Hallo, unser Arbeitgeber ordnet Rufbereitschaft an.
Diese dauert von 8 Uhr bis 16 Uhr.
Für den Fall der Inanspruchnahme verlangt der Arbeitgeber jedoch dass der Arbeitnehmer bis 18 Uhr bleibt.
Was ist davon zu halten? Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers ist doch im Dienstplan klar festgelegt. Sie dauert von 8 bis 16 Uhr. Alles andere wären schon vor Dienstbeginn angeordnete Überstunden.
beste Grüße
Reguläre Überstunden nach Rufbereitschaft zulässig.
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Da fehlen noch ein paar Informationen, will mir scheinen:
Was genau heißt "ordnet Rufbereitschaft an"?
Ist RB im AV ausgehandelt? Wenn ja, kann er das natürlich anordnen.
Und für welche Art von Einsätzen ist sie vorgesehen?
/// Diese dauert von 8 Uhr bis 16 Uhr.
An welchen Tagen oder zu welchen Anlässen genau?
Und wie sind die regulären AZ unter der Woche?
Schriftlich?Zitatunser Arbeitgeber ordnet Rufbereitschaft an. :
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... nochmals: für dich scheint die Situation ja klar zu sein.
Dritten wirst du sie so erklären müssen, dass man sich ein Bild machen kann.
Mit einigermaßen Abstand und wenn ich mir es recht überlege:
Rufbereitschaft ist ohnehin schon ein recht massiver Eingriff in die Möglichkeit des AN, über seine freie Zeit selbst und nach Gutdünken zu verfügen. Selbst wenn es ordentlich vereinbart ist, selbst wenn die RB als solche ordentlich vergütet wird: RB dient einem bestimmten Zweck. AN fährt in die Firma, erledigt, was gemacht werden muss und kehrt in seine Freizeit zurück.
Diesen Umstand nun gewissermaßen aufzubohren nach dem Motto "Wenn du eh' schon im Betrieb bist, kannst du doch gleich auch dableiben und regulär weiterarbeiten bis zum Schichtende" überstrapaziert m.E. dann doch das Recht des AG.
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