Rechtswidrige Kündigung!

8. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
PinkFloydMH
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtswidrige Kündigung!

Hallo,nehmen wir an
Ein Arbeiter wurde bei firma am 22.01.08 angestellt.Am 5.8. erhielt er eine Kündigung vom 4.8 mit eine 2 wochen frist zum 18.8.Normalerweise sind 6 Monate Probezeit abgelaufen und er hätte mit 4 wochen Frist zu Monatsmitte gekündigt werden sollen.Als er seinen Chef darauf angesprochen hat meinte der Chef da er während der Probezeit wegen einem Arbeitsunfall im Mai 3 Wochen krankgeschrieben war hätte sich die Probezeit um diese Zeit nach hinten verschoben und er befände sich theoretisch noch in der Probezeit und die Kündigung zum 18.8 wäre begründet.§622 BGB sieht Probezeit als maximal 6 Monate vor.Kann man daruberhinaus gehen.Schriftlich im Arbeitsvertrag wurden erste 6 Monate als Probezeit vereinbart.Da keine Einigung im Sicht war hat er beim Arbeitsgericht Klage erhoben.
Frage1: ist die Kündigung rechtens in dieser Form und mit dieser Frist.
Frage 2.Welchen Urlaubsanspruch hätte er noch für dieses Jahr.1/12 Regelung oder vereinbarte 24 Tage im Jahr.
Frage 3.Wenn er am 19.8 bei einer anderen Firma zu arbeiten anfangen würde hätte er gegenüber jetziger firma noch Entschädigungsansprüche wegen sozialungerechte Kündigung oder?

Danke für Ihre antworten!


-- Editiert von PinkFloydMH am 08.08.2008 16:20:19

-- Editiert von PinkFloydMH am 08.08.2008 16:22:51

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12 Antworten
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#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>hätte sich die Probezeit um diese Zeit nach hinten verschoben <hr size=1 noshade>


Quatsch mit Soße. Da verschiebt sich nichts nach hinten. Das ist schon so wie in § 622 BGB angegeben und läuft einfach zeitlich durch. Da gibts keine 'Unterbrechungen' o.ä.

quote:<hr size=1 noshade>ist die Kündigung rechtens in dieser Form und mit dieser Frist. <hr size=1 noshade>


Zur Form hast du gar nichts geschrieben. Die Frist wäre zu kurz.

Der AN hätte Anspruch auf den vollen Jahresurlaub bzw. dessen Angeltung.

Eine Abfindung ist bei der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht so wahrscheinlich. Ansonsten siehe http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__11.html

MfG

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#2
 Von 
PinkFloydMH
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Venotis,danke für schnelle Antwort.das bestätigt nur seine Vermutung.Viele Chefs versuchen's einfach mal mit solchen abstrakten Gesetzesanpassungen :-)

Form der Kündigung-schriftlich mit folgendem Inhalt z.B

Kündigung

Sehr geehrter Herr AN

hiermit kündigen wir Ihnen fristgerecht innerhalb der Probezeit zum 18.August 2008.
MfG

Firma Bla Bla

Datum 4.8.2008.

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#3
 Von 
PinkFloydMH
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ich habe eben eine seite gefunden wo eine Sonderregelung angesprochen wurde wo die probezeit sich automatisch verlängern kann wenn AN in der Probezeit mehr als 10 Fehltage gehabt hat
http://inhalt.monster.de/6133_de_p1.asp
Trifft das in dem Fall zu.Im §622 BGB ist nichts davon erwähnt.
Sagen wir mal der AN hätte in ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses 17-18 Tage Krankenschein also 7-8 Tage mehr als 10 wurde sich die Probezeit um 7-8 tage verlängern.
Wenn man bedenkt dass am 22.07.2008 die 6 Monate um waren und die Kündigung am 4.8 ausgesprochen und am 5.8 erhalten wurde sind es rein rechnerisch 9 Arbeitstagen vom 22.7-4.8 dann wäre sehr knapp mit der Probezeitberechnung für den AN.

Kennt jemand diese Sonderregelung und ob das was da steht auch stimmt???!

Was ist der Unterschied zwische Probezeit und Wartezeit?
Ist die Wartezeit was urlaubsanspruch festgesetzt auf 6 Monateohne irgendwelchen Sonderregelung und 'Unterbrechungen'

MfG

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#4
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Häää? Wo steht in dem link was von Verlängerung? Bitte mal den entsprechenden Auszug kopieren.

Die Probezeit wird im § 622 BGB erwähnt und die verlängert sich nicht. Bei 6 Monaten ist Ende. Basta.

Die Wartezeit ist ein Begriff aus dem Urlaubsrecht (Bundesurlaubsgesetz) und hat mit der Probezeit nichts zu tun. Sie ist halt nur - rein zufällig - auch 6 Monate lang, wie die im BGB erwähnte Probezeit.

Und um die Verwirrung komplett zu machen: Auch im Kündigungsschutzgesetz gibts eine Frist von 6 Monaten, nach der erst der Kündigungsschutz einsetzt. Diese wird oft mit der Probezeit verwechselt.

Alle diese 6-Monats-Fristen stehen nicht zur Disposition. D.h. keine dieser Fristen verlängert sich durch irgendwelche Krankheits- oder urlaubsmäßigen Abwesenheiten des AN.


