Regelung von Urlaubsentgelt

15. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Anga
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)
Regelung von Urlaubsentgelt

Ich bin bei einem freien Träger in der Jugendhilfe angestellt und habe bisher einen 80-Stunden-Vertrag (pro Monat). Aufgrund der schlechten finanziellen Lage im sozialen Bereich sollen wir nun alle andere Verträge bekommen, in denen auch die BAT-Anlehnung wegfallen soll. Ich hätte dann einen 60-Stunden- Vertrag plus die real geleistete Zeit in Stunden bezahlt. Was bedeutet das für die Bezahlung im Urlaubs- (und Krankheitsfall)? Richtet sich das weiterhin nach dem Verdienstdurchschnitt der letzten 13 Wochen, oder sinkt die Bezahlung dann auf die Stundenzahl herab, die im Vertrag gewährleistet ist (also nur 60 Stunden)?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12318.02.2010 17:24:35
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 57x hilfreich)

Der AN hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§1 BUrlG ), also auf Fortzahlung der Vergütung während des Urlaubs.

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der AN in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat - mit Ausnahme der zusätzlich für Überstunden gezahlten Vergütung (§11 Abs. 1 BUrlG )

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#2
 Von 
Anga
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo mobileblau, danke für die Antwort.
Das heißt, das Urlaubsgesetz ist bei jedem Arbeitnehmer gültig, egal welche Art von Vertrag er hat? Also BAT, oder BAT angelehnt oder nicht?

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#3
 Von 
kleinerBlauer
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Im Gesetz steht eindeutig: ...Bei Verdiensterhöhungen... ist vom erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen...bleiben für die Berechnung...außer Betracht.
Also einfach die letzten 13 Wochen rechnen.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Das BUrlG ist für alle gültig und besonders wichtig für diejenigen, die keiner Tarifbindung unterliegen oder keine entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag haben.

Ich gehe aber davon aus, dass die zusätzlichen Stunden als Überstunden gewertet werden würden und somit keinen Einfluss auf das Urlaubsgeld haben.

-- Editiert von hh am 21.02.2005 12:56:12

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