Regressanspruch des Arbeitgebers

4. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
go624307-90
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Regressanspruch des Arbeitgebers

Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe mit folgendem Fall zu kämpfen: Ich habe am 14.09.2022 einen Auftrag von meinem jetzigen Arbeitgeber bearbeitet, bei welchem eine Dienstreise angetreten werden sollte und ein Treffen mit einem Klienten anstand. Nach diesem Treffen, bei dem viele Dinge schiefgelaufen sind, beschwerte sich dieser Klient bei meinem Arbeitgeber über fehlende fachliche Kenntnisse und zog den Auftrag zurück. Der Arbeitgeber sprach mich noch am selben Abend auf dieses Ereignis an und sagte, ihm sei ein finanzieller Schaden im knapp fünfstelligen Bereich entstanden, weil der Auftrag durch den Klienten zurückgezogen wurde. Nach dem 14.09.2022 fand keine weitere Bearbeitung dieses Falles statt.

Eine schriftliche Benachrichtigung dazu durch den Klienten ist ebenfalls eingegangen beim AG. Der Arbeitgeber hat sich durch seinen Anwalt diesen entstandenen Schaden ebenfalls schriftlich bestätigen lassen. Das Thema wurde von mir und meinem Arbeitgeber nicht weiter besprochen. Der offizielle Arbeitsbeginn war laut Vertrag am 15.09.2022, die Aushändigung und Unterschrift dieses Vertrags am 06.10.2022.
Zwischen mir und dem Arbeitgeber gab es vor kurzem eine Auseinandersetzung, woraufhin dieser mir mitteilte, dass er gegen mich Regressansprüche erheben könnte wegen des Schadens, der ihm damals entstanden sei und den er auch schriftlich nachweisen könne.
Dieser ganze Fall belastet mich sehr und ich würde gerne eure Meinung hören, ob der ganze Fall vor Gericht zu meinen Ungunsten ausgelegt und ich tatsächlich haftbar gemacht werden könnte. Danke im Voraus.

LG

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Googel doch Mal 'Arbeitnehmerhaftung'; du wirst sehen, dass die gekoppelt ist an den Grad der Fahrlässigkeit des AN. Dass ein Schaden entstanden ist, reicht alleine nicht dafür aus, vom AN Entschädigung zu verlangen.

Zitat (von go624307-90):
Nach diesem Treffen, bei dem viele Dinge schiefgelaufen sind, ...

Was da schiefgelaufen ist, weißt du am besten, weiß auch dein Gesprächs- und Verhandlungspartner, und möglicherweise läuft das schon erheblich auseinander, was du genau damit meinst und was er.

Für fehlende oder unzulängliche Fachkenntnisse auf deiner Seite dürfte eher dein AG selbst gerade stehen müssen, denn er hat dich schließlich eingestellt und mit der Sache betraut gehabt. Außer es wäre so, dass du ihn über deine Fachkenntnisse getäuscht und belogen hättest. Und dass ein Auftrag den Bach runtergeht - aus welchen Gründen auch immer - dürfte zum allgemeinen Geschäftsrisiko gehören; du wirst ja das Projekt nicht sabotiert haben. (Das wäre Vorsatz).

Einer Regressforderung kannst du m.E. getrost entgegensehen; dein AG dürfte schwerlich eine Grundlage dafür finden.

-- Editiert von User am 4. Januar 2023 19:44

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von go624307-90):
bei dem viele Dinge schiefgelaufen sind

Welche konkret und warum konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
go624307-90
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Was da schiefgelaufen ist, weißt du am besten, weiß auch dein Gesprächs- und Verhandlungspartner, und möglicherweise läuft das schon erheblich auseinander, was du genau damit meinst und was er.

Für fehlende oder unzulängliche Fachkenntnisse auf deiner Seite dürfte eher dein AG selbst gerade stehen müssen, denn er hat dich schließlich eingestellt und mit der Sache betraut gehabt. Außer es wäre so, dass du ihn über deine Fachkenntnisse getäuscht und belogen hättest. Und dass ein Auftrag den Bach runtergeht - aus welchen Gründen auch immer - dürfte zum allgemeinen Geschäftsrisiko gehören; du wirst ja das Projekt nicht sabotiert haben. (Das wäre Vorsatz).


