Rechtsrelevante Aufgabe in fremder Sprache

9. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Angestellte123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 17x hilfreich)
Rechtsrelevante Aufgabe in fremder Sprache

Hallo liebe Fories,

ich habe eine Frage an Euch und benötige mal eine Einschätzung. Ich hatte gestern ein sehr unangenehmes Gespräch mit unserer Geschäftsführung.

In unserem Unternehmen soll eine Mitarbeiterin die Entsendungsmeldungen für Frankreich(in französischer Sprache) machen und die bereits mehrfach schriftlich darum gebeten hat dass diese Aufgabe jemand anderes übernehmen soll, da sie kein Wort französisch spricht. In ihrem Arbeitsalltag benötigt sie nur für diese Aufgabe französisch Kenntnisse und wir haben mehrere Mitarbeiter in der Verwaltung die diese Sprache fliesend beherrschen.

Persönlich finde ich das einfach schon ein Witz, dass dies überhaupt ein Streitpunkt sein kann aber wie sieht es eigentlich faktisch aus? Was denkt ihr? Vielen Dank für eure Hilfe

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


Zitat:
In unserem Unternehmen soll eine Mitarbeiterin die Entsendungsmeldungen für Frankreich(in französischer Sprache) machen und die bereits mehrfach schriftlich darum gebeten hat dass diese Aufgabe jemand anderes übernehmen soll, da sie kein Wort französisch spricht.


Und wie hat der AG reagiert?

Da ich nicht weiß, was "Entsendemeldungen machen" bedeutet, fällt die Antwort schwer. Scheinbar kann dabei nicht viel schiefgehen, sonst würder der AG diesen "Blindflug" nicht fordern.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FräuleinE.
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 7x hilfreich)



Kann nur diese Mitarbeiterin diese Entsendemeldungen machen oder kann das auch jemand aus der Verwaltung?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Angestellte123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 17x hilfreich)

Die Entsendungsmeldung ist eine Meldung die ausfüllt werden muss, wenn Mitarbeiter in Frankreich tätig werden und da kann es schon zu Bußgeldern und Sanktionen kommen (ungefähr 2.000 Euro pro Mitarbeiter).

Theoretisch könnten das auch andere Mitarbeiter in der Verwaltung machen

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(714 Beiträge, 114x hilfreich)

Aus welchem Grund möchte den der Arbeitgeber, dass genau diese Mitarbeiterin diese Entsendungsmeldungen macht?

Signatur:

Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

Unmögliches kann man nicht verlangen, auch der AG nicht.
Wenn die MA also Französisch nicht kann, kann sie sich auch weigern. Wenn der AG darauf beharrt, gibt sie ihre Einwände/Bedenken schriftlich zu Protokoll und macht die Aufgabe, so gut oder schlecht, wie es den Umständen nach laufen mag. Jedenfalls ist sie dann aus dem Obligo und der AG trägt das Risiko.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Angestellte123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 17x hilfreich)

Die Mitarbeiterin ist in der Personalabteilung tätig und die anderen Mitarbeiter (seine Sekretärin zum Beispiel) hätten zu viel zu tun

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38453 Beiträge, 14006x hilfreich)

Blaubär, ausnahmsweise teile ich Deine Ansicht mal nicht. Es kommt nicht darauf an, ob andere die Sprache besser sprechen als die Betroffene, es kommt darauf an, was im Arbeitsvertrag in der Kombi mit dr Stellenbeschreibung steht. Und bei einer international ausgerichteten Firma kann es dann schon einmal vorkommen, dass man auch fremdsprachige Forumlare ausfüllen muss.

wirdwerden

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(714 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und bei einer international ausgerichteten Firma kann es dann schon einmal vorkommen, dass man auch fremdsprachige Forumlare ausfüllen muss.

