Guten Abend zusammen,
ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst (wissenschaftlicher Mitarbeiter) und mein Arbeitsvertrag endet am 31. März 2023, also in etwa zwei Monaten. Ich habe aktuell noch Anspruch auf 23 Urlaubstage und war der Meinung, noch ein paar davon nehmen und mir den Rest dann auszahlen lassen zu können. Letzteres ist, sofern noch Urlaubsansprüche bestehen, meinen Recherchen zufolge ja in jedem Fall mein Recht.
Nun habe ich eben Post bekommen, dass ich den Urlaub bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu nehmen habe. Allerdings bin ich noch fast den gesamten Februar in die Lehre eingebunden, habe auch noch Forschungsthemen abzuarbeiten und sollte auch alles anständig übergeben. Darüber hinaus habe ich meine Dissertation noch nicht fertiggestellt (*). Insofern würde, den Urlaub zu nehmen, effektiv bedeuten, dass ich im Urlaub normal arbeiten.
Darf mein Arbeitgeber mich also in meiner Situation praktisch zwangsbeurlauben?
Vielen Dank und liebe Grüße
Michel
(*) Da eine Dissertation auch oft bei einer Vollzeitstelle von vielen (unter anderem auch Professoren, die es eigentlich besser wissen) als Privatvergnügen angesehen wird: Forschung und die Promotion sollten meiner Stellenbeschreibung zufolge, die damals dem Arbeitsvertrag beilag, 60% der Arbeitszeit in Anspruch nehmen und die Qualifikation (Promotion) ist als Grund der Befristung genannt.
Resturlaub bei Ablauf des Arbeitsvertrages
26. Januar 2023
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Frage vom 26. Januar 2023 | 18:15
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Resturlaub bei Ablauf des Arbeitsvertrages
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#1
Antwort vom 26. Januar 2023 | 19:28
Von
Status: Weiser (16835 Beiträge, 6294x hilfreich)
Zitatdass ich den Urlaub bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu nehmen habe :
Den Urlaub anzuweisen, hat der AG kein Recht; Ausnahme m.W. lediglich bei unwiderruflicher Freistellung vor Beendigung des AV - was für dich nicht zutrifft.
Du solltest dich an die Personalvertretung deiner Einrichtung wenden.
#2
Antwort vom 26. Januar 2023 | 19:48
Von
Status: Schüler (159 Beiträge, 18x hilfreich)
Falls das du den Urlaub nicht nimmst, der AG den Resturlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnis nicht bezahlt und das ganze vor dem Arbeitsgericht landet, bitte auf dem Laufenden halten. Bin super interessiert, wie das ausgehen würde.
Klar, normal muss der Resturlaub bezahlt werden, aber wenn er trotz Aufforderung nicht genommen wird, bin ich gespannt, wie es dann aussieht. Oder gibt es dazu schon Urteile.
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#3
Antwort vom 26. Januar 2023 | 21:23
Von
Status: Unbeschreiblich (116267 Beiträge, 39236x hilfreich)
ZitatAllerdings bin ich noch fast den gesamten Februar in die Lehre eingebunden, habe auch noch Forschungsthemen abzuarbeiten und sollte auch alles anständig übergeben. :
Dann doch einfach mal schauen, für welche Zeit man Urlaub beantragt.
Wenn der AG den dann genehmigt, Rest der Rest sein Problem.
ZitatDarüber hinaus habe ich meine Dissertation noch nicht fertiggestellt (*). :
Kann man dann währen der Restarbeitszeit und im Urlaub machen ...
#4
Antwort vom 27. Januar 2023 | 08:08
Von
Status: Junior-Partner (5470 Beiträge, 918x hilfreich)
Jede Menge ...ZitatKlar, normal muss der Resturlaub bezahlt werden, aber wenn er trotz Aufforderung nicht genommen wird, bin ich gespannt, wie es dann aussieht. Oder gibt es dazu schon Urteile. :
#5
Antwort vom 27. Januar 2023 | 13:05
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatKlar, normal muss der Resturlaub bezahlt werden, aber wenn er trotz Aufforderung nicht genommen wird, bin ich gespannt, wie es dann aussieht. :
Genau das war auch mein Gedanke, dass ich das deswegen irgendwie vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses abkläre und die Aufforderung nicht einfach ignoriere.
#6
Antwort vom 27. Januar 2023 | 13:10
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatKann man dann währen der Restarbeitszeit und im Urlaub machen ... :
Das ist aber nicht der Sinn von Erholungsurlaub, auch wenn sich - vor allem im wissenschaftlichen Bereich - irgendwie die Ansicht etabliert hat, dass wissenschaftliche Mitarbeiter Leibeigene sind und die Dissertation ein privates Freizeitvergnügen ist. Letzteres mag sogat in gewissen Konstellationen der Fall sein, aber bestimmt nicht bei Vollzeitstellen, für die im Arbeitsvertrag explizit die Promotion als Ziel ausgewiesen ist.
#7
Antwort vom 27. Januar 2023 | 13:23
Von
Status: Weiser (16835 Beiträge, 6294x hilfreich)
Zitatnicht einfach ignoriere. :
Das hatte ich eigentlich vorausgesetzt, dass ein vernünftiger Mensch so einer Aufforderung widerspricht und z.B. auf die Lehrverpflichtungen und Forschungsarbeiten verweist, die bis zum Ende erforderlich sind und zu einem vernünftigen Abschluss gebracht gehören. Die Diss wäre da nicht unbedingt das Hauptargument.
#8
Antwort vom 27. Januar 2023 | 13:56
Von
Status: Unbeschreiblich (116267 Beiträge, 39236x hilfreich)
ZitatDas ist aber nicht der Sinn von Erholungsurlaub :
Richtig.
Muss man halt abwägen.
So eine Diss verfasst man ja nicht andauernd. Ich würde die dann lieber in Ruhe im Urlaub fertig machen.
Dazu noch der Faktor, das man es offenbar bisher nicht geregelt bekam sich selber ordentlich zu organisieren.
Ist halt die Frage wie man das ganze jetzt abhandeln will, was das Ziel ist.
#9
Antwort vom 27. Januar 2023 | 14:04
Von
Status: Praktikant (798 Beiträge, 85x hilfreich)
ZitatIch habe aktuell noch Anspruch auf 23 Urlaubstage und war der Meinung, noch ein paar davon nehmen und mir den Rest dann auszahlen lassen zu können. :
Das sind überwiegend Resturlaubstage aus dem letzten Jahr?
Müssen die bei euch nicht bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden und verfallen sonst?
#10
Antwort vom 27. Januar 2023 | 14:23
Von
Status: Weiser (16835 Beiträge, 6294x hilfreich)
Zitatund verfallen sonst? :
... ganz so leicht verfällt Urlaub neuerdings nicht, der AG muss dem AN klipp und klar gesagt haben, dass Resturlaub noch aussteht und gefälligst zu nehmen ist.
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