wenn du im ersten Absatz schreibst "... wenn der Kläger diese nur erhebt, um sich mit der Beklagten auf Abfindung zu einigen". Woher will der Beklagte das den wissen können?)
-- Editiert von blaubär+ am 30.11.2021 22:00
Zitatist eine Kündigungsschutzklage als rechtsmissbräuchlich zu sehen, wenn der Kläger diese nur erhebt, um sich mit der Beklagten auf Abfindung zu einigen? :
Nein
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Ein Arbeitnehmer wird gekündigt, erhebt Kündigungsschutzklage und bietet wenige Tage nach Erhebung der Klage an, die Klage zurückzunehmen, wenn der Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindungszahlung leistet.
Der Arbeitgeber droht daraufhin mit Widerklage wegen rechtsmissbräuchlicher Kündigungsschutzklage und beschuldigt den Arbeitnehmer, kein Interesse an Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu haben, sondern lediglich eine Abfindung kassieren zu wollen.
Zitatmir fällt da das Urteil (BAG 19.08.1982 NJW 1983, 1628) ein - wie seht ihr das? :
Das das Urteil nichts mit dem Thema
Zitatist eine Kündigungsschutzklage als rechtsmissbräuchlich zu sehen, wenn der Kläger diese nur erhebt, um sich mit der Beklagten auf Abfindung zu einigen? :
zu tun hat.
Zitatist eine Kündigungsschutzklage als rechtsmissbräuchlich zu sehen, wenn der Kläger diese nur erhebt, um sich mit der Beklagten auf Abfindung zu einigen? :
Auch wenn der Vergleich / die Abfindung oft das Ziel der gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren ist: Ja, das kann durchaus passieren - kommt halt darauf an, wie talentiert bzw. untalentiert der AN in der Kommunikation ist.
ZitatDas das Urteil nichts mit dem Thema :
Zitat (von Terra2):
ist eine Kündigungsschutzklage als rechtsmissbräuchlich zu sehen, wenn der Kläger diese nur erhebt, um sich mit der Beklagten auf Abfindung zu einigen?
zu tun hat.
Zitat aus dem Urteil: "Der Arbeitnehmer, der Kündigungsschutzklage erhebt, will gerichtlich festgestellt wissen, daß die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Daran ist er interessiert und dies begründet sein Rechtsschutzinteresse an der Kündigungsschutzklage. Von Ausnahmen in den Einzelfällen abgesehen, denkt der Arbeitnehmer bei Klageerhebung mit Sicherheit nicht daran, sich von vornherein im dargelegten Sinne zu binden und sich möglicherweise in der von verschiedenen Faktoren abhängigen Ausübung seiner Rechte aus § 9 oder § 12 KSchG einengen zu lassen oder sich dieser Rechte sogar zu begeben, zumal er die künftige Entwicklung zu diesem Zeitpunkt ohnehin meist noch nicht abschätzen kann. Für eine derartige frühzeitige Bindung des Arbeitnehmers, die die rechtliche Situation auch nur unnötig kompliziert, besteht auch keine zwingende Notwendigkeit."
Auch sehr eindeutig: "In diesem Urteil heißt es allerdings auch, daß nach Stellung des Auflösungsantrages der Arbeitgeber das in der Kündigungsschutzklage "möglicherweise liegende Angebot des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" nicht mehr durch Rücknahme der Kündigung annehmen könne."
Hier steht ja schon (zumindest in meinen Augen) eindeutig, dass das Rechtsschutzinteresse in der Feststellung der unwirksamen Kündigung liegt. Kannst du mir vielleicht erklären, wieso das nichts damit zu tun haben soll? Die Aussage müsste doch allgemeingültig sein und ist nicht nur auf den Fall zu beziehen oder? Ich lese hier raus, dass die Kündigungsschutzklage auch gestellt werden kann, wenn kein Wille auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnis besteht. Aber ich lasse mich hier gerne umstimmen.
So oder so müsste ein Arbeitgeber erstmal beweisen, dass der Arbeitnehmer kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat – dafür wird ein Vergleichsangebot bestimmt nicht ausreichen. Zumal ein Vergleichsangebot auch aus taktischen Gründen gestellt werden kann.
