Regelung Wochenstunden

14. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
mika456
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Regelung Wochenstunden

Hallo, ich habe einen Arbeitsvertrag für 25 Wochenstunden. Diese verteile ich auf 4 Tage, sodass ich Freitags immer frei habe.
Bisher gab es auch keine Probleme, wenn ich den freien Tag mal auf einen anderen Tag legen wollte.
Jetzt ist es so, dass ich den freien Tag mit einem Montag tauschen möchte, welcher ein brückentag ist (2.10.23).
Ich arbeite dann dafür an dem Freitag.
Dies habe ich bereits im März mit meiner Gruppenleiterin besprochen.
Habe sie jetzt noch mal daran erinnert, damit sie dies im Einsatzplan berücksichtigt.
Als Antwort bekam ich zu hören, dass sie dies ab dem nächsten Jahr so nicht mehr durchgehen lässt, sprich dass man "einfach" den freien Tag auf einen brückentag legt.
Es wäre unfair den anderen Kollegen gegenüber, die ja für den brückentag Urlaub oder Überstunden nehmen müssten.
Ehrlich gesagt verstehe ich das Problem nicht, da ich ja trotzdem meine vollen Wochenstunden arbeite.
Kann meine Gruppenleiterin dies einfach so bestimmen?
Ich hoffe, es kann mir jemand meine Frage beantworten.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17400 Beiträge, 5952x hilfreich)

Im ersten Moment, ohne deinen Vertrag u kennen: Ja, kann sie. Dein Wunsch kann berücksichtigt werden, muss aber nicht.
Kann natürlich aber auch sein, dass sich aus deinem AV etwas anderes ergibt.

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Gegenfrage: Wie würdest Du reagieren, wenn Du Montags mal krank bist und dann gesagt bekommst: "Wir haben Deinen freien Tag auf diesem Montag gelegt. Du muss also am Freitag arbeiten." ?

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#3
 Von 
mika456
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Kann natürlich aber auch sein, dass sich aus deinem AV etwas anderes ergibt.


In meinem AV sind nur die Wochenstunden genannt, der Freitag als freier Tag wurde damals mündlich mit meinem Chef und der damaligen Gruppenleiterin vereinbart.

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#4
 Von 
mika456
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Gegenfrage: Wie würdest Du reagieren, wenn Du Montags mal krank bist und dann gesagt bekommst: "Wir haben Deinen freien Tag auf diesem Montag gelegt. Du muss also am Freitag arbeiten." ?


Wenn das der Fall sein sollte, sage ich schon von selbst dass ich Freitag arbeite.
Und wenn ich Montag krank bin geh ich zum Arzt, da wir ab dem ersten Tag ne AU-Bescheinigung benötigen und nicht wie in anderen Firmen erst ab dem dritten Tag.
Ich wollte lediglich wissen, ob meine neue Gruppenleiterin dies ohne weiteres festlegen kann.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34283 Beiträge, 5906x hilfreich)

Zitat (von mika456):
ob meine neue Gruppenleiterin dies ohne weiteres festlegen kann.
Ja.
Zitat (von mika456):
dass sie dies ab dem nächsten Jahr so nicht mehr durchgehen lässt,
Also dieses Jahr gehts nochmal.

...was verstehst du daran nicht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124552 Beiträge, 40375x hilfreich)

Zitat (von mika456):
Es wäre unfair den anderen Kollegen gegenüber, die ja für den brückentag Urlaub oder Überstunden nehmen müssten.

Stimmt zwar, ist aber völlig irrelevant.



Zitat (von mika456):
Ehrlich gesagt verstehe ich das Problem nicht, da ich ja trotzdem meine vollen Wochenstunden arbeite.

Was konkret ist denn an "unfair" unverständlich?



Zitat (von mika456):
Kann meine Gruppenleiterin dies einfach so bestimmen?

Ich verstehe die Frage nicht - man macht es doch schon, da ist die Frage ob man es kann doch irgendwie sinnlos?
Es dürfte interessanter sein, ob sie es darf, also die Befugnisse dazu hat.

Wobei der Freitag im wahrsten Sinne des Wortes als freier Tag vertraglich vereinbart ist - der Arbeitgeber braucht also gar nicht über eine Verlegung zu diskutieren und eine Ablehnung gar nicht zu begründen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1622 Beiträge, 683x hilfreich)

Zitat (von mika456):
ich habe einen Arbeitsvertrag für 25 Wochenstunden.


Damit ist der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart. Das Bestimmungsrechts des Arbeitgebers über das Arbeitszeitvolumen ist damit ausgeschlossen.

Arbeiten ALLE Mitarbeiter im Betrieb nur 25 Wochenstunden? Wenn nein, dann wird es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handeln.

Grundsätzlich muß die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten nach seinen Wünschen ( auf die Wochentage ) verteilt werden:

§ 8 TzBfG
"Der Arbeitnehmer ... soll ... die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Der Arbeitgeber hat ... mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Der Arbeitgeber hat ... [die ] Verteilung [ der Arbeitszeit ] entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen erzielt und hat der Arbeitgeber ... die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit [nicht] in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt."

