Resturlaub auszahlen lassen

17. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
TonyLE
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Resturlaub auszahlen lassen

Hallo Leute,
Mein Chef hat mir mit der letzten Abrechnung nur einen Teil meines Urlaubsanspruchs zugestanden.Angestellt war ich von 16.10.17-31.10.18 - Urlaub genommen 13 von 25.Rest = 12 . Keine Zusatzklauseln im Vertrag.Abrechnen möchte er aber nur 5 weil er das lt.Lohnbuchhalter schon immer so runter gerechnet hat.Ich kann nicht abschätzen ob aus Unwissenheit oder Kalkül.So...ich möchte ein Schreiben ohne Anwalt machen und das gerne mit einem Verweis auf einen Paragraphen aus dem direkt steht: „ist der AN vor dem 1.01. angestellt und wird nach dem 30.6. gekündigt so hat dieser Anspruch auf den vollen Urlaub „.Kann mir da vielleicht jemand helfen zwecks dem Paragraphen und mich ggf. verbessern falls ich auf dem Holzweg bin

Viele Grüße von Tony

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

/// Angestellt war ich von 16.10.17 - 31.10.18
/// Urlaub genommen 13 von 25

Wie kommst du auf 25? Anspruch aus dem AV, oder wie?

Deine Urlaubsansprüche betreffen zwei Urlaubsjahre, 2017 und 2018, die gesondert zu betrachten sind.
2017 hattest du Urlaubsanspruch für zwei volle Monate, der bis zum 31. März 2018 regulär zu nehmen war.
2018 hast du dann den vollen Urlaubsanspruch erworben.
Da du nichts dazu schreibst, unterstelle ich, dass du einen Urlaubsanspruch nach BUrlG. hast.
Für 2018 ist die Sache klar: Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte > Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, also wohl 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche - oder eben 25. wenn das der AV hergibt.
Für 2017 hattest du einen Anspruch von entweder 3 Tagen (BUrlG) oder 4 (wenn AV zutrifft); 3 (4) Urlaubstage also sollten auf den Urlaubsanspruch des vergangenen Jahres gehen und von dem Kontingent 2018 hättest du dann 10 oder 9 ausgeschöpft. Du kannst also deine Rechnung entsprechend der tatsächlichen Ansprüche aufmachen - ein Blick in den AV wäre noch hilfreich.

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#2
 Von 
TonyLE
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das hatte ich gar nicht dazu geschrieben,sorry.Urlaub aus 2017 wurde in 2017 genommen, also mit 0 Rest ins neue Jahr.25 Tage Urlaub ist im AV fixiert. Da kann ich mich in einem Schreiben allgemein auf das BUrlG berufen oder gibt es da speziell einen Paragraphen?Mir geht’s speziell darum das ich ihm das mit dem passus „ ...Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 30.6.„ ...oder in der 2. Jahreshälfte halt aufzeigen kann

-- Editiert von TonyLE am 17.11.2018 15:05

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#3
 Von 
Youra
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
dein Arbeitgeber hat Recht mit Rest 5 Tage, da du Okt. 2018 aus dem Betrieb ausscheidest. Das Schreiben kannst du dir sparen.



-- Editiert von Youra am 18.11.2018 21:30

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#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von Youra):
dein Arbeitgeber hat Recht mit Rest 5 Tage, da du Okt. 2018 aus dem Betrieb ausscheidest.


Wie kommst du darauf? Das Gesetz sagt deutlich etwas anderes.

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#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Youra):
Hallo,
dein Arbeitgeber hat Recht mit Rest 5 Tage, da du Okt. 2018 aus dem Betrieb ausscheidest. Das Schreiben kannst du dir sparen.


Vollkommen unsinnige falsche Aussage!

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

@youra #3
Da würde mich doch glatt interessieren, wie du zu dem Ergebnis kommst.
Selbst wenn Zwölftelung vereinbart wäre - worüber nichts geschrieben steht - , würde es nicht stimmen mit dem Resturlaub von 5 Tagen, nicht mit der Basis 25 und schon gar nicht auf der Basis reinen BUrlG-Urlaubs.
Nach BUrlG aber steht dem Frager der Volle Jahresurlaubs zu, da er in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet.

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von TonyLE):
Da kann ich mich in einem Schreiben allgemein auf das BUrlG berufen oder gibt es da speziell einen Paragraphen?


Das ergibt sich indirekt aus § 5 BUrlG .

Der Fall des Ausscheidens nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ist nicht explizit geregelt.
Da das Gesetz für diesen Fall aber keine Zwölftelung des Jahresurlaubs vorsieht, wird aus einem Umkehrschluss abgeleitet, dass ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht.

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

lies dazu https://www.anwalt.de/rechtstipps/ausscheiden-in-der-jahreshaelfte-begruendet-einen-anspruch-auf-den-vollen-jahresurlaub_071104.html
Ich bin kein Freund davon, dass/wenn juristische Laien im Briefverkehr mit dem AG/der Personalabteilung plötzlich mit Paragrafen herkommen (um nicht zu sagen: um sich werfen). Wie es so schön heißt: Alle Menschen sind lernfähig, aber sind durchaus unbelehrbar. Will sagen: niemand mag sich gerne belehren lassen, auch Personaler nicht. Deswegen: Wissen ja, aber eher fragen, wie es denn ist. Man habe gelesen / gehört ....

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