Regelung Rosenmontag

14. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
hrvat0704
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Regelung Rosenmontag

Hallo zusammen,

ich arbeite in Arbeitnehmerüberlassung bei einem Betrieb, das an Rosenmontag einen Betriebsfeiertag hat. Mein Arbeitgeber verlangt nun, dass ich für diesen Tag einen Urlaubsantrag einreiche. Kann er dies von mir verlangen? Ich würde ja arbeiten gehen, aber der Betrieb ist geschlossen.

Vielen Dank im voraus für die Antwort.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von hrvat0704):
Ich würde ja arbeiten gehen, aber der Betrieb ist geschlossen.
Das Risiko, dass keine Arbeit stattfindet trägt dein Arbeitgeber, nicht du. Nein, du brauchst keinen Urlaub zu nehmen, dein AG muss dich ganz normal weiter bezahlen. Ausnahme: Dein eigener AG hat an Rosenmontag ebenfalls, für alle Mitarbeiter, Betriebsferien angeordnet.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Sehe ich nicht ganz so.
Zumindest nach den einschlägigen Tarifverträgen (IGZ/DGB) in der Zeitarbeit kann ein Verleiher den Leiharbeitnehmer bis zu 2 Tage/Monat in die "Zwangsfreizeit" schicken und die Stunden vom Arbeitszeitkonto abziehen. D.h. man muss die Stunden nacharbeiten (falls man nicht genug Überstunden auf dem Konto hat).

"Zwangsurlaub" im Sinne, dass man einen Urlaubstag nehmen muss, ist nicht möglich, wobei selbst das nicht ganz eindeutig ist. Denn der IGZ/DGB-Tarifvertrag sieht vor, dass "in Verbindung mit Feiertagen und Wochenenden (sog. Brückentage)" auch Zwangsurlaub angeordnet werden kann. Dass ein Rosenmontag dazugehört, erscheint zwar nicht ganz naheliegend, aber eben auch nicht völlig ausgeschlossen.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Sehe ich nicht ganz so.
Zitat (von drkabo):
"Zwangsurlaub" im Sinne, dass man einen Urlaubstag nehmen muss, ist nicht möglich,
Zitat (von -Laie-):
Nein, du brauchst keinen Urlaub zu nehmen,


Was siehst du daran denn anders?

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Was siehst du daran denn anders?


Lies seinen ersten Absatz nochmal, dann kommt eben bei raus, dass ein Tag Urlaub eventuell sinnvoller ist, als 8 Std. minus auf dem Zeitkonto, falls nicht genug drauf sein sollte.
Wenn es nach dem Tarifvertrag geht, liegt das Risiko eben nicht voll auf Seite des Arbeitgebers.

-- Editiert von spatenklopper am 17.02.2020 09:56

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Lies seinen ersten Absatz nochmal, dann kommt eben bei raus, dass ein Tag Urlaub eventuell sinnvoller ist, als 8 Std. minus auf dem Zeitkonto, falls nicht genug drauf sein sollte.
Nö, da steht klipp und klar als Frage:
Zitat (von hrvat0704):
Mein Arbeitgeber verlangt nun, dass ich für diesen Tag einen Urlaubsantrag einreiche.
Das braucht er nicht, da sind wir uns auch beide einig. Mehr lese ich dort nicht raus.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Das "Sehe ich nicht ganz so" von mir bezog sich auf "Das Risiko, dass keine Arbeit stattfindet trägt dein Arbeitgeber, nicht du" von -Laie-.

Und letzteres stimmt in der Zeitarbeit nicht ganz. Auch in anderen Branchen mit Arbeitszeitkonten ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeitgeber mit-entscheiden kann, wann Überstunden abgebaut werden.
Wenn der Arbeitgeber anordnet, dass der Arbeitnehmer am Rosenmontag zu Hause bleiben muss, um Überstunden abzubauen, muss ein Arbeitnehmer das in den meisten Branchen hinnehmen. Dass der Überstundenabbau zufällig an einem Tag stattfindet, an dem sowieso keine Arbeit da wäre, darauf kommt es nicht an.
Das wäre das Thema "Zwangs-Abbau von Überstunden".

Und selbst "Zwangs-Urlaub" könnte sogar erlaubt sein - der IGZ/DGB-Tarifvertrag lässt da Interpretationsspielraum.
Aber das schrieb ich schon.

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