Wenn der Teilzeitarbeitsvertrag keine (schriftliche) Fixierung der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage enthält, dann verlangt das Nachweisgesetz seit August 2022, die diesbezüglichen Arbeistbedingungen schriftlich nachzuweisen:

§ 2 Nachweisgesetz
"Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses ... schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: (...)
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen"

Aus der "Richtlinie (EU) 2019/1152 ... über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union" -

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ... „Arbeitsmuster" die Organisationsform der Arbeitszeit nach einem bestimmten Schema, das vom Arbeitgeber festgelegt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitgebern vorgeschrieben wird, die Arbeitnehmer über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses zu unterrichten ... mindestens folgende Informationen:

Artikel 4 Absatz 2 Buchst. l
"falls die Arbeitsmuster völlig oder größtenteils vorhersehbar sind: die Länge des Standardarbeitstages oder der Standardarbeitswoche des Arbeitnehmers (...)"

Der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie hält fest: "Die Unterrichtung über die Arbeitszeit sollte im Einklang mit der Richtlinie 2003/88/EG erfolgen."

Richtlinie 2003/88/EG
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
"Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt"

---> Das Nachweisgesetz verlangt den Nachweis sowohl der täglichen Arbeitszeit als auch der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

Hat der Arbeitgeber schon schriftlich festgehalten, wie die Teilzeitarbeit verteilt sein soll?

Zitat (von mika456):
Kann meine Gruppenleiterin dies einfach so bestimmen?


Der Arbeitgeber ist gemäß § 106 GewO berechtigt, über die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu bestimmen:

"Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind."

Es sei denn, die Verteilung wäre arbeitsvertraglich, oder in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag festgelegt.

Zitat (von mika456):
ich verteile meine Wochenarbeitszeit auf 4 Tage, sodass ich Freitags immer frei habe.


Wenn das schon jahrelang so abläuft, dann dürfte das einvernehmliche Handeln als Ausdruck einer Vereinbarung gelten, die wöchentliche Arbeitszeitszeit auf die Tage Montag bis Donnerstag zu verteilen. Damit wäre dann das Bestimmungsrecht des Arbeitgebers über die VERTEILUNG der Arbeitszeit ausgeschlossen.

Zitat (von mika456):
Kann meine Gruppenleiterin dies einfach so bestimmen?


Grundsätzlich bestimmt sie über die Arbeitszeitverteilung - aber eben nur, solange die Verteilung nicht "festgezurrt" vereinbart ist ( was laut Teilzeit- und Befristungsgesetz möglichst schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Teilzeitvertrags gemäß den Wünschen des Teilzeitbeschäftigten zu erfolgen haben soll, oder eben durch schlüssiges, auf eine einvernehmliche Vereinbarung hindeutendes langjähriges Verhalten ).

Zitat (von mika456):
Es wäre unfair den anderen Kollegen gegenüber, die ja für den brückentag Urlaub oder Überstunden nehmen müssten.


Unsinn ...

1. Wenn etwa im Arbeitsvertrag vereinbart wäre, dass dem Teilzeit-Arbeitnehmer die Festlegung überlassen bleiben soll, an welchen 4 Wochentagen er seine Arbeitsleistung erbringen möchte - dann ist diese Regelung gültig, selbst wenn die anderen Mitarbeiter viel ungünstigere Arbeitsbedingungen vereinbart haben.

2. Wenn der Arbeitnehmer sich nicht auf ein ( arbeitsvertraglich vereinbartes ) Recht berufen könnte, seine Wochenarbeitszeit nach Belieben verteilen zu dürfen, sondern wenn das Bestimmungsrecht über die Verteilung beim Arbeitgeber verblieben wäre - dann dürfte der Arbeitgeber die Verteilung nur "nach billigem Ermessen" vornehmen: er hätte dabei die Wünsche des Arbeitnehmers ( nach Verteilung seiner Wochenarbeitszeit um den "Brückentag" herum ) abzuwägen gegen sein Interesse, den Arbeitnehmer am Montag den 2.10. zu beschäftigen.

Zitat (von mika456):
Jetzt ist es so, dass ich den freien Tag mit einem Montag tauschen möchte, welcher ein brückentag ist (2.10.23).
Ich arbeite dann dafür an dem Freitag.


Und wieviele Tage bzw. wieviele Stunden würde in der ersten Oktoberwoche dann gearbeitet?

Wenn der Montag arbeitsfrei wäre, und am Dienstag wegen Feiertag(sbeschäftigungsverbots) nicht gearbeitet würde - werden die 25 Wochenarbeitsstunden dann von Mittwoch bis Freitag geleistet ( 10 + 10 +5 ), oder wird die "Viertagewoche" dann auf Mittwoch bis Samstag verschoben?

Das bei der Arbeitszeitbestimmung des Arbeitnehmers A verlangte "billige Ermessen" darf aber nicht am weinerlichen Wunsch von vollzeitbeschäftigten Kollegen nach Schonung ihres Urlaubsanspruchs ausgerichtet werden! ( Dass diese Kollegen für einen freien "Brückentag" einen Urlaubstag "opfern" müßten berücksichtigt nicht, dass der Urlaubsanspruch bei Beschäftigung in einer 4-Tagewoche entsprechend geringer wird, nämlich nur noch 24 Tage beträgt ( anstatt 30 Tage in einer 5-Tagewoche ).

RK

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18073 Beiträge, 6638x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Grundsätzlich muß die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten nach seinen Wünschen ( auf die Wochentage ) verteilt werden:

An dieser Stelle ist das kaum hilfreich: das hat stattgefunden; Ergebnis der Freitag als Frei-Tag.
Thema nun, dass @mika für einen Brückentag die Regelung ändern möchte, fallweise, wann und wie es mika günstig erscheint, - darauf muss AG sich nicht einlassen.

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