-- Editiert von venotis am 08.08.2008 20:34:17

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#5
 Von 
PinkFloydMH
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Das stimmt schon die ganze Begriffe sind verwirrend und man verwechselt schon mal eins mit dem anderen :-)
Hier der Auszug aus dem Text mit der Lohnfortzahlung da stehts:

Zitat:
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Generell befreit die Probezeit den Arbeitgeber nicht von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, betont Kießling: "Wer mehr als vier Wochen ununterbrochen im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf diese Lohnersatzleistung." Hier aber kommt der Gesetzgeber dem Wunsch der Arbeitgeber nach umfangreicher Prüfung des neuen Mitarbeiters entgegen: Hat ein Angestellter während der Probezeit an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet, so verlängert sich die Probezeit dementsprechend.

MfG

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#6
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

@PinkFloydMH:

Vorsicht, wenn die kurze Kündigungsfrist ohne Einschaltung des Arbeitsgerichtes akzeptiert wird, sperrt die Agentur für Arbeit für die Zeit das Arbeitslosengeld 1.

Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer (auch einer falschen) Kündigung muss Klage auf Widereinstellung bzw. Verlängerung der Kündigungsfrist beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Dann gibt es null Einkommen und der alte Chef lachts sich ins Fäustchen.


Sollte der AN bis dahin eine neue Stelle finden, kann er selbst bei gewonnenen Prozess innerhalb von einer Woche dem (alten) AG mitteilen, dass er nicht mehr zu kommen gedenkt.



Wenn der Betrieb mehr als 10 fester Arbeitnehmer hat, besteht allgemeiner Kündigungsschutz.

Wurde der Arbeitsunfall überhaupt der Berufsgenossenschaft gemeldet ?

Bei einer solchen Konstellation kann die Einschaltung eines Anwaltes nicht schaden.

-- Editiert von Maestro1000 am 09.08.2008 00:21:12

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#7
 Von 
PinkFloydMH
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Maestro,
folgendes.nehmen wir an der AN hätte nach dem Erhalt der Kündigung den Chef angerufen und gesagt dass er mit dem Inhalt der Kündigung,sprich angeblich Probezeit obwohl rein rechnerisch probezeit(6 Monate des Arbeitsverhältnisses) am 22.7.2008 verstrichen waren während der AN noch arbeiten war,2 Wochen Frist ohne Begrundung statt 4 Wochen zu Monatsmitte nicht einverstanden ist,käme die Antwort was ich schon oben erwähnt habe das die kündigung so i.O. ist weil sich die vereinbarte probezeit von 6 Monaten um weitere 3 wochen wegen AU im Mai(Arbeitsunfall) nach hinten verschoben hätte sprich Probezeitverlängerung.Der Arbeitsunfall wurde der BG mitgeteilt und aufgenommen,selbstverständlich.
Nach erfolglosem Gespräch hätte der AN beim Amtsgerich sofort geklagt.Und schliesslich hat das unternehmen mehr als 10 beschäftigte.
Der AN befindet sich seit dem 24.07 in der behandlung wegen Arbeitsunfallfolgen was auch im ärtzlichem Attest vom D-Artzt ausgestellt ist.Was kann der AN noch am besten machen.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Was kann der AN noch am besten machen.


Nichts weiter als sich auskurieren und abwarten.

Wieso Amtsgericht? Zuständig ist das Arbeitsgericht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
PinkFloydMH
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

sorry klar arbeitsgericht :-)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

- gelöscht -

-- Editiert von blaubär49 am 09.08.2008 10:27:40

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#11
 Von 
PinkFloydMH
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
das Kündigungstermin der 18.08. ist ja bald und nehmen wir an der AN befindet sich noch in der Behandlung und ist AU darüberhinaus geschrieben.Wer soll jetzt die Lohnfortzahlung für den AN übernehmen.Die BG oder die KK.Besteht der Meldepflicht mit persöhnlichem Vorsprechen bei zuständiger Behörde mit dem Kündigungsschreiben damit die Bezahlung auch nahtlos weitergeht.


MfG

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
PinkFloydMH
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
es geht weiter
der AN war Heute bei der Krankenkasse und hat den Antrag auf Krankengeld gestellt da zum 18 erstmal gekündigt wurde.
Der AG hat bis jetzt nicht reagiert um doch eine ordentliche kündigung mit 4 Wochen Frist zu verschicken,also dass heisst der AG besteht noch auf richtigkeit der abgegebene Kündigung.
Das Gütetermin findet am 27.08.2008 beim Arbeitsgericht statt.
Der AN hat erstmal gedacht beim Gütetermin alleine zu erscheinen.Da der AN noch nie in so eine Verhandlung war befürchtet er dass der AG mit 20 RA beim Termin erscheint und wird mit 'Juristischen-Spanisch-Deutsch Ausdrücken' vielleicht überschütett :-)

Wie läuft so ein Termin überhaupt ab und ist es doch ratsam einen eigenen RA auf eigene Kosten mitzunehmen obwohl die finanzielle Mittel des AN's etwas knapp sind :-)

Wäre für Infos dankbar
MfG

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