Um mal mich selbst als Beispiel heran zu ziehen: Ich muss öfters auf Englisch kommunizieren. Dennoch steht nichts derartiges in meinem Arbeitsvertrag, schon gar nicht als Voraussetzung dass ich die Sprache beherrschen muss. Sowas wäre auch irgendwie unüblich.
Daher nehme ich an, müsste man wohl schauen, ob die betrefende Mitarbeiterin bei Ihrer Bewerbung Französisch-Kentnisse angegeben hat, obwohl sie diese nicht besitzt. Wenn die Arbeitsplatzbeschreibung nicht explizit Kentnisse in Französisch voraussetzt, und der Arbeitgeber es versäumt hat diese beim Vorstellungsgespräch zu überprüfen (was ja ein leichtes gewesen wäre), dann kann sich die Mitarbeiterin meiner Meinung nach durchaus darauf berufen, sowas nicht zu können.

Bei einer Sachbearbeiterin in der Personalabteilung wären geforderte Französischkentnisse in der Regel auch irgendwie ungewöhnlich finde ich.

Signatur:

Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38453 Beiträge, 14006x hilfreich)

Kleine Korrektur: gerade im Personalbereich ist so eine Kenntnis unglaublich wichtig. Es geht um die Vernetzung der verschiedenen arbeitsrechtlichen Bereiche. Und Fremdsprachenkenntnisse sind nicht unüblich, sonder in international tätigen Unternehmen Standart.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39832x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
gerade im Personalbereich ist so eine Kenntnis unglaublich wichtig.

Ja, korrekt.

Nur, wenn der Arbeitgeber gewisse Fremdsprachen erwartet, wird er das auch entsprechend vor Vertragsschluss formulieren müssen (falls der Arbeitnehmer die nicht von sichaus angegeben hat).

Später zu sagen "füll aus, das Du die Sprache nicht kannst ist Dein Problem" funktioniert halt nicht.



Den Arbeitgeber gerichtsfest nachweisbar darüber informieren, das man diese Formulare mangels vorhandener Sprachkenntnissen nicht bearbeiten geschweige denn ausfüllen kann.

Falls er darauf besteht, das man diese dennoch bearbeitet, dann würde ich diese Arbeit verweigern. Denn auch falsch ausgefüllt Formulare können für den Ausfüller Bußgelder bedeuten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Verstehe ich nicht ... die Entsendeformulare können auch auf Englisch ausgefüllt werden. Frankreich stellt sogar eine englische Anleitung zur Verfügung. http://travail-emploi.gouv.fr/IMG/pdf/Guide_employeur_en_Anglais.pdf

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

/// da sie kein Wort französisch spricht
Das ist nun Mal Fakt, lt. Darstellung der Lage. Natürlich kann der AG ihr die Aufgabe zuweisen, aber er trägt dann auch das Risiko. Das 'billige Ermessen' berücksichtigt Einwände, gleichwohl kann AG zu dem Schluss kommen, dass es doch gehen muss.
Da wir hier diese Formulare nicht kennen, ist alles weitere auch ziemlich spekulativ. Kann ja (um auch eine Möglichkeit beizusteuern) im Endeffekt eine eher schematische Angelegenheit sein, wenn man sich das Formular einmal hat erklären lassen - Französisch hin oder her.
Für Spekulation, dass/ob die MA womöglich falsche Angaben gemacht haben könnte, gibt es ja nun wirklich keinen Anhaltspunkt.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Zitat:
Da wir hier diese Formulare nicht kennen, ist alles weitere auch ziemlich spekulativ. Kann ja (um auch eine Möglichkeit beizusteuern) im Endeffekt eine eher schematische Angelegenheit sein,


Davon gehe ich auch aus: Es handelt sich immer um das ein und selbe Formular in französischer Sprache.
Einmal übersetzt, immer gleich. Wo ist hier das Problem?? Keine Lust für die Tätigkeit und auf der Suche nach rechtlicher Rückendeckung?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Und hier gibt es die Ausfüllanleitung sogar in deutsch:
Ausfüllanleitung

Ich habe lediglich 2 Minuten benötigt, um das zu finden und ich wusste vorher nicht, dass es so ein Formular gibt.

