Resturlaub(-anspruch) bei Stundenreduzierung

26. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
Dase1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Resturlaub(-anspruch) bei Stundenreduzierung

Hallo zusammen,

ich habe schon google bemüht jedoch keine brauchbare Antwort gefunden oder "falsch gesucht".

Folgende Situation:

Meine Frau konnte wegen einem Beschäftigungsverbot und Mutterschutz vor ihrer Elternzeit ihren Urlaub nicht nehmen.
Es stehen noch 15 Urlaubstage aus.
Nach der Elternzeit möchte sie ihre Arbeitszeit von 40std/Wo auf 30std/Wo (5 Arbeitstage á 6std) kürzen.
Die 15 Tage stehen ihr ja zu soweit wir informiert sind.

Diese 15 Tage sind ja aber noch aus der Zeit in der sie 8Std/Tag gearbeitet hat.
Meine Frau ist der Meinung, dass sie dann bei Wiedereintritt 15 Tage Urlaub (zu je 6std) hat.

Meine Meinung sieht da etas anders aus...
Ich vergleiche den Resturlaub mit einem Darlehen, welches sie dem AG gegeben hat und der AG somit dieses in vollem Umfang auch zurückgeben muss.
Sprich 15 Tage x 8 Std = 120std
das entspricht bei 6std je Tag 20 Tage Urlaub.

Auch buchhalterisch kann ich mir das nicht anders erklären, da ja der Resturlaub eine offene Verbindlichkeit gegenüber dem AN ist und dies irgend einem Geldwert entspricht und somit ja mit dem gleichen Geldwert verbucht werden muss.

Ich hoffe mir können hier die Profis weiterhelfen.

Gruß Dase

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6 Antworten
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#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Aus früheren Tagen kenne ich es so, dass ein U-Tag eben 1 U-Tag ist, egal wie viele Stunden hinterlegt sind.
Nun scheint es aber neuere Rechtsprechung zu geben, wonach die Stunden doch eine Rolle spielen, so dass ein Ausgleich fällig wird.
Sicher bin ich mir aber nicht - vielleicht wissen andere im Forum Genaueres.

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#2
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nun scheint es aber neuere Rechtsprechung zu geben, wonach die Stunden doch eine Rolle spielen, so dass ein Ausgleich fällig wird. <hr size=1 noshade>


Scheint so zu sein.

Hier ein Link:
[URL]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=C-415/12 [/URL]


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 27.10.2013 10:45

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#3
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120017042&st=null&showdoccase=1

Danke für den o.g. Link, ich habe den Text nun gelesen, interessant und verständlich wird es m.E. so ab RZ 62. "Quotierung" also heißt das Problem im Fachjargon.

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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Interessanter Link und es lohnt ein Blick in den Beschluss des aufmerksamen ArbG Nienburg. Der Sachverhalt ist zur Ausgangsfrage nahezu identisch.

http://openjur.de/u/462671.html

quote:<hr size=1 noshade>II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage vorgelegt:

Ist das einschlägige Unionsrecht, insbesondere § 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, dahin auszulegen, dass es nationalen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach der bei einer mit der Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage verbundenen Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Anspruchs auf Erholungsurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht möglich war, in der Weise angepasst wird, dass der in Wochen ausgedrückte Urlaubsanspruch der Höhe nach zwar gleich bleibt, jedoch hierbei der in Tagen ausgedrückte Urlaubsanspruch auf das neue Beschäftigungsausmaß umgerechnet wird? <hr size=1 noshade>


Btw, wer konnte die Frage in einem Zug lesen und verstehen? :???:

quote:<hr size=1 noshade>c) Tatsächlich dürfte das von Teilen der deutschen Arbeitsrechtswissenschaft und -praxis gesehene Bedürfnis nach einer Quotierung des noch nicht verbrauchten Urlaubs auf ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs „Urlaub" zurückzuführen sein. Am deutlichsten wird dies, wenn Powietzka und Christ die Befürchtung äußern, ein Teilzeitarbeitnehmer könne ansonsten allein durch die Reduzierung der Arbeitszeit seine Urlaubsansprüche „vermehren" und gegebenenfalls sogar „vervielfachen". Hierbei wird die Zeit des „Urlaubs" mit der Zeit der „betrieblichen Abwesenheit" verwechselt.
...

e) Die in der deutschen arbeitsrechtlichen Literatur vertretene Auffassung , infolge der „Tirol"-Entscheidung des Gerichtshofs ändere sich bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeit zwar die Bemessung des Urlaubsentgelts bei Beschäftigten, die dies mittels Reduzierung der täglichen Arbeitszeit unter Beibehaltung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage vollziehen, es ergäben sich daraus aber keine Konsequenzen für die bisherige Praxis der Quotierung der Urlaubstage bei Beschäftigten, die unter Beibehaltung ihrer täglichen Arbeitszeit die Anzahl ihrer wöchentlichen Arbeitstage reduzieren, ist nicht haltbar. Sie führt zu nicht auflösbaren Diskrepanzen. Im erstgenannten Fall wird damit die finanzielle Benachteiligung des Teilzeitarbeitnehmers vermieden, im letztgenannten tritt sie auf. Der Teilzeitarbeitnehmer, der unter Beibehaltung seiner täglichen Arbeitszeit seine wöchentlichen Arbeitstage reduziert, wird damit nicht bloß gegenüber einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, sondern auch gegenüber seinem auf eine andere Art in die Teilzeit wechselnden Kollegen benachteiligt.
<hr size=1 noshade>


Für mich ein (un)schönes Beispiel, was die sogenannte Rechts-Wissenschaft mit ihrer Literatur bewirken kann.

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#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von 1000kleinesachen am 27.10.2013 11:27

Btw, wer konnte die Frage in einem Zug lesen und verstehen?
TE hat keine Frage gestellt.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@radfahrer999

Kleines Missverständnis. Ich bezog das auf dies Frage des Arbeitsgerichtes Nienburg an den EuGH:

quote:
Ist das einschlägige Unionsrecht, insbesondere § 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, dahin auszulegen, dass es nationalen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach der bei einer mit der Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage verbundenen Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Anspruchs auf Erholungsurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht möglich war, in der Weise angepasst wird, dass der in Wochen ausgedrückte Urlaubsanspruch der Höhe nach zwar gleich bleibt, jedoch hierbei der in Tagen ausgedrückte Urlaubsanspruch auf das neue Beschäftigungsausmaß umgerechnet wird?

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