Restliche Elternzeit verfallen?

10. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
kitties
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Restliche Elternzeit verfallen?

Hallo zusammen,

ich habe eine sehr dringende Frage. Und zwar habe ich zur Geburt meiner Tochter (2003) 3 Jahre Elternzeit in meinem Betrieb beantragt. Nun knapp 2 Jahre später werde ich eine Teilzeitstelle in einem Tochterunternehmen meines Betriebes beginnen. Dass heißt für mich die alte Stelle kündigen und den neuen Vertrag unterschreiben.
Mit unserer Personalabteilung (ist für beide Betriebe zuständig) hab ich schon gesprochen und dort wurde mir gesagt, dass ich das letzte Jahr Elternzeit verlieren werde. Eine Aufteilung der Elternzeit wäre wohl auch nur im öffentlichen Dienst möglich (kann ich mir nicht vorstellen).
Besteht denn für mich die Möglichkeit meine Elternzeit (das letzte Jahr) später noch zu nehmen? Normal kann man dies ja bist zum 8. Lebenjahr des Kindes noch nachholen......!
Kann mir jemand in dieser Frage helfen? Oder hat jemand schon mal das gleiche Problem gehabt?

-----------------
"Danke
kitties"

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Annika263
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 72x hilfreich)

Hallo, ich gucke grade im Verdi heftchen "Kinder und Beruf" - dort steht u. a.

- beide Elternteile können gemeinsam bis zu drei jahre Elternzeit nehmen

- Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilarbeitszeit. Die erlaubte Wochenarbeitszeit während der Elternzeit erhöht sich von 19 auf 30 Stunden.

- Sie können die Elternzeit in bis zu vier Abschnitte aufteilen

- Das 3. Jahr Elternzeit können Sie später nehmen, bis zum 8. LJ des Kindes

Anspruch: Das Recht auf Elternzeit haben Väter und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um eine VZ oder TZ Beschäftigung handelt. Beamte, Berufs- und Zeitsoldaten haben ebenfalls Anspruch auf Elternzeit.
Befristete Verträge verlängern sich duch die Elternzeit nicht. Ausnahmen z. T. bei Azubis, wissenschaftlichen MA in Hochschulen.

Beschäftigungsgarantie: Nach der Elternzeit haben Sie das Recht auf die ursprüngliche Arbeitszeit, das heißt vor Beginn der Elternzeit. In der Regel können Sie an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkerhen. Eine Umsetzung ist nur auf einen geleichwertigen Arbeitsplatz zulässig. Weniger Geld dürfen Sie deswegen nicht verdienen.

Genaues für deinen Fall habe ich nicht gefunden, ich würde dennochmal bei www.verdi.de schauen und mich sonst dort informieren lassen. Einfach mal anrufen und vorbeigehen. Bist du Mitglied ist die beratung auch kostenfrei für dich.

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