Genauer gesagt habe ich mich auf den Fall nicht genügend vorbereiten können, da der Klient notwendige Informationen nicht preisgegeben und an meinen AG gesendet hat. Der AG hätte mir ansonsten vorher die Unterlagen übersandt. Beim Treffen mit dem Klienten wusste ich über sachrelevante Dinge nicht Bescheid, dieser hat meine Kompetenz angezweifelt und den Auftrag dann abgebrochen..
In den darauffolgenden Wochen hat der Klient versucht beim Ag den Auftrag wieder aufzunehmen, diesmal sollte der Auftrag aber durch einen anderen Mitarbeiter als mich bearbeitet werden. Der Ag lehnte das dann ab..

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von go624307-90):
der Klient notwendige Informationen nicht preisgegeben und an meinen AG gesendet hat.

Schuld des Klienten.



Zitat (von go624307-90):
Der Ag lehnte das dann ab..

Schuld des AG.



Was überall fehlt ist ein Verschulden des AN ...



Zitat (von go624307-90):
Der Arbeitgeber hat sich durch seinen Anwalt diesen entstandenen Schaden ebenfalls schriftlich bestätigen lassen.

Ich wette das Schreiben hat man weder vorliegen noch jemals gesehen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
go624307-90
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich wette das Schreiben hat man weder vorliegen noch jemals gesehen?


Nein, aber ich kann mir auch nicht vorstellen, dass dieses Schreiben nicht erstellt wurde..

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#6
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(766 Beiträge, 336x hilfreich)

Könntest du die Termine bitte genauer erläutern? Du warst am 14.09. auf der Dienstreise, dein Arbeitsvertrag beginnt aber erst am 15.09.?

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#7
 Von 
go624307-90
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von dummfragerin):
Könntest du die Termine bitte genauer erläutern? Du warst am 14.09. auf der Dienstreise, dein Arbeitsvertrag beginnt aber erst am 15.09.?


Ja bzw. vor dem offiziellen Beginn am 15.09.2022 war ich seit Anfang August sozusagen für eine Probearbeit eingestellt und habe mehrere Aufträge bearbeitet. Darüber gab es nichts Schriftliches, sondern nur mündlich vereinbart. Die Dienstreise war am 14.9. Noch am selben Abend lehnt der Klient den Auftrag ab und sandte per Mail einige Tage später die Nachricht, dass der Auftrag abgebrochen werden soll. Den Arbeitsvertrag habe ich am 06.10.22 ausgehändigt bekommen und unterschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von go624307-90):
Ja bzw. vor dem offiziellen Beginn am 15.09.2022 war ich seit Anfang August sozusagen für eine Probearbeit eingestellt

Ich rate mal, unbezahlt und undokumentiert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go624307-90
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich rate mal, unbezahlt und undokumentiert?



Es gab lediglich eine Abschlagszahlung und eine grobe Dokumentation meinerseits durch Excel-Tabellen

Aber wie sieht es den jetzt aus, wenn der AG tatsächlich Regressansprüche wegen dieses Falles erhebt und versucht dies juristisch durchzubringen? Wäre es realistisch, dass mir dabei tatsächlich die Schuld wegen grober Fahrlässigkeit geben wird?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von go624307-90):
Es gab lediglich eine Abschlagszahlung

Abschlagszahlungen haben die Eigenschaft das sie später verrechnet werden ...



Zitat (von go624307-90):
Wäre es realistisch, dass mir dabei tatsächlich die Schuld wegen grober Fahrlässigkeit geben wird?

Ja, das kann man nicht ausschließen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Zitat (von go624307-90):
Schuld wegen grober Fahrlässigkeit

- Der Klient selbst liefert wichtige Informationen nicht
- Der AG lehnt es ab, einen anderen Verhandlungspartner zu beauftragen und verliert (auch) dadurch den Auftrag

:???: In welchen Handlungen oder Unterlassungen liegt dann deine Fahrlässigkeit, gar grobe Fahrlässigkeit?
Deine Besorgnis / Angst verstehe ich ansatzweise schon - die kommt aber aus dem Kleinhirn. Du darfst gerne deinen Verstand benutzen, diese Angst auf ihren vernünftigen Kern zu überprüfen; und da ist praktisch nix.
Zusatz:
Zudem vermute ich, dass zwischen dem Klienten und dir einfach 'die Chemie nicht gestimmt' haben könnte.

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