-- Editiert von Terra2 am 01.12.2021 00:14
ZitatKannst du mir vielleicht erklären, wieso das nichts damit zu tun haben soll? :
1.
ZitatZwar geht's in dem verhandelten Fall um etwas anderes :
2.
Weil die Auffassung "dem Arbeitnehmer kann nicht unterstellt werden" so ziemlich das genaue Gegenteil ist von "wenn der Kläger diese nur erhebt".
ZitatDie Aussage müsste doch allgemeingültig sein und ist nicht nur auf den Fall zu beziehen oder? :
Nein, denn Urteile gelten grundsätzlich immer nur zwischen den Parteien.
Aber im Gegenzug, ist auch kein Gericht daran gehindert, sich der Rechtsmeinung eines beliebigen anderen Gerichtes anzuschließen.
ZitatIch lese hier raus, dass die Kündigungsschutzklage auch gestellt werden kann, wenn kein Wille auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnis besteht. :
Das die immer gestellt werden kann, ist ja unstreitig.
Relevanter sind die Erfolgsaussichten.
Mit den Unterstellungen ist es so eine Sache. Über ein in dieser Hinsicht interessantes Urteil ist auch zu lesen in
https://www.meyer-koering.de/meldungen/3808/wunschkuendigung-des-arbeitnehmers-treuwidrigkeit-der-kuendigungsschutzklage
In deinem Fall nach #3 wie ich in dem aus dem Link oben geht es darum, dass das Recht auf Kündigungsschutzklage nicht so leicht verloren gehen soll.
ZitatDer Arbeitgeber droht daraufhin mit Widerklage wegen rechtsmissbräuchlicher Kündigungsschutzklage und beschuldigt den Arbeitnehmer, kein Interesse an Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu haben, sondern lediglich eine Abfindung kassieren zu wollen. :
Damit wird der AG nach meiner Auffassung keinen Erfolg haben.
Schließlich sieht der § 1a KSchG sogar ausdrücklich vor, dass der AN gegen Zahlung einer Abfindung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten kann.
ZitatIch vermute nein, mir fällt da das Urteil (BAG 19.08.1982 NJW 1983, 1628) ein - wie seht ihr das? :
Das Urteil bezieht sich jedenfalls auf einen sehr ähnlichen Fall. Er geht sogar noch über die Fallgestaltung in der hier diskutierten Fragestellung hinaus. In dem Fall des BGH-Urteils hatte der AG nämlich die Kündigung schon zurückgebommen und der AN wollte dennoch nicht weiter arbeiten, sondern die Abfindung kassieren. Wenn selbst das nach Auffassung des BGH zulässig ist, dann ist das Angebot des AN, die Klage gegen Zahlung einer Abfindung zurückzunehmen erkennbar nicht rechtsmissbräuchlich.
Darüber hinaus wird in einer Güteverhandlung regelmäßig vom Richter ein Vergleich dahingehend vorgeschlagen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung beendet wird. Warum ein derartiger Vergleichsvorschlag rechtsmissbräuchlich sein soll, wenn er vom AN kommt, wird wohl das Geheimnis des AG bleiben.
Man sollte vielleicht mal ganz von vorne anfangen und sich mit der Definition von "Rechtsmissbrauch" befassen. Mal ganz grob vereinfacht formuliert muss bei einem Missbrauch eine Vorgehensweise formell gerechtfertigt sein, materiell jedoch ungerechtfertigt. Und dieses Ungerechtfertigtsein muss letztlich moralisch verwerflich sein.
Schon bei dieser ganz groben Definition fällt auf, dass die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Das Aufzeigen mehrerer durch das Rechtssystem vorgesehener Optionen und das Präferieren einer Option ist unter Berücksichtigung der Grundsätze von Vertragsfreiheit immer gerechtfertigt. Es sei denn, es kommen noch andere eben verwerfliche Elemente dazu. Dafür gibt es hier nicht mal einen Anhaltspunkt.
wirdwerden
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