Regelung für Zeitarbeitskräfte

10. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
kirscheM
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Regelung für Zeitarbeitskräfte

Hallo Leute!
Ich habe gehört, dass Zeitarbeitskräfte seit Beginn diesen Jahres Anspruch darauf haben dieselbe Vergütung wie Stammpersonal zu bekommen...Kann mir jemand sagen wo ich hierzu nähere Infos bekommen kann.

Vielen Dank schonmal im Voraus!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Ralf B.
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Habe mal was gefunden.

Bonn, 05.01.05 (bza) – Das Bundesverfassungsgericht hat heute seinen Beschluss vom 29.12.2004 veröffentlicht, wonach die Verfassungsbeschwerden des BZA u. a. wegen §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 , 9 Nr. 2 , 10 Abs. 4 AÜG in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 30.12.2002 (BGBl. I 4607 ) in einem gerichtlichen Vorprüfungsverfahren nicht zur Entscheidung angenommen worden sind. Das Gericht räumt zwar Einschränkungen von Grundrechten ein, hält diese aber für gerechtfertigt, im Rahmen des „verfassungsrechtlich legitimierten Gemeinwohlbelangs“ liegend, „zumutbar“ sowie betreffend den Eingriff in die Tarifautonomie für „nicht übermäßig belastend“. „Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nun Klarheit über die bisher umstrittene Rechtslage herbeigeführt. Politisch wird sich der BZA jedoch weiter dafür einsetzen, das gesetzlich veranlasste Ungleichgewicht bei Tarifverhandlungen zu Lasten der Arbeitgeber zu beseitigen, indem er die Abschaffung des so genannten Equal Treatments einschließlich des Tarifvorbehalts im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) fordert“, so BZA-Präsident Volker Enkerts.

Das Gericht hält die gesetzliche Gleichstellung der Zeitarbeitnehmer mit den Mitarbeitern der Einsatzbetriebe mit Blick auf den Schutz der Zeitarbeitnehmer vor unangemessenen Arbeitsbedingungen für gerechtfertigt und meint, insbesondere die Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit rechtfertige eine Beschränkung der Tarifautonomie auch des BZA. Die Arbeitgeber profitierten von der beabsichtigten Steigerung der „gesellschaftlichen Akzeptanz und Qualität“ der Zeitarbeit. Durch die angegriffenen Gesetzesvorschriften läge keine Verletzung der Koalitionsfreiheit vor. Es könne dahin stehen, ob ein Eingriff in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit überhaupt vorliege, da ein solcher in jedem Falle gerechtfertigt wäre. Auch die so genannte negative Koalitionsfreiheit sei nicht verletzt. Es stehe den Unternehmen frei, sich nicht an den Regelungen eines Verbandstarifvertrages zu orientieren. Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit sei nicht gegeben. Zwar würde in die Berufsausübung der Zeitarbeitunternehmen eingegriffen, doch auch dies sei gerechtfertigt. Zeitarbeitunternehmen würden gegenüber anderen Arbeitgebern „nicht wesentlich ungleich“ behandelt, weshalb eine Verletzung des Gleichheitsgebotes nicht vorliege.

„Für den BZA bedeutet diese Entscheidung, noch stärker als bisher gegenüber den Gewerkschaften Verhandlungsmacht zu entfalten und noch mehr Arbeitgeber im BZA zu organisieren. Nur eine große Geschlossenheit aller Zeitarbeitunternehmen stärkt die Verhandlungsposition der Arbeitgeber und ermöglicht bessere Tarifbedingungen“, so BZA-Präsident Enkerts.

Die heutige Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts samt vollständigem Beschluss finden Sie unter. www.bundesverfassungsgericht.de.

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