Somit kann man das Formular auch ohne jegliche Französischkenntnisse ausfüllen. Die Kritik der Geschäftsführung an Deiner Weigerung das Formular auszufüllen halte ich daher für sehr berechtigt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Angestellte123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 17x hilfreich)

Das "Problem" ist nicht das reine ausfüllen der Formulare, da hat sie tatsächlich eine Ausfüllhilfe. Aber vor kurzem wurde der Betrieb kontrolliert, daraufhin kam ein Schreiben einer Behörde welches sie nicht lesen konnte und Hilfe bei der Übersetzung benötigte. Hier mussten dann Telefonate geführt und Emails komplett in französisch geschrieben werden.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38453 Beiträge, 14006x hilfreich)

Also am Anfang hier ging es um das Formular, jetzt ist es was anderes. Und wir wissen immer noch nicht, wie der Arbeitsvertrag aussieht, wir wissen nicht, was der Betroffene in seiner Bewerbung angegeben hat, hinsichtlich der Kenntnisse der französischen Sprache. WEnn ich mich in einem französischen Unternehmen bewerbe, dann muss ich doch eigentlich damit rechnen, dass ich mit der Sprache mal in Berührung komme und keinen Privatübersetzer zur Hand habe.

Ich hätte da schon längst einen Einführungskurs abends bei der VHS gemacht, und der Rest kommt doch dann ganz von alleine, wenn man mit der Sprache umgeht. Nur, sich auf seiner Nichtkenntnis ausruhen, das geht m.E. gar nicht. Einerlei, was im Arbeitsvertrag steht. Es ist nun mal ein international aufgestelltes Unternehmen, in welchem man arbeitet. Und - wenn man Grundkenntnisse in der Sprache hat, dann gibt es ja vielleicht auch in der Firma so ein internes Fortbildungsprogramm. Das bieten doch viele dieser internationalen Unternehmen an, das kann man dann auch in der Dienstzeit durchziehen. Auch wäre zu überlegen, ob es für den Grundkurs eventuell eine Zeitgutschrift gibt. Das wäre Verhandlungssache.

Vielleicht mal mit dem Betriebsrat das Problem bereden?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Das "Problem" ist nicht das reine ausfüllen der Formulare, da hat sie tatsächlich eine Ausfüllhilfe.


Und warum schreibt man der Geschäftsführung dann, dass man die Formulare nicht mehr ausfüllen möchte?

Zitat:
Aber vor kurzem wurde der Betrieb kontrolliert, daraufhin kam ein Schreiben einer Behörde welches sie nicht lesen konnte und Hilfe bei der Übersetzung benötigte. Hier mussten dann Telefonate geführt und Emails komplett in französisch geschrieben werden.


Diese Aufgabe hat dann doch sicher jemand mit ausreichend Französisch-Kenntnisse übernommen, oder?

Wo ist dann das Problem?

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Angestellte123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 17x hilfreich)

Also zu der Frage nach der Bewerbung: Die Mitarbeiterin hat in der Bewerbung keine französisch Kenntnisse angegeben.
Die Frage nach dem Arbeitsvertrag: Dementsprechend kann dies ja auch nicht vertraglich fixiert worden sein, zu dem das keiner der Vorgänger in der Abteilung in den letzten 10 Jahren französisch gesprochen hat.

Und ich weisenoch mal darauf hin, dass die Mitarbeiterin bis auf diese Aufgabe keine französisch Kenntnisse benötigt im Arbeitsalltag.

Ich entschuldige mich dafür, dass wir hier über einen relativ komplexen Sachverhalt sprechen bei dem es nicht nur um das bloße ausfüllen eines Formulars sondern halt auch um die Bearbeitung eventueller Post hierzu geht. Und ja das Telefonat hat jemand anderes für die Mitarbeiterin geführt, hier entsteht aber das Problem das diese Person nicht im Thema ist und nicht wusste von was der Kontrolleur am Telefon spricht und die Mitarbeiterin kein Wort verstanden hat als sie daneben stand. Es ist nun also nicht sichergestellt, dass die Bearbeitung der Kontrolle korrekt durchgeführt wurde.

3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

.... und doch nenne ich das 'aus einer Mücke einen Elefanten machen'.
Denn wessen Problem ist das denn? Doch vor allem eins des AG.
AN sei angeraten, sich zu entspannen und vor allem, sich nicht verantwortlich zu fühlen für etwas, was nicht in ihrer Verantwortung liegt. Reine Kopfsache.

3x Hilfreiche Antwort

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